BMF - IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :017 BStBl 2021 I S. 735

Investmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem geltenden Fassung (InvStG)

Änderung des BStBl 2019 I S. 527

Bezug: BStBl 2019 I S. 527

Bezug: BStBl 2018 I S. 13

Bezug: BStBl 2016 I S. 85

Bezug: BStBl 2016 I S. 995

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BStBl 2019 I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert:

I. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsangabe zu 2.6. wird wie folgt gefasst:


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„2.6.Kapitalbeteiligungen (§ 2 Absatz 8 InvStG)
a.
Grundsatz der steuerlichen Vorbelastung
b.
Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Anteilen an Kapitalgesellschaften als Kapitalbeteiligung (§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG)
c.
Anteile an Ziel-(Spezial-)Investmentfonds als Kapitalbeteiligung (§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Satz 4 InvStG)
d.
Ausschluss von mittelbar über Personengesellschaften gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 1 InvStG)
e.
Vorrangige Berücksichtigung von bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften als Immobilien (§ 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 2 InvStG)
f.
Anteile an REITs und REIT-ähnliche Kapitalgesellschaften (§ 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 3 InvStG)
g.
Ausschluss von Holdingstrukturen mit niedrig besteuerten Ziel-Kapitalgesellschaften (§ 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 4 InvStG)“

2. In der Inhaltsangabe zu 20.1. werden die Wörter „e. Auslands-Immobiliengesellschaften (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 InvStG)“ gestrichen.

3. Die Inhaltsangabe zu 33. wird wie folgt gefasst:


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33. Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug (§ 33 InvStG)
14
33.1. Wegfall der Steuerpflicht bei Steuerabzug durch den Spezial-Investmentfonds (§ 33 Absatz 1 InvStG)
14
a. Wahlrecht zum Steuerabzug
14
b. Auswirkung einer Verschmelzung auf das Wahlrecht
15
c. Erhebung der Kapitalertragsteuer auf inländische Immobilienerträge (§ 33 Absatz 1, § 50 InvStG)
15
d. Rechtsfolgen der Nichtausübung des Wahlrechts zum Steuerabzug
16
33.2. Vereinnahmung von ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträgen durch einen Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds (§ 33 Absatz 2 InvStG)
16
a. Beibehaltung der Rechtsnatur als inländische Immobilienerträge (§ 33 Absatz 2 Satz 1 InvStG)
16
b. Steuerabzug gegenüber einem vereinnahmenden Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds (§ 33 Absatz 2 Satz 2 InvStG)
17
c. Immobilien-Transparenzoption (§ 33 Absatz 2 Satz 3 InvStG)
17
33.3. Vereinnahmung von ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträgen durch beschränkt steuerpflichtige Anleger (§ 33 Absatz 3 InvStG)
21
33.4. Sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug (§ 33 Absatz 4 InvStG)
22

4. Die Inhaltsangabe zu 36. wird wie folgt gefasst:


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36. Ausschüttungsgleiche Erträge (§ 36 InvStG)
24
36.1 Ausschüttungsgleiche Erträge (§ 36 Absatz 1 Satz 1 InvStG)
24
24
27
28
d. Keine ausschüttungsgleichen Erträge (§ 36 Absatz 1 Satz 2 InvStG)
28
36.2 Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge (§ 36 Absatz 2 InvStG)
28
a. Steuerfrei thesaurierbare Kapitalertragsarten
28
b. Ausnahme für Zins- und Dividendensurrogate aus Swap-Verträgen (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG)
29
36.3 Sonstige Erträge (§ 36 Absatz 3 InvStG)
33
36.4 Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge / besitzzeitanteilige Zurechnung (§ 36 Absatz 4 InvStG)
34
a. Zuflussfiktion am Geschäftsjahresende
34
b. Zuflussfiktion im Veräußerungszeitpunkt
34
c. Zuflussfiktion bei Teilausschüttung
36
d. Bildung eines Ausgleichspostens bzw. Merkpostens für ausschüttungsgleiche Erträge
37
e. Besonderheiten bei Veräußerung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
37
36.5 Zuflussfiktion (§ 36 Absatz 5 InvStG)
38
a. Zuflussfiktion nach Ablauf von 15 Geschäftsjahren (§ 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG) 38
b. Keine besitzzeitanteilige Zurechnung (§ 36 Absatz 5 Satz 2 InvStG)
39
c. Auswirkungen einer Verschmelzung auf die Zuflussfiktion nach Ablauf von 15 Geschäftsjahren
40
36.6 Ausschüttungszeitpunkt (§ 36 Absatz 6 InvStG)
41

