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§ 3 EStG; Lohnsteuerliche Behandlung von Jahresendprämien im Gebiet der ehemaligen DDR
Die obersten Finanzbehörden der Länder vertreten die Auffassung, daß Jahresendprämien im zweiten Halbjahr 1990 nur dann steuerfrei gezahlt werden dürften, wenn sie vor dem tarifvertraglich vereinbart waren und die Mittel des Prämienfonds bis zum noch nicht voll an die Arbeitnehmer ausgezahlt waren. Die Steuerfreiheit setzt demnach voraus, daß entsprechende Mittel im Prämienfonds zum nachweislich vorhanden waren. Nach dieser Rechtsauffassung ist in den neuen Bundesländern auch verfahren worden. Sie steht im Einklang mit dem BdF-Schreiben vom , in dem darauf hingewiesen worden ist, daß eine Jahresendprämie, die nicht aus Mitteln des Betriebsprämienfonds gezahlt wird, zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört.