Kammerbeitragszahlung, Ausnahmetatbestand bzgl. der Beitragspflicht
Leitsatz
Vollstreckbare Zahlungsaufforderungen im Sinne von § 84 Abs. 1 BRAO sind Verwaltungsakte. Dass kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist, ist unschädlich, gem. § 110 Abs. 1 JustG NRW bedarf es in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen keines Vorverfahrens.
Mitgliedsbeiträge zu den berufsständischen Kammern sind Beiträge im rechtlichen Sinne. Sie sollen der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen und müssen entsprechend bemessen werden. Dabei sind das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitsgrundsatz zu beachten.
Es ist nicht zu beanstanden, alle Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in gleicher Höhe zum allgemeinen Kammerbeitrag heranzuziehen, ohne auf die Einkommenssituation des einzelnen Rechtsanwalts abzustellen. Bei der durchweg geringen Höhe des Kammerjahresbeitrags ist eine Differenzierung nach den Einkommensverhältnissen des Kammermitglieds nicht zwingend durch den Gleichheitsgrundsatz geboten.