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Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderung auf Schiffen
Linienverkehr i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können (Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG).
Die Umsatzsteuer ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auf 7 % für die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Die Frage, ob eine Personenbeförderung im „Linienverkehr“ i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG vorliegt, ist grds. im verkeh...