Kein Drittschutz der Natura 2000-Vorschriften zugunsten des Eigentümers geschützter Flächen
Leitsatz
Der Eigentümer von Grundstücken, die in einem Natura 2000-Gebiet liegen, ist im Rahmen eines Nachbarrechtsstreits nicht berechtigt einen Verstoß gegen die zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7) - FFH-RL - erlassenen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu rügen (Fortführung von 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 31).
Gesetze: Art 14 Abs 1 S 2 GG, § 32 BNatSchG 2009, Art 2 Abs 1 EWGRL 43/92, Art 2 Abs 2 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 9 Abs 2 AarhusÜbk, Art 9 Abs 3 AarhusÜbk
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein Az: 5 LB 3/19 Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Az: 6 A 56/13 Urteil
Tatbestand
1Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmischanlage. Er ist Eigentümer benachbarter Grundstücke, die innerhalb des Fauna-Flora-Habitat-Schutzgebietes "Obere Schwentine" (FFH DE 1830-391) in Schleswig-Holstein liegen. Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Asphaltmischanlage durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen des mindestens 350 m entfernten Schutzgebietes durch die Anlage ausgeschlossen werden könnten.
2Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom abgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass der Kläger - gestützt auf Naturschutzrecht - eine Aufhebung der Genehmigung nicht verlangen könne. Ein etwaiger Verstoß gegen die §§ 33, 34 BNatSchG verletze den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung von in seinem Eigentum stehenden Flächen verleihe ihm keine eigenen Abwehrrechte.
3Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger Revision eingelegt, zu deren Begründung er ausführt: Der Eigentümer von Grundstücken, die in einem Natura 2000-Gebiet liegen, müsse gerichtlich überprüfen lassen können, ob die habitatschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten würden, weil nur unter dieser Voraussetzung die ihm durch diese Vorschriften auferlegten Eigentumsbeschränkungen verhältnismäßig seien. Die Verneinung eines Klagerechts stehe zudem im Widerspruch zu Unions- und Völkerrecht. Er sei Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AK. Aus der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebe sich, dass er sich auf Verstöße gegen Vorschriften der FFH-Richtlinie berufen könne und ihm ein Klagerecht nach Art. 9 Abs. 2 und 3 AK zustehe.
4Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
5Beklagter und Beigeladene beantragen jeweils,
die Revision zurückzuweisen.
6Sie verteidigen das angegriffene Urteil.
Gründe
7Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Kläger kann sich als Eigentümer von Grundstücken, die in einem Natura 2000-Gebiet liegen, nicht auf die zur Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7) - FFH-RL - erlassenen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes berufen. Ein solches Klagerecht ergibt sich weder aus nationalem Recht (A.), noch aus Unionsrecht oder aus Unionsrecht in Verbindung mit der Aarhus-Konvention (AK) (B.).
8A. Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hinsichtlich der Vorschriften der §§ 32 ff. BNatSchG kommt nicht in Betracht.
91. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienen die zum Schutz von Natura 2000-Gebieten erlassenen Vorschriften der §§ 32 ff. BNatSchG, auf die sich der Kläger beruft, allein dem Schutz der natürlichen Lebensräume und der Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse einschließlich der europäischen Vogelarten; sie sind nicht dazu bestimmt, private Belange zu schützen ( 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 31). Soweit auch Menschen von den auf den Schutz der genannten Umweltgüter zielenden rechtlichen Vorgaben profitieren - sei es in Gestalt einer Steigerung der empfundenen Lebensqualität, namentlich bei der Befriedigung von Erholungsbedürfnissen, sei es in sonstiger Weise -, liegt darin jeweils ein bloßer Rechtsreflex. Den Personen wird aber keine wehrfähige individuelle Rechtsposition eingeräumt (vgl. auch - NuR 2019, 348 <351>).
102. Aus dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts Anderes. Das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 GG gebietet es insbesondere nicht, die allein im öffentlichen Interesse erlassenen Schutzvorschriften für Natura 2000-Gebiete zugunsten des Eigentümers unter Schutz gestellter Grundstücke als individualschützend auszulegen und diesem ein auf §§ 32 ff. BNatSchG gestütztes Klagerecht einzuräumen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind mit der Unterschutzstellung eines Gebietes verbundene Einschränkungen der Eigentümerrechte, die eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, nicht erst dann verhältnismäßig, wenn dem Eigentümer ein Klagerecht gegenüber Verletzungen der für das Gebiet geltenden naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften zugestanden wird.
11a) Maßgeblich für die Verhältnismäßigkeit der mit der naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung im Eigentum Privater stehender Flächen verbundenen Ver- und Gebote sowie der dem jeweiligen Eigentümer auferlegten Duldungspflichten (vgl. § 65 BNatSchG) ist vielmehr, ob die Schutzgebietsausweisung - gemessen an den verfassungslegitimen Schutzzielen des Naturschutzrechts - geeignet, erforderlich und im Lichte der freiheitssichernden Funktion der Eigentumsgarantie (vgl. hierzu nur Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, Stand August 2020, Art. 14 Rn. 1 f. m.w.N.) angemessen ist. Hierbei gilt, dass der Schutz der Natur eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang darstellt (vgl. nur Papier/Shirvani, a.a.O., Art. 14 Rn. 529 ff. m.w.N.) und sich eine gesteigerte Sozialbindung des Eigentums (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG) an einem unter Naturschutz gestellten Grundstück aus der Situationsgebundenheit, also der Lage und Beschaffenheit des betreffenden Grundstücks, ergibt (vgl. zum Denkmalschutzrecht - BVerfGE 100, 226 <242>).
12Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht jede dem Schutzregime widersprechende Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets die Schutzwürdigkeit der betreffenden Flächen und damit den die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigenden Grund entfallen lässt. Anderes dürfte erst dann gelten, wenn ein Gebiet - gegebenenfalls auch als Folge einer erheblichen Beeinträchtigung von dritter Seite - endgültig nicht mehr geeignet ist, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der FFH-Richtlinie und der zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Bestimmungen zu leisten (vgl. [ECLI:EU:C:2014:214], Cascina Tre Pini - Rn. 29 f.). In einem solchen Fall kann sich der Eigentümer - auch im Hinblick auf das der Eigentumsgarantie innewohnende Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329 <341> m.w.N.) - gegen den Fortbestand der mit der naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung verbundenen Eigentumsbeschränkung gerichtlich zur Wehr setzen. Derartiges wurde hier jedoch nicht geltend gemacht.
13b) Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsstellung des Denkmaleigentümers, dem durch die Denkmalschutzgesetze der Länder Pflichten auferlegt werden, die (ebenfalls) Bestimmungen über Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts Anderes ableiten. Hiernach sind Abwehrrechte des Denkmaleigentümers gegen die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens, das die Denkmaleigenschaft seines Gebäudes beeinträchtigt, durch die Besonderheit des Denkmalschutzrechts begründet. Diese liegt darin, dem Eigentümer nicht nur Beschränkungen der Verfügungsbefugnis, sondern eine Pflicht zur Erhaltung und Pflege des Denkmals aufzuerlegen, obgleich dessen Unterschutzstellung allein im öffentlichen Interesse liegt (vgl. 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 11 ff.). Vergleichbare Erhaltungs- oder Pflegepflichten wie den Denkmaleigentümer treffen den Eigentümer eines in einem Natura 2000-Gebiet gelegenen Grundstückes nicht. Das Oberverwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass der Eigentümer von FFH-Schutzflächen lediglich alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, zu unterlassen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) und Maßnahmen der zuständigen Naturschutzbehörde zu dulden (§ 65 BNatSchG, § 48 Abs. 1 LNatSchG) hat. Sofern der Eigentümer selbst Maßnahmen durchführt, werden ihm die Kosten erstattet (§ 48 Abs. 2 LNatSchG).
14Auch der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenseitigen Nachbarschutz innerhalb eines Baugebietes unter Rückgriff auf die Figur der bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft führt nicht weiter. Abgesehen davon, dass sich diese für das spezifische Regelungsgefüge des Bauplanungsrechts entwickelte Rechtsprechung schon nicht ohne weiteres auf andere Rechtsgebiete übertragen lässt, setzt ein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Drittschutz (Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich der Nutzungsart) voraus, dass die in Rede stehenden Grundstücke in einem für ein Plangebiet typischen wechselseitigen Austauschverhältnis stehen (vgl. hierzu nur 4 B 46.19 - juris Rn. 6 m.w.N.). Eine derartige Wechselseitigkeit der Nutzungsmöglichkeiten und Nutzungsbeschränkungen wird im Verhältnis der Grundstücke des Klägers zum Vorhabengrundstück der Beigeladenen durch die habitatschutzrechtlichen Vorschriften nicht begründet. Im Übrigen gebietet Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch für den Bereich des Baurechts nicht, in jeder Hinsicht nachbarlichen Drittschutz vorzusehen (vgl. 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 <372> und vom - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 15).
15B. Ein Klagerecht des Klägers lässt sich auch nicht aus Unionsrecht oder aus Unionsrecht in Verbindung mit der Aarhus-Konvention ableiten.
161. Die unionsrechtlichen Vorschriften der FFH-Richtlinie verleihen dem Einzelnen - im Einklang mit der Auslegung der nationalen Vorschriften der §§ 32 ff. BNatSchG - keine subjektiven Rechte.
17a) Die FFH-Richtlinie hat nach ihrem Art. 2 Abs. 1 zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen beizutragen. Nach Art. 2 Abs. 2 FFH-RL zielen die aufgrund der Richtlinie getroffenen Maßnahmen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen. Ausgehend von diesen Regelungen legt der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) in seinem Urteil vom - C-243/15 [ECLI:EU:C:2016:838], slowakischer Braunbär II - (Rn. 43) mit Blick auf Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL - nach dem für Pläne oder Projekte, die ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist - dar, dass die Vorschrift einen Beitrag zur Verwirklichung des mit den aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen verfolgten Zieles leiste. Der Gerichtshof nimmt zudem auch auf das weitere Ziel Bezug, ein hohes Niveau des Umweltschutzes für die nach der FFH-Richtlinie geschützten Gebiete zu gewährleisten (EuGH, a.a.O.). In diesem Sinne hat bereits die Generalanwältin Kokott im Verfahren "Herzmuschelfischerei" darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass durch die FFH-Richtlinie Rechte des Einzelnen begründet würden. Anders als Regelungen über die Qualität der Umgebungsluft oder des Wassers sei der Schutz des gemeinsamen Naturerbes zwar von besonderem Interesse, führe aber zu keinem Anspruch zugunsten Einzelner (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom - C-127/02 [ECLI:EU:C:2004:60], Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging - Rn. 143).
18Hinweise darauf, dass der Gerichtshof den Vorschriften der FFH-Richtlinie individualschützenden Charakter beimessen könnte, enthält auch die neueste Rechtsprechung nicht. Einen individuellen Rechtsschutz hält der Gerichtshof allgemein unter der Voraussetzung für geboten, dass natürliche oder juristische Personen unmittelbar von einer Verletzung von Richtlinienbestimmungen betroffen sind ( [ECLI:EU:C:2019:824], Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland - Rn. 32). Um festzustellen, ob dies der Fall ist, sind die Zielsetzung sowie die einschlägigen Bestimmungen der maßgeblichen Richtlinie zu prüfen (EuGH, a.a.O., Rn. 35; vgl. hierzu auch 9 A 5.20 - NuR 2020, 119 Rn. 44 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof zur Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 S. 1) - Nitrat-RL - ausgeführt, dass diese Richtlinie unter anderem die menschliche Gesundheit und die rechtmäßige Nutzung der Gewässer schütze. Hieraus leite sich ab, dass eine über ein Grundwasserentnahme- und -nutzungsrecht verfügende natürliche oder juristische Person von einer Rechtsverletzung unmittelbar betroffen sei (EuGH, a.a.O., Rn. 36 ff.). In entsprechender Weise hat er in seinem Urteil vom - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391], Nordrhein-Westfalen - (Rn. 128 ff.) mit Blick auf das Ziel der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - WRRL, ABl. L 327 S. 1), das Grundwasser als Ressource für die menschliche Nutzung vor Verunreinigungen zu schützen, die unmittelbare Betroffenheit derjenigen anerkannt, die zur Grundwasserentnahme und -nutzung legitimiert sind.
19An einer in vergleichbarer Weise auf die menschliche Gesundheit oder die Nutzung der natürlichen Ressourcen bezogenen Zielsetzung fehlt es der FFH-Richtlinie. In diesem Sinne weist der Gerichtshof zur Auslegung von Art. 4 WRRL darauf hin, dass die aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet seien ( [ECLI:EU:C:2017:987], Protect - Rn. 47; vgl. zuvor auch schon [ECLI:EU:C:2011:289], Trianel - Rn. 46).
