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BMF, - IV C 5 -S 2353 - 162/00 BStBl 2000 I 1579

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 41 Abs. 2 LStR;
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab

Bezug: (BStBl 1999 I S. 680)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab  folgendes:

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt 2.581 DM.

  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    a) für Verheiratete
    2.054 DM
    b) für Ledige
    1.027 DM

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 452 DM.

Das (BStBl 1999 I S. 680) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

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BMF v. 20.12.2000 - IV C 5 -S 2353 - 162/00

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