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Verlustübergang nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995
Die übernehmende Körperschaft tritt hinsichtlich des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG und des vortragsfähigen Fehlbetrags nach § 10a Satz 2 GewStG nur dann in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 ein, wenn der verlustverursachende Betrieb oder Betriebsteil im Zeitpunkt der Verschmelzung bei der übertragenden Körperschaft vorhanden war (Festhaltung am Senatsurteil vom - I R 13/11, NWB DAAAE-09676, Kurzinfo StuB 2012 S. 566, NWB KAAAE-13802; Bezug: § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995).
Die Vorinstanz () hatte ausdrücklich gegen die Auffassung des BFH-Urteils vom - I R 13/11, NWB DAAAE-09676 (Kurzinfo StuB 2012 S. 566, S. 389NWB KAAAE-13802), entschieden, der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen. Der BFH hielt nunmehr an seinem Urteil fes...