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§ 8 KStG; Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990
Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG im Zusammenhang mit Konkurs- und Vergleichsverfahren folgendes:
§ 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 versagt dem Handel mit Verlusten die steuerliche Anerkennung. Sanierungen sollen demgegenüber durch die Regelung nicht behindert werden. Wesentliche Voraussetzung für die Versagung des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG ist daher, daß der Betrieb eingestellt ist. Die Unterbrechung des Geschäftsbetriebs reicht demgegenüber für die Versagung des Verlustabzugs nicht aus. Im Hinblick darauf, daß nicht nur nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens, sondern auch nach der Eröffnung des Konkursverfahrens die Sanierung des Unternehmens als Ziel des Verfahrens in Betracht kommt, führt die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht stets zur Versagung des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG. Die Eröffnung des Konkurses wird zwar regelmäßig die Einstellung des Geschäftsbetriebs zur Folge haben. Ob dies jedoch im konkreten Fall angenommen werden muß, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab.