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§ 5 KStG; Steuerliche Behandlung einer Dividendenausschüttung durch ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 von der Körperschaftsteuer befreites gemeinnütziges Siedlungsunternehmen
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BdF zu der steuerlichen Behandlung einer Dividendenausschüttung durch ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 von der Körperschaftsteuer befreites gemeinnütziges Siedlungsunternehmen wie folgt Stellung:
Durch die Aufhebung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Artikel 21 des Steuerreformgesetzes 1990) ist das BdF-Schreiben vom – IV B 7 – S 2723 – 2/79 – überholt und daher ab nicht mehr anzuwenden. In Zukunft sind im Rahmen der Besteuerung folgende Arten von gemeinnützigen Siedlungsunternehmen zu unterscheiden:
Gemeinnützige Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (§§ 51 – 68 AO) erfüllen und die deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Diese Unternehmen dürfen weder in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag Gewinnausschüttungen vorsehen noch tatsächlich Gewinnausschüttungen vornehmen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Gemeinnützige Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, sondern nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG in der Fassung des Steu...