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Einkommensteuer | Zur Aufteilung der Finanzierungskosten bei der Sicherheits-Kompakt-Rente
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein nach Ergehen der (Teil-)Einspruchsentscheidung und innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 1 AO ist auch dann zulässig, wenn mit ihm lediglich die erneute Überprüfung einer Rechtsfrage begehrt wird, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist [i]Ronig, Werbungskosten, Kapitalvermögen, infoCenter, NWB FAAAA-88461 (Abkehr vom , NWB AAAAD-40090). (2) Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum aufzutei...BStBl 2019 II S. 231