1. Bei der Festsetzung der Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts sind nur vom erstattungspflichtigen Dritten tatsächlich auf die Geschäftsgebühr geleistete Zahlungen auf die Verfahrensgebühr Nr 3102 VV RVG anzurechnen.
2. Eine Anrechnung findet auch nach dem bis zum geltenden Vergütungsrecht nicht statt, wenn der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr in Ausübung seines Wahlrechts nach § 15a Abs. 1 RVG in voller Höhe fordert und die auf die Geschäftsgebühr tatsächlich geleisteten Zahlungen den um den Anrechnungsbetrag nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG bereinigten Betrag der entstandenen Geschäftsgebühr nicht übersteigen.
3. Bei Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind Synergieeffekte zu berücksichtigen, die daraus resultieren, dass der Rechtsanwalt für denselben Auftraggeber in mehreren Angelegenheiten tätig wird, die ähnlich gelagerte Gegenstände betreffen. Diese Synergieeffekte wirken sich umso eher aus, je ähnlicher die für den Auftraggeber erledigten Angelegenheiten sind und je mehr der Rechtsanwalt auf Arbeitsergebnisse aus den anderen Mandaten dieses Auftraggebers zurückgreifen kann.
Fundstelle(n): IAAAH-78395
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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 14.04.2021 - L 5 SF 1/18 B E
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