Umsatzsteuer | Steuerschuld des Leistungsempfängers bei mehreren Leistungsempfängern (BFH)
Der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG steht nicht entgegen, dass neben dem Unternehmer oder der juristischen Person eine weitere Person Empfänger der Leistung ist, wenn der Unternehmer (oder die ihm gleichgestellte juristische Person) Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner gehört (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner für die in § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG bezeichneten Umsätze, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst "steuerpflichtige Umsätze", wenn es sich bei diesen um Werklieferungen und nicht unter § 13b Abs. 1 UStG fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers handelt.
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Umstand, dass sowohl der Kläger als Unternehmer als auch seine damalige Ehefrau als Nichtunternehmerin im gleichen Umfang Empfänger einer von einem in Österreich ansässigen Unternehmer erbrachten Werklieferung (hier: Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück des Klägers) gewesen sind, der alleinigen Inanspruchnahme des Klägers als Steuerschuldner gem. § 13b Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG entgegen steht.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Der Kläger ist Steuerschuldner für die von dem ausländischen Unternehmen erbrachte Werklieferung.
Die Werklieferung ist steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG kommt nicht in Betracht, da das österreichische Unternehmen nicht Veräußerin des von ihr bebauten Grundstücks war.
Auch liegen die Voraussetzungen für die Verlagerung der Steuerschuld nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG auf den Kläger vor.
§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG ordnet eine Steuerschuldnerschaft des Empfängers der dort bezeichneten Leistungen an, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist.
Der Wortlaut der Vorschrift lässt es zu, die Regelung auch dann anzuwenden, wenn neben diesem Leistungsempfänger eine weitere Person Empfänger der Leistung ist.
Dies gilt zumindest dann, wenn der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG bezeichnete Unternehmer (oder die ihm gleichgestellte juristische Person) zum einen Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und zum anderen der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner gehört und daher weder Unternehmer noch juristische Person ist.
Diese Auslegung vermeidet Unklarheiten bei der Gesetzesauslegung wie auch Umgehungsmöglichkeiten bei Mitberechtigung und Mitverpflichtung weiterer Personen.
Danach steht es im Streitfall der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG zu Lasten des Klägers nicht entgegen, wenn neben dem Kläger auch seine Ehefrau, die nicht Unternehmerin war, Leistungsempfängerin gewesen sein sollte, ohne dass der erkennende Senat hierüber abschließend zu entscheiden hat.
Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter im V. Senat des BFH:
Der Sachverhalt erscheint durch die zahlreichen Abschlagsrechnungen und berichtigten Endrechnungen auf den ersten Blick verwirrend. Auch ist die zur Anwendung kommende Norm (§ 13b UStG) äußerst umfassend und nicht ganz leicht verständlich. Der Kern der Regelung - soweit er vorliegend von Interesse ist - findet sich erst im ebenfalls umfänglichen Absatz 5. Darin ordnet der Gesetzgeber an, dass u.a. bei Werklieferungen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn er ein Unternehmer ist. Nun war im Besprechungsfall die Unternehmereigenschaft des Klägers nicht streitig und ernstlich zweifelhaft war auch nicht das Vorliegen von Werklieferungen.
Das Hauptproblem des Falles ist ein ganz allgemeines, nämlich die Bestimmung des Leistungsempfängers. Die war vorliegend zweifelhaft, weil zwar der Kläger den Werklieferungsvertrag unterzeichnet hatte und Alleineigentümer des zu bebauenden Grundstückes war, aber die Ehegatten das Angebot für den Hausbau eingeholt und in der Baugenehmigung des Landratsamtes als Bauherren aufgeführt waren. Das FG war daraufhin von einer gemeinschaftlichen Auftragserteilung ausgegangen und hatte daraus geschlossen, dass die Ehegatten zwar gemeinsam Leistungsempfänger seien, dies aber einer alleinigen Inanspruchnahme des Klägers nicht entgegenstehe.
Der Duktus des BFH-Urteils ist nicht ganz leicht zu verstehen. Der BFH teilt zunächst mit, dass der Kläger Leistungsempfänger sei, weil eine Innen-GbR nach Rechtsprechung des EuGH nicht Leistungsempfänger sein könne und eine Mitberechtigung der Ehefrau unbeachtlich sei. Dann wendet der BFH den allgemeinen Grundsatz, dass sich der Leistungsempfänger nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestimmt, auch auf § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG an und schließt eine GbR i.S.v. § 705 BGB mangels eines Gesellschaftszweckes aus.
Das Urteil beruht letztlich darauf, dass jedenfalls der Kläger aufgrund des von ihm allein unterschriebenen Vertrages Leistungsempfänger ist und das volle Entgelt schuldet. Die Ausführungen zum Fehlen einer GbR zielen darauf ab, einen ganz anderen Rechtsträger als den Kläger - eben eine GbR - als Leistungsempfänger auszuschließen. Da es an dem für eine GbR erforderlichen Gesellschaftszweck fehlt, ist der Hinweis auf das , wonach als Leistungsempfänger eine bloße Innen-GbR ausscheidet, im Grunde entbehrlich.
Die rechtliche Kernaussage und der entscheidende Punkt ist, dass der BFH eine etwaige Mitberechtigung der Ehefrau - ungeachtet des allein vom Kläger unterschriebenen Werkvertrages - offen lässt, weil der Kläger selbst im Falle der Mitberechtigung der Ehefrau Leistungsempfänger i.S.v. § 13b Abs. 5 UStG wäre, weil der Anwendung dieser Regelung nicht entgegensteht, wenn neben dem Leistungsempfänger eine weitere Person Empfänger der Leistung ist.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
RAAAH-79257