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Zur Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit einer gGmbH zugunsten ihrer Mitglieder
Leitsätze:
Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt nur vor, wenn ein identifizierbarer Leistungsempfänger vorhanden ist, der einen Vorteil erhält, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt.
Die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Gesellschafter (hier: christliche Kirche und kirchennaher Verein) durch eine gGmbH ist keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit, wenn die Tätigkeit der gGmbH einer bestimmten Personengruppe (hier: allen christlichen Kirchen) zugutekommt und sich eine Wirkung zugunsten der einzelnen Gesellschafter nur mittelbar aus diesen Vorteilen ableitet.
Eine aus zwei Gesellschaftern bestehende gGmbH kann ein Personenzusammenschluss i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL und eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL sein.
Lernzfazit:
Zahlen Kirchen bzw. kirchennahe Vereinigungen als Mitglieder an eine gGmbH bloßen Kostenersatz für eine konfessionsübergreifende journalistische Arbeit, die der allgemeinen Verkündigung der christlichen Lehre dient, ist dies mangels eines konkreten Vorteils für die Mitglieder bzw. der Individualisierbarkeit der Leistungsempfänger kein i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbarer Umsatz. Zudem kann sich in...