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NWB Nr. 20 vom

Steuerliche Entlastungen durch das Zweite Familienentlastungsgesetz

Prof. Dr. Frank Hechtner

Der Gesetzgeber ist in Teilen verfassungsrechtlich, in Teilen durch eine Selbstbindung verpflichtet, den Einkommensteuertarif periodisch zu überprüfen. Typischerweise werden im Zuge dieser Überprüfung das sächliche Existenzminimum sowie die Effekte aus der kalten Progression einer eingehenden Analyse unterzogen. Gleiches gilt für Kinderfreibeträge und Kindergeld. Der Gesetzgeber hat diese Überprüfung im Zuge des Zweiten Familienentlastungsgesetzes (BGBl 2020 I S. 2616) vollzogen. Wesentliche Änderungen betreffen den Einkommensteuertarif für die Jahre 2021 und 2022. Ferner erfolgten Änderungen für das Kindergeld und die Kinderfreibeträge für die Jahre ab 2021.

Änderungen beim Einkommensteuertarif

[i]Lineare Verschiebung der Tarifeckwerte für 2021 und 2022 und Anpassung des GrundfreibetragsNach den Ergebnissen des 13. Existenzminimumberichts ergab sich gegenüber dem Einkommensteuertarif für das Jahr 2020 eine Unterdeckung des Grundfreibetrags bei Erwachsenen von 336 € für das Jahr 2021 bzw. von 480 € für das Jahr 2022. Bei Kindern ergab sich als Vergleich mit dem Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum nach § 32 Abs. 6 EStG (doppelter Betrag) eine Unterdeckung von 240 € für 2021 bzw. 288 € für 2022 jeweils gegenüber 2020.

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