20b) Entgegen der Auffassung des Klägers und der in diese Richtung gehenden Überlegungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom - V ZR 177/17 - (NuR 2020, 50) ergibt sich Abweichendes auch nicht daraus, dass der Gerichtshof in einem Verbandsklageverfahren davon spricht, die praktische Wirksamkeit der FFH-Richtlinie verlange, dass "die Bürger" sich vor Gericht auf sie berufen und die nationalen Gerichte sie als Bestandteil des Unionsrechts berücksichtigen können (, slowakischer Braunbär II - Rn. 44). Diese Ausführungen erfolgen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf eine ältere - ebenfalls in einem Verbandsklageverfahren ergangene - Entscheidung des Gerichtshofs zu der der Ermittlung der unmittelbaren Betroffenheit einer Person vorgelagerten Frage der Beachtlichkeit einer Richtlinienbestimmung, hier Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, in einem gerichtlichen Verfahren als verbindliches Recht (, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging - Rn. 66 und 69). Eine entsprechende Differenzierung findet sich in der bereits zitierten Entscheidung zur Nitrat-Richtlinie. Auch hier stellt der Gerichtshof in einem ersten Schritt fest, dass es mit dem verbindlichen Charakter einer Richtlinie unvereinbar sei, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen darauf berufen können, und die praktische Wirksamkeit einer den Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie auferlegten Verpflichtung abgeschwächt sei, wenn "die Bürger" sich vor Gericht nicht hierauf berufen könnten (, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland - Rn. 30 f.). Sodann schränkt der Gerichtshof jedoch in einem zweiten Schritt ein, dass "zumindest natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von einer Verletzung ... betroffen sind" - und damit gerade nicht "die Bürger" schlechthin -, die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtung nötigenfalls gerichtlich einfordern können müssen und untersucht im Weiteren die Voraussetzungen, unter denen von einer solchen unmittelbaren Betroffenheit auszugehen ist (EuGH, a.a.O., Rn. 32 und 35 ff.).
212. Das Unionsrecht - in Verbindung mit der Aarhus-Konvention - gebietet es auch nicht, dass der Kläger Verstöße gegen Regelungen der FFH-Richtlinie unabhängig von einer Verletzung in eigenen Rechten gerichtlich geltend machen kann.
22a) Der Gerichtshof stellt die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers für das in Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 AK neben der Interessentenklage ausdrücklich aufgeführte Regelungsmodell der dem Individualrechtsschutz dienenden Verletztenklage nicht infrage (, Trianel - Rn. 38 ff., 44 ff., vom - C-570/13 [ECLI:EU:C:2015:231], Gruber - Rn. 32 ff. und vom - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Deutschland - Rn. 32 f.). Eine auch dem Individualkläger offenstehende Popularklage fordert das Unionsrecht - auch in Verbindung mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 47 der Grundrechte-Charta (GRCh) - nicht. Die gebotene Effektivität des Rechtsschutzes bei der Rüge der Verletzung von Vorschriften des Unionsumweltrechts ist in erster Linie durch die Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Stellung der Umweltverbände sicherzustellen, denen schon nach Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 und 3 AK eine besondere Rolle zugewiesen ist (, slowakischer Braunbär II - Rn. 58 ff.; vgl. zum Ganzen auch 7 C 2.18 - BVerwGE 167, 147 Rn. 14).
23b) Ein Klagerecht des Klägers lässt sich auch nicht gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AK herleiten. Nach dieser Norm stellt jede Vertragspartei der Aarhus-Konvention sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Die Vorschrift enthält indes keine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte. Da nur "Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen", Inhaber der in Art. 9 Abs. 3 AK vorgesehenen Rechte sind, hängen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsakts ab. Bei der hiernach gebotenen gesetzlichen Festlegung von Kriterien, nach denen ein Mitglied der Öffentlichkeit Zugang zu gerichtlichen Überprüfungsverfahren hat, kommt den Mitgliedstaaten ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist zwar insoweit eingeschränkt, als Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 GRCh die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. [ECLI:EU:C:2011:125], slowakischer Braunbär I - Rn. 45 f. und vom - C-664/15, Protect - Rn. 45; vgl. auch 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 21 und 37). Das schließt aber hinsichtlich Individualklägern auch in diesem Regelungszusammenhang die Entscheidung für die Verletztenklage nicht aus (vgl. 7 C 2.18 - BVerwGE 167, 147 Rn. 14 unter Bezugnahme auf , Trianel - Rn. 38 ff. und 44 ff., vom - C-570/13, Gruber - Rn. 32 ff. und vom - C-137/14, Kommission/Deutschland - Rn. 32 f.).
24Auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs verbleibt kein Raum für einen vernünftigen Zweifel, so dass es des vom Kläger angeregten Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV nicht bedarf.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:170221U7C3.20.0
Fundstelle(n):
CAAAH-78799