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§ 8 GewStG I. Gewerbesteuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile an einer Personengesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft
Az.: w.o. –
Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs unterliegen bei einer Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer. Gewinne aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft werden dagegen gewerbesteuerlich nicht erfasst. Nun kann eine Kapitalgesellschaft nach § 24 UmwStG ihren ganzen Betrieb oder einen Teilbetrieb in eine Personengesellschaft einbringen und damit in einen Anteil an der Personengesellschaft verwandeln. Die Einbringung kann im Wege der Ausgliederung oder Einzeleinbringung vorgenommen werden. Sie darf zu Buchwerten erfolgen. Die nicht aufgedeckten stillen Reserven gehen über auf den Personengesellschaftsanteil, der deshalb als einbringungsgeborener Anteil bezeichnet wird.
Erzielt die Kapitalgesellschaft durch die Veräußerung des einbringungsgeborenen Anteils einen Gewinn, so verlangte Abschnitt 41 Abs. 2 S. 5 GewStR 1990 dessen gewerbesteuerliche Erfassung. Der BFH hat jedoch mit Urteil vom – I R 89/95 – (BStBl 1997 II S. 224) entschieden, dass ein derartiger Gewinn nicht den Gewerbeertrag erhöht. Die Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 verweisen daher nur noch auf die gewerbesteuerlichen Regelungen im Anwendungserlass zum Umwandlungssteuergesetz.