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§§ 14 UStG Ausschüttung vororganschaftlicher Gewinnrücklagen nach Abschluß eines Ergebnisabführungsvertrages – Anwendung des sog. „Leg-ein-hol-zurück-Verfahrens”
Fraglich ist, ob steuerrechtliche Bedenken dagegen bestehen, daß
vorvertragliche Rücklagen aufgelöst und an den Organträger ausgeschüttet werden und
das sog. Leg-ein-hol-zurück-Verfahren eingesetzt wird, um vor vertraglich gebildetes EK 56 einer Organgesellschaft, dem handelsrechtlich zunächst ausschüttbare Rücklagen nicht gegenüberstehen, für Ausschüttungen an den Organträger nutzbar zu machen.
Das Interesse der betroffenen Gesellschaft geht dahin, die wohl erheblichen Bestände des Teilbetrags EK 56 der zum Schluß des Wirtschaftsjahrs 1994 vorgeschriebenen Zwangsumgliederung nach § 54 Abs. 11 KStG zu entziehen und über die Gewinnausschüttung noch eine Körperschaftsteuer-Minderung von 26/44 zu realisieren.
Eine Organgesellschaft verfügt über vorvertragliche Rücklagen von 800. 000 DM. Die Eigenkapitalgliederung weist einen positiven Teilbetrag EK 56 (1. 000. 000 DM) und einen negativen Teilbetrag EK 02 (– 200. 000 DM) aus.
Die Organgesellschaft beschließt zunächst die Vollausschüttung ihrer vorvertraglichen Rücklagen von 800. 000 DM. Trotzdem verbleibt bei dem Teilbetrag EK 56 ein Restbestand i. H. v. 200. 000 DM. Um das in dem Restbestand des EK 56 repräsentierte Körperschaftsteuerguthaben voll...