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§ 5 LStDV
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach Abschnitt 41
Abs. 2 LStR;
Änderung der maßgebenden
Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten, sonstige
Umzugsauslagen, klimabedingte Bekleidung sowie des Ausstattungsbeitrags bei
Auslandsumzügen ab
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes und der §§ 11 und 12 der Auslandsumzugskostenverordnung für Umzüge ab folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt 1.968 DM.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt
Tabelle in neuem Fenster öffnena)für Verheiratete1.848 DMb)für Ledige924 DM.Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 407 DM.
Der Ortszuschlag, der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung maßgebend ist, beträgt 815 DM.
Der Ausstattungsbetrag nach § 12 Abs. 1 der Auslandsumzugskostenverordnung beträgt bei einem Umzug vom Inland ins Ausland
Tabelle in neuem Fenster öffnena)für Verheiratete (soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist)10.196 DMb)für Ledige und Verheiratete, deren Ehegatte nicht an den neuen Dienstort umzieht,6.934 DM.
Der Bundesfinanzhof hat durch Urteile vom – VI R 55/89 – (BStBl 1993 II S. 192) und vom – VI R 67/92 – (BStBl 1995 II S. 17) entschieden, daß bei einem beruflich veranlaßten Umzug Aufwendungen für die Anschaffung von B...BStBl 1993 I S. 247