BAG Urteil v. - 7 AZR 118/19

Instanzenzug: ArbG Rheine Az: 3 Ca 223/18 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 11 Sa 577/18 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am geendet hat.

2Der Kläger war seit dem auf der Grundlage des zum befristeten Arbeitsvertrags vom als übriger Facharbeiter, Fachrichtung Werkstätten / Bauabteilung im Übertagebereich bei der Beklagten beschäftigt. Ziff. 3 des Arbeitsvertrags lautet:

3Mit dem Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 vom (BGBl. I S. 3086) hatte der Gesetzgeber bestimmt, dass die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland zum Ende des Jahres 2018 beendet wird.

4Der Tarifvertrag über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau (TV Befristung Steinkohlenbergbau) idF vom lautet:

5Am wurde der Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau abgeschlossen. Darin heißt es:

6Mit seiner der Beklagten am zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum geltend gemacht und die Auffassung vertreten, die in § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom vorgenommene Ausdehnung der Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung auf sieben Jahre und der Anzahl der Verlängerungen auf sieben sei nicht durch die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gedeckt. Die Befristung könne auch nicht auf § 2 des TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom gestützt werden, da diese Regelung durch den Änderungstarifvertrag vom abgelöst worden sei.

7Der Kläger hat zuletzt beantragt,

8Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

10Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landesarbeitsgerichts, zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Abweisung der Klage. Das Landesarbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage zu Unrecht stattgegeben. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

11I. Der Befristungskontrollantrag ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom vereinbarten Befristung am geendet. Die Befristung ist wirksam.

121. Die Befristung zum gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit seiner der Beklagten am zugestellten Klage hat der Kläger die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung gewahrt. Die Klage kann schon vor dem Ablauf der vereinbarten Befristung erhoben werden ( - Rn. 11; - 7 AZR 79/17 - Rn. 14, BAGE 164, 381; - 7 AZR 437/16 - Rn. 11; - 7 AZR 533/14 - Rn. 10 mwN, BAGE 155, 101).

132. Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Auf einen Sachgrund für die Befristung hat sich die Beklagte nicht berufen.

143. Die Befristung ist auch nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines Sachgrundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegte Höchstbefristungsdauer ist nicht eingehalten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand vom bis zum und damit länger als zwei Jahre.

154. Die Befristung kann auch nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 TzBfG iVm. § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom gestützt werden.

16a) Die Regelung in § 2 Abs. 1 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom , wonach der Arbeitsvertrag bis zur Gesamtdauer von sieben Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden kann, ist nicht von der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt (ausführlich  - Rn. 16 ff.). Die den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit, die Höchstdauer der Befristung und die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festzulegen, ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut nicht eingeschränkt. Aufgrund des systematischen Gesamtzusammenhangs und Sinn und Zwecks von § 14 TzBfG sowie aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen besteht aber eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Grenze der tariflichen Regelungsbefugnis bei der Festlegung der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer erreicht (grundlegend und ausführlich  - Rn. 17, 31 ff., BAGE 157, 141; vgl. auch  - Rn. 17 ff.; - 7 AZR 428/16 - Rn. 21; - 7 AZR 627/15 - Rn. 19).

17b) § 2 Abs. 1 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom kann nicht „geltungserhaltend“ dahin ausgelegt werden, dass die Tarifvertragsparteien einen - nach der Rechtsprechung des Senats wirksamen - Höchstbefristungszeitraum von sechs Jahren vereinbaren wollten (vgl. zu den für Tarifverträge maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen  - Rn. 35, 42 mwN, BAGE 164, 326). Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom ist eindeutig. Die Höchstdauer der Befristung beträgt danach abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sieben Jahre. Ein etwaiger Wille der Tarifvertragsparteien, die Befristungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 1 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom auf den nach der Rechtsprechung zulässigen Zeitraum zu begrenzen, hat jedenfalls in der tariflichen Regelung keinen Niederschlag gefunden.

18c) § 2 Abs. 1 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom ist einer ergänzenden Auslegung im Sinne einer teleologischen Reduktion dahin, dass eine Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren als vereinbart gilt, nicht zugänglich (aA Löwisch BB 2020, 1140).

19aa) Eine ergänzende Auslegung tarifvertraglicher Regelungen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine (anfänglich) unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist ( - Rn. 26; - 3 AZR 23/11 - Rn. 29 mwN).

20bb) Danach ist eine ergänzende Auslegung vorliegend ausgeschlossen. Der Tarifvertrag über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau ist durch die Neuregelung des § 2 mit dem Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau vom nicht nachträglich lückenhaft geworden. § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom ist insgesamt unwirksam mit der Folge, dass § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom nicht abgelöst worden ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.

21(1) Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) ein Tarifvertrag, der einen bestimmten Komplex insgesamt neu regelt, grundsätzlich seinen Vorgänger insoweit ersetzt. Verständigen sich die Tarifpartner nur auf die Neuregelung einzelner Tarifbestimmungen, lösen sie die korrespondierenden Regelungen des fraglichen Tarifvertrags ab, während der Tarifvertrag im Übrigen bestehen bleibt. Das gilt, ohne dass der frühere Tarifvertrag durch eine ausdrückliche Vereinbarung aufgehoben werden muss ( - zu II 1 b aa der Gründe mwN). Den Tarifvertragsparteien ist es zwar unbenommen, vom Ablösungsprinzip abweichende Vereinbarungen zu treffen. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bedürfen solche Abweichungen aber besonderer Bestimmtheit und Deutlichkeit ( - zu II 1 b aa der Gründe mwN; - 4 AZR 738/93 - zu 3 d der Gründe mwN). Dies ist nur anzunehmen, wenn ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien einen hinreichend deutlichen Niederschlag in dem jeweiligen Tarifvertrag selbst gefunden hat ( - zu II 1 b aa der Gründe).

