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FG Baden-Württemberg | Hinzurechnung von Wechselkursverlusten
Werden Forderungen gegen eine Tochtergesellschaft mehr als 90 Tage nach Fälligkeit nicht geltend gemacht, liegt eine einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung i. S. von § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG vor. Resultieren aus einer verspäteten Zahlung Wechselkursverluste, sind diese nicht zu berücksichtigen.
Im Streit war, ob Fremdwährungsverluste, die aus Forderungen gegen eine ausländische Tochtergesellschaft resultierten, gem. § 8b Abs. 3 KStG außerbilanziell hinzuzurechnen waren. [i]Fremde Dritte würden Forderungen nicht stehen lassen – Jahresfrist ist keine maßgebliche SchwelleDie Klägerin, eine deutsche AG, vertrieb Produkte und Dienstleistungen überwiegend über konzerneigene Tochtergesellschaften, teilweise auch über fremde Dritte. In Brasilien erfolgte der Vertrieb über eine Tochtergesellschaft. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass d...