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FG München Urteil v. - 15 K 2604/19 EFG 2021 S. 1532 Nr. 18

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3 S. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 11 Abs. 1 S. 2, EStG § 11 Abs. 2 S. 1, EStG § 11 Abs. 2 S. 2

Betriebsausgabenabzug für im laufenden Wirtschaftsjahr vor dem 20.12. fällig gewordene und erst im Folgejahr bis zum 10. Januar bezahlte Umsatzsteuervoranmeldungen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Leitsatz

1. Umsatzsteuervorauszahlungen für das laufende Wirtschaftsjahr, die zwar im Folgejahr innerhalb des 10-Tages-Zeitraums des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG bezahlt worden, aber im laufenden Wirtschaftsjahr außerhalb des 10-Tageszeitraums fällig geworden sind, sind bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung erst im Folgejahr, und nicht schon im laufenden Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe anzuerkennen (im Streitfall: Umsatzsteuervoranmeldungen für einzelne Monate, die im laufenden Jahr bereits vor dem 20.12. fällig waren und im Folgejahr bis zum 10. Januar beglichen worden sind).

2. Eine Fälligkeit kurz vor Beginn oder nach Ende des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Ausgaben wird in der Rechtsprechung als einschränkende Voraussetzung für eine vom tatsächlichen Zahlungsjahr abweichende Zuordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG erachtet. Insoweit sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Nachzahlungen zum Jahreswechsel, die nicht kurz vorher oder nachher fällig sind, im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2021 S. 567
DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 1
DStRE 2022 S. 129 Nr. 3
EFG 2021 S. 1532 Nr. 18
EStB 2022 S. 34 Nr. 1
XAAAH-78701

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FG München, Urteil v. 15.10.2020 - 15 K 2604/19

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