Einkommensteuer / Verfahrensrecht | Aufteilung der Finanzierungskosten bei einer Sicherheits-Kompakt-Rente (BFH)
Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG und den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 EStG zuzuordnen sind (Anschluss an ) (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Kläger schlossen sie Verträge über sog. Sicherheits-Kompakt-Renten (SKR) ab. Hierbei handelte es sich um Sofortrentenversicherungen, die gegen Leistung von Einmalzahlungen abgeschlossen wurden. Gleichzeitig wurden vier Tilgungsversicherungen gegen Einmalzahlung abgeschlossen, deren Ablaufleistungen bei Fälligkeit zur Rückzahlung der Darlehen verwendet werden sollten. Bei den Tilgungsversicherungen handelte es sich um Lebensversicherungen, die als Versicherungsfall den Tod der Kläger bestimmten. Die Einmalzahlungen wurden zum Teil über Darlehen und zu einem geringeren Teil über Eigenkapital der Kläger finanziert. Die Tilgung der Darlehen wurde bei Vertragsschluss ausgesetzt und sollte durch die Schlusszahlungen aus den Lebensversicherungen erfolgen. Die Darlehenszinsen sollten aus den Renten bezahlt werden.
Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2008 wurden bei der Einkommensteuerveranlagung antragsgemäß die Zinsaufwendungen für die Darlehen aufgeteilt und jeweils anteilig als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 EStG und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG berücksichtigt. Die Aufteilung richtete sich danach, inwieweit die Darlehen zur Finanzierung der jeweiligen Einmalzahlung verwendet worden waren.
In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2009 und 2010 erklärten die Kläger die gesamten Zinsaufwendungen für die Finanzierung der SKR als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 EStG. Dem folgte das FA nicht.
Der BFH führte aus:
Das Urteil ist für das Streitjahr 2009 bereits aus formellen Gründen aufzuheben, da das FG über die Änderung eines nicht mehr existenten Bescheids entschieden hat. Es konnte nicht infolge der fehlenden Feststellungen des FG darüber entschieden werden, ob aufgrund des Einspruchs eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2009 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 AO möglich ist.
Für die Streitjahre 2010 und 2011 wird ausgeführt: Finanzierungskosten für eine SKR stellen nur insoweit Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 EStG dar, wie sie anteilig auf die Finanzierung der Rentenversicherungen entfallen. Soweit die Schuldzinsen auf die Finanzierung der Lebensversicherungen entfallen, handelt es sich um vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004, sodass ab dem das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG greift.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
OAAAH-78594