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Zuschätzungsbefugnis im umsatzsteuerlichen Bereich bei Kassenmängeln
Das FG Münster hatte darüber zu entscheiden, inwieweit überhaupt relevante Aufzeichnungsfehler bei der Kassenführung vorliegen, die es erlauben, eine Vollschätzung der Umsätze nach § 162 AO durchzuführen, weil insgesamt die steuerlichen Aufzeichnungen zu verwerfen sind, somit die Vermutung des § 158 AO vollständig widerlegt ist. Dabei gelangt das FG Münster zu einer interessanten einschränkenden Betrachtung der Schätzungsbefugnis bei Kassenmängeln, die im Widerspruch zu einer weit verbreiteten Prüfungspraxis der Finanzverwaltung steht, nämlich bei Kassenmängeln in bargeldintensiven Branchen wie der Gastronomie grundsätzlich zu Vollschätzungen überzugehen.
I. Nichtamtliche Leitsätze
1. Auch bei bargeldintensiven Branchen verhält es sich nicht so, dass Fehler in der Kassenaufzeichnung stets dazu führen, die Vermutung des § 158 AO derart als widerlegt zu betrachten, dass eine Vollschätzung bezüglich der Umsätze vorgenommen werden kann.
2. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 158 AO „soweit“ und der amtlichen Gesetzesbegründung zu § 158 AO, dass die Widerlegung dieser Vermutung grds. nicht zu einer Verwerfung des gesamten Buchführungsergebnisses führt (BT-Drucks. VI/1982, S. 146).
3. Die Vermutung des § 158 AO kann auch d...