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Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach Abschn. 41 Abs. 2 LStR; hier:
Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom – VI R 55/89 – BStBl 1993 II S. 192 entschieden, daß bei einem beruflich veranlaßten Umzug Aufwendungen für die Anschaffung von Bekleidung, die wegen des mit dem Umzug verbundenen Klimawechsels erforderlich wird, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt werden können.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Im öffentlichen Dienst sind Umzugskostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Dasselbe gilt nach § 3 Nr. 16 EStG für Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes zur Erstattung von beruflich veranlaßten Umzugskosten erhalten.
Beide Regelungen tragen den Grundsätzen der beamtenrechtlichen bzw. arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht Rechnung, die dem Dienstherrn wie dem Arbeitgeber die Übernahme der Aufwendungen für einen dienstlich erforderlichen Wohnungswechsel nahelegen. Es ist daher sachgerecht, daß Umzugskostenvergütungen im privaten Dienst ohne weitere Prüfung bis zu den Beträgen steuerfrei gestellt werden, die als Umzugskostenvergütungen im öffentlichen Umzugskostenrecht vor...