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Arbeitshilfe - Stand: 14.05.2021

Abrechnungsliste Krankengeld bei Kurzarbeit / Saisonkurzarbeit – Muster

GKV Spitzenverband
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  • Abrechnungsliste für Krankengeld bei Kurzarbeit/Saisonkurzarbeit

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Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, bevor in „seinem“ Betrieb Kurzarbeit eingeführt wurde, besteht für die Ausfallstunden wegen Kurzarbeit kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) zu Lasten der Arbeitsagentur, sondern auf Krankengeld i. H. des jeweiligen KUG zu Lasten der Krankenkasse. Das Krankengeld wird dann neben dem verminderten Anspruch auf Entgeltfortzahlung gezahlt. Dies gilt allerdings nur so lange, wie auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EFZG) besteht (vgl. § 4 Abs. 3 EFZG i. V. mit § 47b Abs. 4 SGB V).

Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen verpflichtet, das Krankengeld mit der Entgeltabrechnung des Beschäftigten auszuzahlen. Beitragsabzüge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden vom Krankengeld nicht vorgenommen. Die Krankenkasse des Arbeitnehmers erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag das verauslagte Krankengeld.

Um Ihnen bei der Abrechnung des Krankengeldes bei Kurzarbeit oder Saisonkurzarbeit zur unterstützen dient Ihnen diese Arbeitshilfe. Diese eingeführte Abrechnungsliste des GKV Spitzenverbandes ermöglicht eine Vereinfachung des Erstattungsverfahren.

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