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Finanzgerichtsordnung | Kindergeldrückforderungsanspruch: Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den BFH
Macht die Familienkasse einen Rückforderungsanspruch auf Kindergeld im Haftungswege gegen die Erben des Kindergeldberechtigten geltend und haben diese ihren jeweiligen Wohnsitz in unterschiedlichen Finanzgerichtsbezirken, sodass für die Klagen der Erben gegen die Haftungsbescheide gem. § 38 Abs. 2a FGO unterschiedliche Gerichte zuständig sind, kann laut der BFH auf Antrag unter entsprechender Anwendung von § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO ein Gericht als das zuständige Finanzgericht bestimmen.