5. Die Inhaltsangabe zu 49. wird wie folgt gefasst:


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49. Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz (§ 49 InvStG)
44
49.1. Steuerfreistellung des Anleger-Aktiengewinns, des Anleger-Abkommensgewinns und des Anleger-Teilfreistellungsgewinns (§ 49 Absatz 1 InvStG)
44
a. Steuerfreistellung bei Veräußerung oder sonstiger Realisation (§ 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG)
44
b. Bilanzieller Ansatz mit niedrigerem Teilwert und Teilwertzuschreibung auf die Anschaffungskosten (§ 49 Absatz 1 Satz 2 InvStG)
45
49.2. Ermittlung der anzusetzenden Anleger-Gewinne (§ 49 Absatz 2 InvStG)
46
a. Ermittlung der anzusetzenden Anleger-Gewinne (§ 49 Absatz 2 Satz 1 InvStG)
46
b. Begrenzung der Anleger-Gewinne im Bewertungsfall (§ 49 Absatz 2 Satz 3 InvStG)
49
c. Berichtigung bei Teilwertabschreibungen in vorangegangenen Wirtschaftsjahren (§ 49 Absatz 2 Satz 4 InvStG)
52
d. Berichtigung bei Teilwertzuschreibung in vorangegangenen Wirtschaftsjahren (§ 49 Absatz 2 Satz 5 InvStG)
53
e. Zusammenfassende Beispiele
53
f. Berücksichtigung des Abschreibungs- und Wertaufholungssperrbetrags nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG
64
g. Keine Korrektur des Anleger-Abkommensgewinns und des Anleger-Teilfreistellungs-gewinns um steuerfreie ausschüttungsgleiche Erträge im Veräußerungsfall
69
49.3. Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus Spezial-Investmentanteilen (§ 49 Absatz 3 InvStG
71
a. Privatvermögen
71
b. Betriebsvermögen (§ 49 Absatz 3 Satz 2 bis 5 InvStG)
71
c. Gegenüberstellung des Ermittlungsschemas im Privat- und Betriebsvermögen
71
49.4. Steuerstundungsmodelle (§ 49 Absatz 4 InvStG)
72

II. Die Textziffer 2. wird wie folgt geändert:

1. Nach der Überschrift:

„2.6. Kapitalbeteiligungen (§ 2 Absatz 8 InvStG) “

wird folgende Überschrift eingefügt:

„a. Grundsatz der steuerlichen Vorbelastung“

2. Die Randziffer 2.28 wird wie folgt gefasst:

2.28 § 2 Absatz 8 InvStG definiert abschließend den Begriff der Kapitalbeteiligungen für die Anwendung des § 2 Absatz 6 und 7 InvStG. Der Katalog bildet typisiert diejenigen Vermögensgegenstände ab, bei denen es zu einer steuerlichen Vorbelastung mit Ertragsteuern kommt. Dementsprechend stellen insbesondere Finanzderivate, die die Wertentwicklung von Kapitalbeteiligungen synthetisch nachbilden, keine Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 InvStG dar. Ebenfalls keine Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 InvStG sind Hinterlegungsscheine auf Aktien (sog. Depositary Receipts, z. B. American Depositary Receipts (ADR), Global Depositary Receipts (GDR), European Depositary Receipts (EDR)). Zu Anteilen an REIT-Aktiengesellschaften i. S. d. §§ 1 ff. REITG und Anteilen an anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen i. S. d. § 19 Absatz 5 REITG siehe Rzn. 2.33b und 2.40a.“

3. Vor der Randziffer 2.29 wird folgende Überschrift eingefügt:

„b. Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Anteilen an Kapitalgesellschaften als Kapitalbeteiligung (§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG)“

4. In der Randziffer 2.29 werden die Wörter „§ 193 Absatz 1 Nummer 2 und 4 KAGB “ durch die Wörter „§ 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 KAGB “ ersetzt.

5. Der Randziffer 2.30 werden folgende Sätze angefügt:

„Ferner dürfen die in Drittstaaten ansässigen Kapitalgesellschaften nicht von der Ertragsbesteuerung befreit sein. Eine sachliche Steuerbefreiung von einzelnen Einkunftsarten (z. B. von Beteiligungseinkünften) ist grundsätzlich unschädlich. Eine allgemeine Ertragsbesteuerung liegt jedoch dann nicht vor, wenn alle oder fast alle Einkunftsarten der Kapitalgesellschaft sachlich steuerbefreit sind.“

6. Vor der Randziffer 2.32 wird folgende Überschrift eingefügt:

„c. Anteile an Ziel-(Spezial-)Investmentfonds als Kapitalbeteiligung (§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Satz 4 InvStG)“

7. Vor der Randziffer 2.33 wird folgende Überschrift eingefügt:

„d. Ausschluss von mittelbar über Personengesellschaften gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 1 InvStG)“

8. In der Randziffer 2.33 werden die Wörter „§ 2 Absatz 8 InvStG “ durch die Wörter „§ 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 1 InvStG “ ersetzt.

