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Finanzministerium Nordrhein-Westfalen - G 1422 - 75 - V B 4 BStBl 2000 I 486

§ 8 GewStG Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 des GewStG;
Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom , C-294/97 (BStBl 1999 II S. 851) zur Vereinbarkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechnungsvorschriften für gemietete Anlagegüter mit dem Gebot des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 59 EG-Vertrag (nunmehr Art. 49 EG-Vertrag)

Bezug: (BStBl 1999 II S. 851)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom entschieden, dass die Regelung in § 8 Nr. 7 GewStG nicht mit Artikel 59 EG-Vertrag (freier Dienstleistungsverkehr) vereinbar ist, weil sie Leasing-Geber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat diskriminiert.

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist in den Fällen, in denen der ausländische Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber in einem EU- bzw. EWR-Staat oder in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegen den inländischen Mieter, Pächter oder Leasing-Nehmer nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO auszusetzen, soweit sie die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG betrifft. Dies gilt nicht für die Fälle des § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG, in denen unabhängig davon, ob die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind, eine Hinzurechnung stattfindet.

In die Bescheide ist folgender ergänzender Text aufzunehmen:

”Im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom. , C-294/97 (BStBl 1999 II S. 851) wurden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags Miet- und Pachtzinsen nicht gemäß § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG hinzugerechnet, soweit sie an ausländische Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber ge...

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Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. 26.04.2000 - G 1422 - 75 - V B 4

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