Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres während des Berufungsverfahrens verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Versicherter) die Anerkennung von Berufskrankheiten nach den Ziffern 4104 (Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs) in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestdose), in Verbindung mit durch Asbest verursachter Erkrankung der Pleura oder bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbeststaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m³) x Jahre]}) und 4113 (Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jahren [(µg/m³) x Jahre]) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) (im Folgenden: BK 4104 und BK 4113).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAH-78388
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.03.2021 - L 15 U 193/17
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