Gründe
1 Die Anhörungsrüge des Klägers zu 3 ist unzulässig. Er legt entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht dar, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom - 7 A 9.19 - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Hinsichtlich des Klägers zu 3 hat der Senat das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eingestellt. Die Begründung der im Aktivrubrum unbeschränkten ("Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V. u.a.") sowie eine Verletzung prozessualer Grundrechte pauschal "der Kläger" beanstandenden und somit auch im Namen des Klägers zu 3 erhobenen Anhörungsrüge richtet sich ausschließlich gegen Erwägungen, mit denen der Senat die Klage der übrigen Kläger zurückgewiesen hat.
2 Die zulässige Anhörungsrüge der Kläger zu 1, 2 und 4 bis 8 ist unbegründet. Das Rügevorbringen lässt nicht erkennen, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
3 Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. nur 9 B 32.20 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, liegt ein Gehörsverstoß nicht vor.
4 1. Soweit sich die Kläger hinsichtlich der von ihnen aufgeworfenen Frage, ob die Anhörungsbehörde den Plan bei seiner Einreichung hätte zurückweisen müssen, gegen den Hinweis des Senats wenden, dass es an jeder Substantiierung der Behauptung der Kläger, die Antragstellung sei überhastet erfolgt, gefehlt habe (vgl. 7 A 9.19 - juris Rn. 12), war dies schon nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich hat der Senat darauf abgestellt, dass die Ausnutzung einer durch den Gesetzgeber dem Vorhabenträger eingeräumten Übergangsfrist weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht Bedenken begegnet. Zugleich spielte auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats für die Frage einer Zurückweisung des Plans durch die Anhörungsbehörde keine Rolle, ob der Lärmgutachter hinreichend qualifiziert oder von der Beigeladenen wirtschaftlich abhängig ist. Schon insoweit hatte der Senat auch keinen Anlass zu diesbezüglichen Hinweisen.
5 2. Im Zusammenhang mit der - zwischen den Beteiligten auch schriftsätzlich erörterten - Auslegungsbedürftigkeit der Verkehrsprognose 2030 (vgl. 7 A 9.19 - juris Rn. 22 ff.) hat der Senat ebenfalls keine Hinweispflichten verletzt. In der Sache rügen die Kläger, dass die im Urteil vom dargelegte Rechtsauffassung mit Unionsrecht nicht in Einklang stehe. Dies kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Der Schutzbereich des rechtlichen Gehörs erstreckt sich nicht auf Fragen der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (vgl. nur 7 VR 8.20 - juris Rn. 5 m.w.N.). Die aus materiell-rechtlichen Gründen unterbliebene Vorlage nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union verletzt den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör insoweit ebenfalls nicht.
6 3. Nichts Anderes gilt hinsichtlich der im Urteil erörterten Auslegung etwaiger historischer Genehmigungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. 7 A 9.19 - juris Rn. 27 f.). Auch diesbezüglich machen die Kläger der Sache nach geltend, der Senat sei ihrem Vorbringen nicht gefolgt. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang weiter rügen, der Senat habe sich nicht ernsthaft um die Aufklärung des Sachverhalts bemüht, wird ein Verstoß gegen die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend gemacht. Hierauf kann eine Gehörsrüge ebenfalls nicht gestützt werden (vgl. nur 7 B 12.20 - juris Rn. 3). Im Übrigen ist der Senat davon ausgegangen, dass solche Dokumente mangels Verfügbarkeit nicht vorgelegt und somit auch nicht ausgelegt werden konnten.
7 4. Auch soweit der Senat behördliche Verfahrensfehler in seinem Urteil für nach § 46 VwVfG unbeachtlich gehalten hat (vgl. 7 A 9.19 - juris Rn. 30 f.), ist ein Gehörsverstoß nicht erkennbar. Die Kläger rügen in der Sache wiederum eine unzutreffende Anwendung materiellen Rechts; hierfür ist die Anhörungsrüge nicht statthaft. Für eine Überraschungsentscheidung ist nichts ersichtlich. Mit der Bejahung der Unbeachtlichkeit behördlicher Verfahrensfehler hat das Gericht keine Rechtsauffassung vertreten, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. hierzu 7 B 12.20 - juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. auch - BVerfGE 86, 133 <144 f.>). Für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten, zumal wenn er - wie die Kläger - Verfahrensfehler geltend macht, ist ohne Weiteres erkennbar, dass sich im Falle der Bejahung solcher Fehler die Frage nach den Fehlerfolgen stellt; hinzukommt, dass sich auch die Beigeladene mit Schriftsatz vom (S. 13 f.) zu dieser Rechtsfrage geäußert hatte.
8 5. Soweit die Kläger eine mangelnde Sachaufklärung hinsichtlich der Prognose des vom Schienenweg ausgehenden Verkehrslärms rügen, ist ein weiteres Mal darauf zu verweisen, dass die Gehörsrüge nicht auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichts zur Amtsermittlung gestützt werden kann. Schon aus diesem Grund hilft der diesbezügliche Verweis der Kläger auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Gesuch eines Bußgeldpflichtigen, Zugang zu nicht in der Bußgeldakte befindlichen Unterlagen zu erhalten ( - NJW 2021, 455), in diesem Kontext nicht weiter. Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung im Übrigen nicht festgestellt.
9 Hinsichtlich der Behandlung der zur Frage des Schallschutzes gestellten Beweisanträge (vgl. 7 A 9.19 - juris Rn. 87) vermögen die Kläger nicht deutlich zu machen, dass der Senat tatsächlichen oder rechtlichen Vortrag übergangen hätte. Ob sich das Gericht den von ihm zur Kenntnis genommenen und gewürdigten Ausführungen der Kläger zu ihren Beweisanträgen anschließt ist - wie dargelegt - keine Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs. Ein Gesuch auf Zugang zu weiteren, nicht bei den Gerichts- und Behördenakten befindlichen Unterlagen im Kontext der Verkehrslärmprognose, das der Senat hätte übergehen können, haben die Kläger nicht gestellt. Soweit diesbezüglich Aufklärungsdefizite geltend gemacht werden, kann eine Gehörsrüge - wie dargelegt - hierauf nicht gestützt werden.
10 6. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Berechnung der Beurteilungspegel für Schienenverkehrsgeräusche (noch) auf der Grundlage der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV in der bis zum geltenden Fassung vom (BGBl. I S. 1036) - Schall 03 1990 - legen die Kläger lediglich nochmals ihre Rechtsansicht dar, mit der sich das Gericht in den Urteilsgründen im Einzelnen auseinandergesetzt hat (vgl. 7 A 9.19 - juris Rn. 57 ff.). Dass sich der Senat der Rechtsauffassung der Kläger nicht angeschlossen hat, stellt - wie dargelegt - keinen Gehörsverstoß dar.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger zu 5 und 6 folgt aus § 159 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 4 ZPO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:220321B7A1.21.0
Fundstelle(n):
JAAAH-79452