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Zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets
Änderungen des UStAE durch das
Ursprünglich sollte das sog. Mehrwertsteuer-Digitalpaket der EU – auch bezeichnet als „E-Commerce-Paket“ – EU-weit am in Kraft treten. Nach einer Corona-bedingten Verschiebung um sechs Monate wird es nun am so weit sein; die u. a. von der Bundesrepublik Deutschland geforderte weitere Verzögerung des Inkrafttretens ließ sich nicht durchsetzen. Der deutsche Gesetzgeber hat wesentliche Teile des Digitalpakets nun im JStG 2020 mit Wirkung ab dem umgesetzt. Das BMF nimmt zu den Neuregelungen im Schreiben vom Stellung und passt den UStAE an.
I. Einleitung
Das Mehrwertsteuer-Digitalpaket umfasst zwei Richtlinien (RL 2017/2455 vom und RL 2019/1995 vom ) sowie zwei Verordnungen (VO 2017/2454 vom sowie VO 2019/2026 vom ). Schwerpunkt des Pakets sind tiefgreifende Änderungen der MwStSystRL. Der deutsche Gesetzgeber hat das Digitalpaket in zwei Stufen umgesetzt. Erste Änderungen waren Teil des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2018 I S. 2338) und sind am in Kraft getreten (vgl. dazu BStBl 2018 I S. 1429BGBl 2020 I S. 3096