Online-Nachricht - Montag, 17.05.2021

Einkommensteuer | Kein IAB für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils (FG)

Bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils kann kein Investitionsabzugsbetrag (IAB) für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden (,F; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 11/21).

Sachverhalt: Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin war an einer GbR beteiligt, die zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. Im Jahr 2017 veräußerte die Klägerin ihren GbR-Anteil mit Wirkung zum an den Kläger. In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Kläger wegen des geplanten Anteilserwerbs einen IAB nach § 7g Abs. 1 EStG i.H.v. 48.000 € geltend. Hilfsweise beantragten die Kläger die Berücksichtigung dieses Betrages im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2016. Beides lehnte das Finanzamt ab.

Die sowohl von der GbR als auch von den Eheleuten erhobene Klage hatte keinen Erfolg:

  • Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GbR kommt der Abzug eines IAB für das Streitjahr 2016 zugunsten des Klägers nicht in Betracht. Er ist in diesem Jahr noch nicht an der GbR beteiligt gewesen – daher fehlt es an einer gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung.

  • Ferner kommt die Bildung eines IAB im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger nicht in Betracht. Bezogen auf den geplanten Erwerb der GbR-Anteile fehlt es bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts, da der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerlich als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu werten ist.

  • Hinsichtlich der im Gesellschaftsvermögen der GbR enthaltenen Wirtschaftsgüter liegt keine beabsichtigte Nutzung in einem Betrieb des Klägers vor. Hierfür spricht zunächst die betriebsbezogene Konzeption des § 7g EStG. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 7g Abs. 7 EStG ist hinsichtlich der Nutzung eines Wirtschaftsguts auf die Personengesellschaft und nicht auf deren Gesellschafter abzustellen.

  • Diesem Verständnis steht das Transparenzprinzip, wonach die Gesellschafter Subjekt der Einkünfteerzielung sind, nicht entgegen, denn Subjekt der Gewinnerzielung und der Gewinnermittlung ist die Personengesellschaft.

  • Hierin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu einem Einzelunternehmer. Im Gegensatz zum Einzelunternehmer trifft der Erwerber eines GbR-Anteils keine Investitionsentscheidung für ein konkretes Wirtschaftsgut.

  • Im Übrigen trägt ein Einzelunternehmer den Finanzierungsaufwand allein, während Personengesellschafter sich diesen Aufwand teilen, sodass eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt wäre.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen IV R 11/21 anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.

Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2021 (il)

Fundstelle(n):
EAAAH-78716