Online-Nachricht - Montag, 17.05.2021

Umsatzsteuer | Hundezüchter können Unternehmer sein (FG)

Das FG Münster hat zu den Voraussetzungen Stellung genommen, unter denen eine Hundezüchterin zur umsatzsteuerpflichtigen Unternehmerin wird (; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. XI B 33/21).

Sachverhalt: Die Klägerin züchtet in ihrem Privathaus Hunde einer bestimmten Rasse, die sie unter anderem auf ihrer Homepage zum Verkauf anbietet. Sie ist Mitglied des Verbandes Deutscher Hundezüchter, der unter dem Deutschen Dachverband des Hundewesens organisiert ist. Hierdurch hat die Klägerin gewisse Regularien für die Zucht zu beachten, während nicht in diesem Verband organisierte Züchter deutlich weniger strengen Regeln unterworfen sind.

Da die Klägerin in den Streitjahren durch die Hundeverkäufe Erlöse oberhalb der Kleinunternehmergrenze erzielte, setzte das Finanzamt hierauf Umsatzsteuer fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Hundezucht ertragsteuerlich Liebhaberei darstelle. Aufgrund der strengen Regularien des Verbands entstünden derart hohe Kosten, dass eine wirtschaftliche Betätigung als Züchterin nicht möglich sei. Sie trete gerade nicht wie eine Händlerin auf, sondern gehe lediglich ihren persönlichen Neigungen nach. So lebten die Hunde nicht in einem Zwinger, sondern im Privathaushalt der Familie der Klägerin und sie verbringe die Nächte nach einem Wurf zusammen mit der Hündin, um das Überleben sämtlicher Welpen sicherzustellen. Sie suche auch jeden Käufer für etwaige Welpen nach ihrem persönlichen Eindruck aus und lege hierbei Wert auf dessen Qualifikation.

Die Klage hatte keinen Erfolg:

  • Die Klägerin ist mit ihrer Hundezucht unternehmerisch tätig geworden.

  • Mit ihrer Hundezucht hat die Klägerin eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG ausgeübt.

  • Sie hat sich am allgemeinen Markt beteiligt, indem sie die Hunde entgeltlich an Dritte verkauft hat. Diese Verkäufe sind nicht lediglich Ausfluss eines Hobbys der Klägerin gewesen. Sie haben die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten.

  • Zur Vermarktung hat die Klägerin bei Händlern allgemein bewährte Vertriebsmaßnahmen - wie eine Internetpräsentation - ergriffen. Der hohe Qualitätsstandard, den sie an die Auswahl ihrer Zuchthunde und auch an die Auswahl der Käufer angelegt hat, hatte gleichzeitig einen werbenden Effekt.

  • Da das Unterhalten eines Geschäftslokals für ein Auftreten wie ein Händler nicht erforderlich ist, steht der Umstand, dass die Hunde im Privathaushalt der Klägerin gelebt haben und sie die Nächte nach einem Wurf zusammen mit der Hündin verbracht hat, ihrer wirtschaftlichen Betätigung nicht entgegen. Die Klägerin ist auch über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt und damit nachhaltig tätig geworden.

  • Schließlich ist es vor dem Hintergrund des im Mehrwertsteuersystem geltenden Neutralitätsprinzips als Ausprägung des Gebots der Wettbewerbsgleichheit systemgerecht, die Umsätze der Klägerin der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es hat zumindest ein potentieller Wettbewerb mit anderen - auch nicht im Verband organisierten – Hundezüchtern bestanden.

Hinweis:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI B 33/21 anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.

Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2021 (il)

Fundstelle(n):
JAAAH-78681