BGH Beschluss v. - I ZR 73/20

Antrag auf Tatbestandsberichtigung: Berichtigung eines Revisionszurückweisungsbeschlusses

Gesetze: § 320 ZPO

Instanzenzug: Az: I ZR 73/20 Beschlussvorgehend Az: I-20 U 41/19vorgehend Az: 12 O 219/18

Gründe

11. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist mangels Statthaftigkeit unzulässig.

2a) Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann die Berichtigung beantragt werden, wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschrift des § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Die Regelung des § 320 ZPO ist auch auf Endentscheidungen (entsprechend) anzuwenden, die als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen und in einem Beschlussverfahren ergehen (, WM 2010, 976 Rn. 7; Beschluss vom - V ZR 130/13, juris).

3b) Danach ist im vorliegenden Fall der Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO hinsichtlich des Senatsbeschlusses vom , mit dem der Senat die Revision des Klägers als unzulässig verworfen hat, unstatthaft.

4Bei dem Beschluss über die Revisionszurückweisung handelt es sich um eine den Rechtsweg abschließende Entscheidung. Dieser Beschluss unterliegt keinem Begründungserfordernis, weil er mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden kann (vgl. , juris Rn. 27). Deshalb liegen die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 320 ZPO nicht vor.

52. Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob sie zulässig ist. Jedenfalls ist die Anhörungsrüge unbegründet, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht vorliegt.

6a) Der Kläger bringt mit der Anhörungsrüge vor, der Senat habe das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, indem er Vortrag des Klägers zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Singularzulassung, zur Unverhältnismäßigkeit des Verbots der Selbstvertretung, zur Fähigkeit des Klägers zur Einarbeitung in das Revisionsrecht und zur Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG übergangen habe.

7b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers liegt nicht vor. Der Senat hat sich mit dem als übergangen gerügten Vortrag befasst und ihn nicht für durchgreifend erachtet.

83. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIZR73.20.0

Fundstelle(n):
KAAAH-79203