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Müssen Corona-Hilfen versteuert werden?
Die Corona-Krise hat eine Vielzahl verschiedenartiger staatlicher Hilfsmaßnahmen für entfallende Einnahmen aller Art ausgelöst. Da gesetzliche Regelungen zur Besteuerung nur sporadisch vorliegen, ist es an der Zeit, die gewährten Hilfen genauer zu analysieren und auf ihre steuerlichen Folgen hin zu untersuchen.
Arbeitnehmerbereich
[i]Corona-Bonus und Aufstockungsbeträge zum KurzarbeitergeldIm Arbeitnehmerbereich können mit dem Corona-Bonus und den steuerfreien Aufstockungsbeträgen zum Kurzarbeitergeld Zahlungen durch den Arbeitgeber gewährt werden. Diese werden durch den Gesetzgeber unterschiedlich behandelt, denn der Corona-Bonus zieht nicht die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach sich. Dieser greift dagegen ein bei steuerfreien Entschädigungszahlungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG), die für alle Einkunftsarten beantragt werden können.
Betrieblicher Bereich
[i]Corona-Hilfen für Gewerbetreibende und SelbständigeIm unternehmerischen Bereich werden die Überbrückungshilfen I bis III, die November-/Dezemberhilfe und die Neustarthilfe für Soloselbständige teils sukzessiv, teils alternativ als Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern angeboten. Diese unterscheiden sich hinsichtlich des Kreises der Begünstigten, des Maßstabs der Förderwürdigkeit und ...