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FG Köln Urteil v. - 9 K 327/17 EFG 2021 S. 979 Nr. 11

Gesetze: UStG § 3 Abs. 6; UStG § 3 Abs. 8; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

Umsatzsteuer

Vorsteuerabzugsfähigkeit von Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen einer Verkaufskommission

Leitsatz

Die notwendige Verfügungsbefugnis hat die Stpfl. mit der Versendung gem. § 3 Abs. 6 UStG erlangt. Die Stpfl. hat entweder die Kunstgegenstände persönlich beim Einlieferer abgeholt oder eine Spedition wurde durch die Stpfl. oder den Einlieferer beauftragt und die Einfuhr für die Stpfl. als Empfängerin der Leistung ausgeführt und sie in den Einfuhrdokumenten als Empfängerin genannt. Danach hat die Stpfl. bereits im Drittstaat die Verfügungsmacht an den Kunstgegenständen erlangt. Daraus folgt unter Berücksichtigung des Lieferbegriffs des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 UStG sowie der einschlägigen Regelungen zum Lieferort nach § 3 Abs. 6 UStG, dass die Stpfl. im Zeitpunkt der Einfuhr der Kunstgegenstände nach Deutschland die insoweit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG für die Berechtigung zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer erforderliche Verfügungsmacht über die Kunstgegenstände erlangt hatte.

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 979 Nr. 11
KÖSDI 2021 S. 22313 Nr. 7
CAAAH-79505

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FG Köln, Urteil v. 23.09.2020 - 9 K 327/17

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