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Steuerliche Behandlung der Akkumulationsrücklage;
Auswirkung auf die Gewerbesteuer
Der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Urteil vom – I R 146/93 – zur Bildung der Akkumulationsrücklage im Sinne von § 3 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes vom (DDR-GBl. I S. 136) i.V.m. § 8 der Durchführungsbestimmung zum Steueränderungsgesetz vom (DDR-GBl. I S. 195) den Grundsätzen des (BStBl 1994 II S. 813) angeschlossen. Danach wirkt sich die Bildung der Akkumulationsrücklage auch dann auf die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen und damit unmittelbar auf den Gewerbeertrag im zweiten Halbjahr 1990 aus, wenn der Gewinn nicht durch Bestandsvergleich ermittelt wird.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und das (BStBl 1994 I S. 773) zu dem Urteil des XI. Senats des ) sind die Grundsätze des soweit sie die Akkumulationsrücklage betreffen, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Beim IV. Senat des BFH ist ein weiteres Revisionsverfahren zur Akkumulationsrücklage anhängig (IV R 86/93), dem der BMF beigetreten ist.