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§ 14 KStG; Behandlung der Körperschaftsteuerminderung/-erhöhung aufgrund von Gewinnausschüttungen aus aufgelösten vorvertraglichen Rücklagen im Rahmen der Organschaft
Bezug:
Leistet eine Organgesellschaft für ein Geschäftsjahr in vertraglicher Zeit eine Gewinnausschüttung aus vorvertraglichen Rücklagen, so stellt sich die Frage, ob die Änderung der Körperschaftsteuer die Gewinnabführung an den Organträger nach § 14 Satz 1 KStG erhöht oder verringert oder ob sie der außerhalb des Gewinnabführungsvertrages vorgenommenen Gewinnausschüttung zuzurechnen ist.
Bei einer nicht nach den Vorschriften der §§ 319 bis 327 Aktiengesetz eingegliederten Organgesellschaft hat die Frage auch Bedeutung für die Entscheidung, ob der Gewinnabführungsvertrag steuerlich als tatsächlich durchgeführt anzusehen ist (Abschnitt 55 Abs. 4 und 8 KStR 1990).
Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu dieser Frage wie folgt Stellung:
Löst eine Organgesellschaft vorvertragliche Gewinn- oder Kapitalrücklagen auf und schüttet sie den entsprechenden Bilanzgewinn außerhalb des Gewinnabführungsvertrages an die Anteilseigner aus, ist § 14 KStG insoweit nicht anzuwenden. Für die Gewinnausschüttung ist die Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG herzustellen (Abschnitt 55 Abs. 4 Satz 9 und Abschnitt 57 Abs. 5 Satz 3 KStR 1990).
Die mit der Gewinnausschüt...