1. Wird ein Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen, kann im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung der Einspruchsentscheidung
begehrt werden, damit die Behörde Gelegenheit erhält, in einem erneuten Einspruchsverfahren über die Rechtmäßigkeit ihres
Verwaltungsaktes sachlich-rechtlich zu entscheiden und der Steuerpflichtige keine Tatsacheninstanz verliert.
2. Die Anhängigkeit eines Einspruchs betreffend denselben Streitgegenstand führt dazu, dass die Sache nicht mit einem weiteren
Einspruch angefochten werden kann. Ein erneuter Einspruch ist als unzulässig zu verwerfen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NAAAH-78684
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 04.02.2019 - 11 K 621/18