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§ 8 EStG; Gebührenfreie Abwicklung von Bankdienstleistungen für Mitarbeiter;
Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG
Auf Vorteile aus Dienstleistungen, die nicht nur gegenüber Mitarbeitern, sondern auch gegenüber Geschäftskunden erbracht werden, ist § 8 Abs. 3 EStG anwendbar. Vorteile, die den Mitarbeitern durch die unentgeltliche Überlassung der Euro-Scheckkarte und der Euroscheck-Vordrucke zufließen, sind deshalb nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten.
Von der Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG sind außerdem die Vorteile ausgenommen, die sich aus der zinsgünstigen Gewährung von Überziehungskrediten ergeben (Abschnitt 32 Abs. 1 Nr. 2 LStR). Für die Erfassung und Bewertung dieser Zinsvorteile ist Abschnitt 31 Abs. 8 LStR zu beachten.
Die Verzinsung der Mitarbeiterguthaben ist eine Geldleistung, auf die § 8 Abs. 3 EStG nicht anwendbar ist. Die steuerliche Behandlung dieser Vorzugszinsen richtet sich nach dem BdF-Schreiben vom (BStBl 1990 I S. 141) in Verbindung mit dem BdF-Schreiben vom – IV B 6 – S 2332 – 90/90 –.