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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 12 SF 75/18 EK

Gesetze: GVG § 198; SGG § 202

Leitsatz

Leitsatz:

Im Rahmen der Prüfung einer unangemessenen Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens nach § 198 Abs. 1 GVG sind bis zu drei Monate zwischen der Anberaumung und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung als aktive Zeiten zu bewerten.

Eine Instanz übergreifende Verrechnung der in der Regel 12 Monate pro Instanz umfassenden Bearbeitungs- und Bedenkzeit findet im Rahmen der o.g. Prüfung nicht statt.

Fundstelle(n):
YAAAH-78394

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 19.03.2021 - L 12 SF 75/18 EK

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