Einkommensteuer | Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer in einem betrügerischen Schneeballsystem III (BFH)
Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG tritt auch dann ein, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wird und keiner der Ausschlussgründe des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 oder Satz 3 EStG vorliegt (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die im Rahmen eines Schneeballsystems ausgewiesene Kapitalertragsteuer Abgeltungswirkung gem. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG hat.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2012 bei der von B geführten Firma C Scheinrenditen aus Aktienverkäufen, die sie nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben hatte. B hatte unter der Firma der C ein Schneeballsystem mit fingierten Aktiengeschäften betrieben, das im Jahr 2013 aufflog. C zahlte bis dahin auf Verlangen der Anleger die Gewinne aus. Der Klägerin bescheinigte C im Streitjahr einen Gewinn aus dem fingierten An- und Verkauf von Aktien. Auf der von C erteilten Abrechnung wurde die rechnerisch zutreffende Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag ausgewiesen und einbehalten. Jedoch wurde die Kapitalertragsteuer von C weder beim Finanzamt angemeldet noch an das Finanzamt abgeführt, was der Klägerin nicht bekannt war.
Aufgrund einer Mitteilung der Steuerfahndung änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung der Klägerin für das Streitjahr nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der AO und unterwarf den Erlös aus der Veräußerung der Aktien als Kapitaleinkünfte i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung nach § 32d Abs. 3 EStG. Die von C einbehaltene Abzugssteuer rechnete es nicht an. Der Aktiengewinn wurde mit dem verbleibenden Verlustvortrag zum verrechnet, so dass mit einem nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid ein verbleibender Verlustvortrag zum von 0 € festgestellt wurde.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde als unbegründet abgewiesen ().
Der BFH hat die Revision als begründet angesehen und das FG Urteil aufgehoben:
Das FG ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin im Streitjahr Kapitaleinkünfte in Gestalt der Scheinrenditen aus dem von C vorgetäuschten Kauf und Verkauf von Aktien zugeflossen sind. Entgegen der Auffassung des FG sind diese Einkünfte aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG jedoch nach § 2 Abs. 5b EStG nicht gem. § 32d Abs. 3 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen, da aufgrund des Einbehalts der Kapitalertragsteuer durch C gem. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten wurde.
Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG tritt auch dann ein, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wird und keiner der Ausschlussgründe des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 oder Satz 3 EStG vorliegt.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte in Form von Scheinrenditen aus einem betrügerischen Schneeballsystem erzielt hat, für die aus seiner Sicht Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG einbehalten worden ist (Anschluss an ).
Die Klage gegen einen Verlustfeststellungsbescheid, die sich gegen die Verrechnung von - aus der Sicht des Klägers - zu Unrecht der Besteuerung zugrunde gelegten Kapitaleinkünften richtet, ist zulässig (Anschluss an ). Sie ist begründet, wenn mit dem Klageantrag dieselben Einwendungen wie gegen den dem Verlustfeststellungsbescheid zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid geltend gemacht werden und diese durchgreifen.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
ZAAAH-78602