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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 5 K 2442/17 EFG 2021 S. 1199 Nr. 14

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 2 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2

Steuerliche Behandlung von Earn-Out-Zahlungen bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Leitsatz

1. Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergeht, unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Veräußerungserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt.

2. Bei Vereinbarung gewinn- oder umsatzabhängiger Earn-Out-Zahlungen ist ausnahmsweise auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen, da der Veräußerer den Gewinn erst im Zuflusszeitpunkt erzielt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 6 Nr. 49
DStRE 2022 S. 83 Nr. 2
EFG 2021 S. 1199 Nr. 14
EStB 2021 S. 443 Nr. 10
GmbH-StB 2021 S. 223 Nr. 7
GmbHR 2021 S. 1118 Nr. 20
KÖSDI 2021 S. 22347 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2021 S. 1776
WAAAH-78694

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 30.03.2021 - 5 K 2442/17

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