9. Nach der Randziffer 2.33 werden folgende Überschriften und Randziffern eingefügt:

„e. Vorrangige Berücksichtigung von bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften als Immobilien (§ 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 2 InvStG)

2.33a Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach gesetzlichen Bestimmungen oder nach ihren Anlagebedingungen mindestens 75 % ihres Vermögens in unbewegliches Vermögen anlegen, gelten nach § 2 Absatz 9 Satz 6 InvStG als Immobilien (Rz. 2.40a). § 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 2 InvStG stellt klar, dass die Immobilienfiktion die Berücksichtigung als Kapitalbeteiligung ausschließt. Auch der verbleibende Anteilswert von 25 %, der nach § 2 Absatz 9 Satz 6 InvStG nicht unter die Immobilienfiktion fällt, gilt nicht als Kapitalbeteiligung.

f. Anteile an REITs und REIT-ähnliche Kapitalgesellschaften (§ 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 3 InvStG)

2.33b Nach § 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 3 InvStG gelten Anteile an Kapitalgesellschaften, die von der Ertragsbesteuerung befreit sind, soweit sie Ausschüttungen vornehmen, grundsätzlich nicht als Kapitalbeteiligungen. Nur wenn entweder auf Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft oder auf Ebene der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft (hier des Investmentfonds) eine tatsächliche Mindeststeuerbelastung von 15 Prozent eingetreten ist, gelten die Anteile als Kapitalbeteiligungen. Unter die Regelung des § 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 3 InvStG fallen im Wesentlichen ausländische REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen, deren Bruttovermögen zu weniger als 75 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht und die dadurch nicht unter die Immobilienfiktion des § 2 Absatz 9 Satz 6 InvStG fallen.

2.33c Insbesondere US-REITs sind von der Ertragsbesteuerung in den USA befreit, soweit sie Ausschüttungen vornehmen. Die Ausschüttungen der US-REITs unterliegen aber grundsätzlich einer Quellensteuerbelastung in den USA. Die Quellensteuerhöchstbelastung beträgt nach dem DBA USA – Deutschland 15 %, so dass Anteile an US-REITs mit weniger als 75 % unbeweglichem Vermögen grundsätzlich Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 InvStG sind.

g. Ausschluss von Holdingstrukturen mit niedrig besteuerten Ziel-Kapitalgesellschaften (§ 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 4 InvStG)

2.33d § 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 4 InvStG soll Gestaltungen mit Holdingstrukturen verhindern, die darauf abzielen, die Aktienteilfreistellung ohne hinreichende steuerliche Vorbelastung zu erlangen.

2.33e Beispiel:

Der Investmentfonds hält alle Anteile an einer Holdinggesellschaft in einem anderen europäischen Staat. In diesem europäischen Staat werden – ähnlich wie in Deutschland – Dividenden und Veräußerungsgewinne auf Kapitalbeteiligungen bei der Holdinggesellschaft von der Besteuerung freigestellt. Die Holdinggesellschaft hält wiederum Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die in ihrem Ansässigkeitsstaat keiner Ertragsbesteuerung unterliegt (im Weiteren als Offshore-Kapitalgesellschaft bezeichnet). Die Offshore-Kapitalgesellschaft investiert ausschließlich in Anleihen und erzielt daraus Zinsen. Die Zinsen werden von der Offshore-Kapitalgesellschaft an die Holdinggesellschaft ausgeschüttet und dabei in Dividenden umqualifiziert. Bei der Weiterausschüttung der ausländischen Holdinggesellschaft an den Investmentfonds fallen in anderen Staaten typischerweise keine (Quellen-)Steuerbelastungen an. Auf diesem Weg wäre es möglich, steuerfreie Zinseinnahmen zu generieren und gleichzeitig eine Aktienteilfreistellung von 80 Prozent bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern zu erlangen.

