Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Erweiterung des Anwendungsbereichs der Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an Beschäftigte im öffentlichen Dienst während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie auf Auswirkungen hinsichtlich der Betriebsstättenbegründung
Um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie auch auf die Anwendung und Auslegung des Artikels 5 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom (BGBl 2011 II S. 1092) [1], möglichst zu verringern, haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen. Diese erweitert den Anwendungsbereich der Konsultationsvereinbarung vom [2], der zuletzt durch Konsultationsvereinbarung vom [3] auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst erweitert worden war.
„Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie vom zur Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Auswirkungen hinsichtlich der Betriebsstättenbegründung
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft angesichts der anhaltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie folgende Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie vereinbart:
Die Konsultationsvereinbarung vom einschließlich dieser Ergänzung soll mindestens bis zum in Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden.
Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außerordentliche und zeitlich begrenzte Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu gegebener Zeit die Situation der COVID-19 Pandemie erneut beurteilen und einander konsultieren.
Der Konsultationsvereinbarung vom wird folgende Textziffer 7 angefügt:
„7. Im Hinblick auf die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 und Absatz 4 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass eine Arbeitskraft, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie Tätigkeiten an ihrem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat ausübt, hierdurch für den Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 begründet. Für die Annahme einer Betriebsstätte fehlt es bereits an dem erforderlichen Maß an Dauerhaftigkeit der Aktivität oder der Verfügungsmacht des Unternehmens, wenn die Tätigkeit der Arbeitskraft ausschließlich pandemiebedingt an ihrem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat ausgeübt wird.“
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Bern,
| Berlin,
|
Für die
zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft: | Für die
zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland: |
...
BMF v. - IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-05
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 685
DStR 2021 S. 6 Nr. 19
EStB 2021 S. 250 Nr. 6
EAAAH-78298