22(2) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, trotz der Unwirksamkeit der materiellen Regelungen des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau habe dieser § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom abgelöst, weil § 139 BGB, wonach im Falle der Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, bei Tarifverträgen nicht gelte.

23(a) Zwar ist ein Tarifvertrag regelmäßig nur teilunwirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt ( - Rn. 37; - 4 AZR 856/09 - Rn. 27; - 4 AZR 275/06 - Rn. 37 mwN). Das folgt - nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB - aus seinem Normcharakter, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil entfalten kann (vgl. zur Betriebsvereinbarung:  - Rn. 29; - 1 AZR 65/17 - Rn. 38, BAGE 161, 305; - 1 ABR 30/02 - zu B IV 2 a aa der Gründe, BAGE 110, 252). Dies betrifft jedoch nur Fälle, in denen ein Teil der Rechtsnormen eines Tarifvertrags unwirksam ist. Der Rechtsgedanke trägt nicht, wenn die gesamte normative Regelung des Tarifvertrags unwirksam ist, so dass es an einer aufrechtzuerhaltenden Ordnung fehlt. In einem solchen Fall erfasst die Unwirksamkeit der normativen Regelung im Zweifel auch eine ausdrückliche oder konkludente - schuldrechtliche - Ablösungsvereinbarung. Ohne besondere Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien eine Ablösung auch für den Fall der Unwirksamkeit aller neu geregelten Rechtsnormen vereinbaren und damit im Ergebnis insoweit einen tarifrechtlich nicht geregelten Zustand herbeiführen wollen.

24(b) Danach ist § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom durch die Neuregelung des § 2 mit dem Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau vom nicht abgelöst worden.

25(aa) Die normativen Regelungen des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau vom sind insgesamt unwirksam. Dieser Änderungstarifvertrag enthält nur eine Neuregelung des § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau, mit dem die Tarifvertragsparteien von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung und die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festzulegen. Die Unwirksamkeit der Vorschrift zur Höchstdauer der Befristung in § 2 Abs. 1 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom führt zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung. Die verbleibende Bestimmung in § 2 Abs. 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom über die zulässige Anzahl der Verlängerungen knüpft ausweislich der Formulierung „innerhalb dieser Zeitspanne“ an die Regelung in Abs. 1 an und sieht vor, dass bis zu der in Abs. 1 bestimmten Gesamtdauer von sieben Jahren Vertragsverlängerungen erfolgen können. Die Regelung über die siebenmalige Vertragsverlängerung setzt daher eine siebenjährige Höchstbefristungsdauer voraus und ergibt somit ohne die unwirksame Bestimmung in § 2 Abs. 1 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung.

26(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom nach dem Willen der Tarifvertragsparteien auch bei Unwirksamkeit der Neuregelung des § 2 durch den Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau vom abgelöst werden sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien eine Ablösung des § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom nur für den Fall der Wirksamkeit der Neuregelung beabsichtigt haben. Zwar wäre der TV Befristung Steinkohlenbergbau 2007 ohne die Regelung in § 2 nicht völlig sinnentleert, da der Tarifvertrag in § 3 und § 4 eigenständige Regelungen zur Schriftform und Kündigung enthält. An die Stelle des § 2 träte allerdings die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, so dass die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren und bis zu dieser Gesamtdauer die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig wäre. Dies widerspräche aber erkennbar dem Willen der Tarifvertragsparteien. Sie wollten mit der Neuregelung die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung von fünf auf sieben Jahre und der Anzahl der Verlängerungen von fünf auf sieben erweitern und nicht die bisherige tarifliche Möglichkeit, Arbeitsverträge sachgrundlos - erweitert - zu befristen, beschränken.

275. Die Befristung ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 TzBfG iVm. § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom gerechtfertigt. Die tarifliche Regelung ist wirksam. Die Beklagte kann die vereinbarte Befristung auf diese Tarifbestimmung stützen.

28a) Die tarifliche Regelung in § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom ist wirksam. Sie hält sich innerhalb der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis.

29aa) Der Wirksamkeit der Tarifbestimmung steht nicht entgegen, dass sowohl die Höchstdauer der Befristung als auch die Anzahl der Verlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt sind. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch Tarifvertrag nicht nur entweder die Höchstdauer der Befristung oder die Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge, sondern kumulativ beide Vorgaben abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden (st. Rspr. des Senats, vgl.  - Rn. 16, BAGE 157, 141; - 7 AZR 272/13 - Rn. 20 ff.; - 7 AZR 184/11 - Rn. 17 ff. mwN, BAGE 143, 10).

30bb) Durch die Festlegung einer fünfjährigen sachgrundlosen Befristung bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit in § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom haben die Tarifvertragsparteien den ihnen eröffneten Gestaltungsrahmen nicht überschritten.

31b) Die Beklagte kann die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum auf § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom stützen.

32aa) Der TV Befristung Steinkohlenbergbau findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Die Vereinbarung wurde iSd. § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG im Geltungsbereich des TV Befristung Steinkohlenbergbau getroffen, denn die Parteien unterfielen im Falle beiderseitiger Tarifbindung dem Geltungsbereich des TV Befristung Steinkohlenbergbau 2007 (vgl.  - Rn. 36).

33bb) Die streitgegenständliche Befristung erfüllt die Voraussetzungen in § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom . Das Arbeitsverhältnis bestand vom bis zum . Es wurde nicht verlängert, sondern war von Anfang an auf die Dauer von vier Jahren befristet.

34II. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass der Antrag für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. gestellt ist. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

35III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:240221.U.7AZR118.19.0

Fundstelle(n):
DAAAH-78067