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FG Münster Urteil v. - 1 K 2028/17 F EFG 2021 S. 809 Nr. 10

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; AO § 181 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20

Kapitaleinkünfte

Keine einheitliche und gesonderte Feststellung bei einer Kapitalgemeinschaft bestehend aus Eheleuten und ihren Eltern

Leitsatz

1. § 180 Abs. 3 AO soll nach dem Willen des Gesetzgebers verhindern, dass gesonderte Feststellungen vorgenommen werden, für die in der Praxis kein Bedürfnis besteht.

2. Das Merkmal der geringen Bedeutung in § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 AO ist ein auslegungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriff.

3. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung ist wegen geringer Bedeutung nicht durchzuführen, wenn Eheleute mit ihren Eltern ein gemeinsames Bankkonto unterhalten und hieraus Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, wobei der Anteil jedes einzelnen Beteiligten 25% beträgt, für alle Beteiligten dasselbe Wohnsitz-FA zuständig und identisch mit dem Feststellungs-FA ist. Dies gilt umso mehr, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht besteht, weil die Festsetzungsfristen für alle Beteiligten auf der Ebene der Folgebescheide parallel laufen.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 10 Nr. 41
DStRE 2021 S. 1338 Nr. 21
EFG 2021 S. 809 Nr. 10
XAAAH-78685

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FG Münster, Urteil v. 09.03.2021 - 1 K 2028/17 F

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