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§ 9 KStG; Steuerliche Behandlung der Spenden von Sparkassen;
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Der –, BStBl 1989 II S. 471, entschieden, daß eine Einkommensverteilung im Sinne des § 7 Satz 1 KStG 1968 (= § 8 Abs. 3 KStG 1977) anzunehmen ist, wenn eine Sparkasse den Teil des Jahresüberschusses gemeinnützigen Zwecken zuführt, auf dessen Auszahlung der Gewährträger zuvor verzichtet hat oder dessen Verwendung der Gewährträger zugestimmt hat. Die Annahme einer Einkommensverteilung führt dazu, daß ein Spendenabzug ausgeschlossen ist.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH und der langjährigen Verwaltungspraxis (Abschnitt 42 Abs. 6 KStR) war in diesen Fällen nur unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung der Sparkasse an ihren Gewährträger möglich.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des Urteils aus Gründen des Vertrauensschutzes erstmals bei der steuerlichen Beurteilung von Spenden anzuwenden, die aus dem Jahresüberschuß 1989 geleistet werden.