BGH Beschluss v. - 1 StR 49/21

Instanzenzug: Az: 2 KLs 210 Js 5863/20

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind.

2Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung der Dauer des Vorwegvollzugs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3Die Berechnung der Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe vor der gemäß § 64 StGB angeordneten Maßregel hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren ist ein Vorwegvollzug von einem Monat und zwei Wochen anzuordnen.

4Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern, da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind ( Rn. 5 mwN). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen; denn die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherstellung des Therapieerfolgs (BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 162/14 Rn. 12 und vom - 3 StR 263/07 a.E.).

5Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer von einem Teil der Kosten und Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:080421B1STR49.21.0

Fundstelle(n):
ZAAAH-79211