1. Ein isolierter Außenmeniskusriss eines Profi-Handballspielers stellt ein belastungskonformes Schadensbild für eine Berufskrankheit nach der Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV dar.
2. Die Ausführungen im Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK Nr. 2102, wonach ein belastungskonformes Schadensbild insbesondere am Innenmeniskushinterhorn zu erwarten ist, befassen sich nur mit der ersten Belastungsalternative (Dauerzwangshaltung, insbesondere Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung) und können daher nicht auf die zweite Belastungsalternative (häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage) übertragen werden.
3. Eine ausreichende wissenschaftliche Grundlage dafür, dass auch bei Berufssportlern mit geeigneter beruflicher Belastung nur ein Innenmeniskusriss ein geeignetes Schadensbild darstellt, enthalten die im Merkblatt aufgeführten Studien nicht. Somit ist bei der BK Nr. 2102 ein eindeutiges belastungskonformes Schadensbild für die zweite Belastungsalternative nicht definiert.
Fundstelle(n): RAAAH-77851
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.03.2021 - L 8 U 958/20
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