Kindergeldanspruch eines im Inland gewerblich Tätigen für seine in Polen bei der Ehefrau lebenden Kinder
inländischer Wohnsitz
Leitsatz
1. Einem inländischen Wohnsitz nach § 8 AO steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige im Ausland ein Familienwohnsitz
unterhält, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet.
2. Bei Bestehen eines inländischen Wohnsitzes ergibt sich ein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch dann,
wenn der Antragsteller vom Finanzamt als nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt wurde.
3. Bei einem nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtigen Antragsteller, der nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VO
(EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften bei Ausübung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit unterliegt, besteht ein Kindergeldanspruch nicht nur in den Monaten, in denen er tatsächlich
inländische Einkünfte erzielt, sondern während des gesamten Zeitraums seine selbständigen Erwerbstätigkeit.
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