Frage des Vorliegens einer umsatzsteuerlichen Organschaft
Leitsatz
1. Im Streitfall war die Stpfl. selbst nicht unmittelbar oder mittelbar (aus einer über eine Tochtergesellschaft gehaltenen
Beteiligung) an der D-GmbH beteiligt. Die Stpfl. und die D-GmbH waren vielmehr sogenannte Schwestergesellschaften, an denen
dieselben Gesellschafter die Anteilsmehrheit gehalten haben. Das begründet keine finanzielle Eingliederung.
2. Die Abgabe der USt-erklärungen unter Berücksichtigung der Besteuerungsgrundlagen der D-GmbH und der Hinweis in den Bilanzen
auf die umsatzsteuerliche Organschaft stellen keine ausdrückliche bzw. konkludente Zustimmung zur für die Stpfl. belastenden
Verwaltungsvorschrift dar. Es liegen keinerlei Indizien vor, die dafür sprechen, dass die Stpfl. ihre verfahrensrechtlichen
Rechte einschränken und die für sie belastende Rechtsfolge der umsatzsteuerlichen Organschaft bewusst hinnehmen wollte.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 6 DStRE 2022 S. 290 Nr. 5 GmbH-StB 2021 S. 223 Nr. 7 OAAAH-79501
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