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§ 7 KStG; Mehrmalige Umstellung des Wirtschaftsjahres bei Organschaft
Nach dem BdF-Schreiben vom – IV B 7 – S 2770 – 29/89 – ist in dem Sonderfall der Begründung der Organschaft die zweimalige Umstellung des Wirtschaftsjahrs und damit die Bildung von zwei Rumpfwirtschaftsjahren in einem Veranlagungszeitraum steuerlich anzuerkennen.
Die steuerliche Anerkennung setzt jedoch voraus, daß die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auch handelsrechtlich wirksam erfolgt. D.h. der Gesellschaftsvertrag der Organgesellschaft muß notariell geändert und die Änderung muß vor dem Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.