Verfahrensrecht | Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gem. § 15 AnfG (BFH)
Wird die Zahlungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner durch den Erlass eines Duldungsbescheids unterbrochen, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Duldungsbescheid erlassen wurde, eine neue Zahlungsverjährungsfrist (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme für Steuerschulden ihres Bruders (Steuerschuldner) als Rechtsnachfolgerin ihres Neffen, des Sohns des Steuerschuldners, gem. § 191 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO i. V. mit § 15 AnfG. Das FA hat die Klägerin verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in Grundstücke zu dulden, die der Steuerschuldner dem Sohn übertragen und welche die Klägerin von diesem erworben hat.
Streitig ist, ob der gegen die Klägerin als Zweiterwerberin eines Grundstücks des Schuldners ergangene Duldungsbescheid bereits wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit des gegen den Ersterwerber ergangenen Duldungsbescheids aufzuheben ist, es zudem im Hinblick auf eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks an einem unentgeltlichen Erwerb der Klägerin fehlt und der Klägerin die zur Anfechtbarkeit des Ersterwerbs führenden Umstände bekannt sein mussten.
Der BFH hat die Revision der Klägerin als begründet angesehen, das FG Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen:
Das FG hat die Klage abgewiesen, ohne hinreichende Feststellungen zu der Frage getroffen zu haben, ob die Zahlungsverjährung der Schuld des Steuerschuldners bis zum Erlass der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung durchgehend unterbrochen war.
Der Erlass eines Duldungsbescheids kann zwar die Zahlungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner gem. § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO unterbrechen (). Diese Unterbrechung führt jedoch lediglich dazu, dass gem. § 231 Abs. 3 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Duldungsbescheid erlassen wurde, eine neue Verjährungsfrist beginnt.
Die Fristen der §§ 3 ff. AnfG sind nicht in § 15 AnfG hineinzulesen; es genügt, wenn die jeweilige Frist durch Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber einem Vorerwerber gewahrt wurde.
Wurde eine in den §§ 3 ff. AnfG genannte Frist gegenüber einem Vorerwerber gewahrt, ist es im Verhältnis zu den gem. § 15 AnfG in Anspruch genommenen Rechtsnachfolgern unschädlich, wenn der fristwahrende Bescheid nach Weitergabe des Vermögensgegenstands wieder aufgehoben wird.
Ein Rechtsnachfolger kann nur innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach seinem Erwerb durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
RAAAH-78045