2.33f Um derartige Gestaltungen zu verhindern, schließt § 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 4 Buchstabe a InvStG Anteile an (Holding-)Kapitalgesellschaften von der Berücksichtigung als Kapitalbeteiligung aus, wenn die Einnahmen der (Holding-)Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 10 % aus Beteiligungen an nicht hinreichend besteuerten (Offshore-)Kapitalgesellschaften stammen. Das Gleiche gilt, wenn die (Holding-)Kapitalgesellschaft mehr als 10 % ihres gemeinen Werts unmittelbar oder mittelbar in nicht hinreichend besteuerte (Offshore-)Kapitalgesellschaften angelegt hat (§ 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 4 Buchstabe b InvStG). Von einer nicht hinreichend besteuerten (Offshore-)Kapitalgesellschaft ist auszugehen, wenn diese nicht der in § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b InvStG beschriebenen Mindestbesteuerung unterliegt (vgl. Rz. 2.30).

2.33g Es ist nicht erforderlich, dass der Investmentfonds für alle seine Investitionen in Aktien und sonstige Kapitalbeteiligungen einen Nachweis erbringt, dass kein Fall des § 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 4 InvStG vorliegt. Vielmehr wird die Finanzverwaltung einen derartigen Nachweis nur in den Ausnahmefällen fordern, in denen eine Gestaltung nahe liegt. Insbesondere ist generell kein Nachweis zu fordern, wenn es sich um Aktien von international bekannten Aktiengesellschaften handelt, die unzweifelhaft unternehmerisch tätig sind. Für diesen Zweck kann davon ausgegangen werden, dass bei Aktien, die in national und international handelsüblichen Aktienindizes enthalten sind, kein Fall des § 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 4 InvStG vorliegt bzw. kein Nachweis zu erbringen ist.“

10. Die Randziffer 2.34 wird wie folgt gefasst:

2.34 Ein Immobilienfonds ist ein Investmentfonds, der gemäß seinen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % seines Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften investiert (Immobilienfondsquote). Der Begriff der Immobilienfondsquote meint den gesetzlichen Mindestanteil, der erreicht sein muss, um ein Immobilienfonds zu sein. Der tatsächlich von dem Investmentfonds in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften investierte Anteil seines Aktivvermögens wird dagegen im Folgenden als Immobilienquote bezeichnet. D. h. die Immobilienfondsquote wird erreicht, wenn die Immobilienquote mehr als 50 % beträgt.“

11. Nach der Randziffer 2.34 wird die folgende Randziffer 2.34a eingefügt

2.34a Die Immobilien-Gesellschaften sind in der Neufassung des § 2 Absatz 9 Satz 1 InvStG durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2018 I S. 2338) lediglich aufgrund eines Redaktionsversehens nicht in den neuen Wortlaut übernommen worden. Nach Sinn und Zweck der Norm und aus dem Umstand, dass in § 20 Absatz 3 Satz 1 InvStG unverändert auf Immobilien-Gesellschaften abgestellt wird, ergibt sich, dass diese weiterhin für die Immobilienquote zu berücksichtigen sind. Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2019 I S. 2451) sind die Immobilien-Gesellschaften dann auch wieder explizit in den Wortlaut aufgenommen worden.“

12. Nach der Randziffer 2.35 werden die folgenden Randziffern 2.35a und 2.35b eingefügt:

2.35a Ab werden in § 2 Absatz 9 Satz 2 InvStG Auslands-Immobilienfonds definiert als Investmentfonds, die gemäß ihren Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % ihres Aktivvermögens in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften anlegen (Auslands-Immobilienfondsquote). Der Begriff der Auslands-Immobilienfondsquote meint den gesetzlichen Mindestanteil, der erreicht sein muss, um ein Auslands-Immobilienfonds zu sein. Der tatsächlich in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften investierte Anteil seines Aktivvermögens wird dagegen im Folgenden als Auslands-Immobilienquote bezeichnet. D. H. Die Auslands-Immobilienfondsquote wird erreicht, wenn die Auslands-Immobilienquote mehr als 50 % beträgt. Die Regelungen des § 2 Absatz 9 Satz 2 InvStG ergeben sich für die Rechtslage bis aus § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 InvStG.

2.35b Auslands-Immobiliengesellschaften sind Immobilien-Gesellschaften, die ausschließlich in ausländische Immobilien investieren (§ 2 Absatz 9 Satz 3 InvStG). Andere Vermögensgegenstände, die im Zusammenhang mit ausländischen Immobilien stehen und im Verhältnis zu den Immobilien wirtschaftlich unbedeutend sind, verhindern nicht die Qualifikation einer Immobilien-Gesellschaft, die ansonsten ausschließlich in ausländische Immobilien investiert, als Auslands-Immobiliengesellschaft. Eine Immobilien-Holdinggesellschaft ist nur dann als Auslands-Immobiliengesellschaft anzuerkennen, wenn der Investmentfonds nachweist, dass es sich bei allen von der Holdinggesellschaft gehaltenen Beteiligungen um Immobilien-Gesellschaften handelt, die ausschließlich in ausländische Immobilien investieren. Eine Immobilien-Holdinggesellschaft, die ihrerseits in Immobilien-Holdinggesellschaften investiert, ist nicht als Auslands-Immobiliengesellschaft anzuerkennen. Die Regelungen des § 2 Absatz 9 Satz 3 InvStG sollen eine einfache Überprüfbarkeit des Umfangs des ausländischen Immobilienbesitzes insbesondere in mehrstöckigen Besitzstrukturen sicherstellen und ergeben sich für die Rechtslage bis aus § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 InvStG.“

13. Die Randziffer 2.36 wird wie folgt gefasst:

2.36 Investmentanteile an Immobilienfonds oder an Auslands-Immobilienfonds gelten für die Zwecke der Ermittlung der Immobilienquote oder der Auslands-Immobilienquote i. H. v. 51 % des Werts des Investmentanteils als Immobilien (§ 2 Absatz 9 Satz 4 InvStG). Sieht ein Immobilienfonds oder ein Auslands-Immobilienfonds in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 51 % seines Aktivvermögens für die fortlaufende Mindestanlage in Immobilien vor, gilt der Investmentanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes als Immobilie (§ 2 Absatz 9 Satz 5 InvStG).“

14. In der Randziffer 2.37 wird das Wort „Immobilienquote“ durch die Wörter „Immobilienquote oder der Auslands-Immobilienquote“ ersetzt.

15. Die Randziffer 2.38 wird wie folgt gefasst:

2.38 Beispiel:

Der A-Investmentfonds ist alleiniger Gesellschafter der Immobilien-Gesellschaft B in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in dem ausländischen Staat X.

Der A-Investmentfonds stattet die B-Immobilien-Gesellschaft mit einem Eigenkapital i. H. v. 50.000 € aus. Zudem stellt der A-Investmentfonds der B-Immobilien-Gesellschaft ein Gesellschafterdarlehen i. H. v. 30.000 € zur Verfügung.

Darüber hinaus nimmt die B-Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen bei einer Bank i. H. v. 20.000 € auf. Mit dem vorhandenen Kapital erwirbt die B-Immobilien-Gesellschaft eine Immobilie in dem ausländischen Staat X zu einem Kaufpreis in Höhe des aktuellen Verkehrswerts von 95.000 € und erwirbt Bewirtschaftungsgegenstände im Wert von 5.000 €. Der A-Investmentfonds hält eine Liquiditätsreserve i. H. v. 40.000 € und darüber hinaus keine weiteren Vermögensgegenstände.

Wenn der A-Investmentfonds die Werte der in der B-Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände in dauerhaft zugänglicher Weise veröffentlicht, sind als Aktivvermögen 170.000 € (95.000 € + 5.000 € + 30.000 € + 40.000 €) anzusetzen. Als Auslands-Immobilien sind 100.000 € (95.000 € + 5.000 €) anzusetzen. Daraus ergibt sich eine Auslands-Immobilienquote von 58,8 %.

Fehlt eine Veröffentlichung dieser Werte, ist bei der Ermittlung des Aktivvermögens die B-Immobilien-Gesellschaft nur mit ihrem Beteiligungswert i. H. v. 50.000 € zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich damit ein Aktivvermögen i. H. v. 120.000 € (50.000 € + 30.000 € + 40.000 €). Als Wert der Auslands-Immobilien ist nur der Beteiligungswert i. H. v. 50.000 € anzusetzen. Daraus ergibt sich eine Auslands-Immobilienquote von 41,7 %. “

16. In der Randziffer 2.39 wird das Wort „Immobilienquote“ durch die Wörter „Immobilienquote oder Auslands-Immobilienquote“ ersetzt.

17. Der Randziffer 2.40 wird folgender Satz angefügt: „Die Ausführungen dieser Randziffer geltend gleichermaßen für Auslands-Immobilienfonds.“

18. Nach der Randziffer 2.40 wird die folgende Randziffer 2.40a eingefügt:

2.40a Nach § 2 Absatz 9 Satz 6 InvStG werden unter bestimmten Voraussetzungen Anteile an inländischen REIT-Aktiengesellschaften und ausländischen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen (im Weiteren als „REITs“ bezeichnet) mit 75 % des Anteilswertes als Immobilien berücksichtigt. Diese Mindestanforderung entspricht den Vorgaben an eine inländische REIT-Aktiengesellschaft nach § 12 Absatz 2 Buchstabe a REITG. Voraussetzung für die Berücksichtigung als Immobilie ist, dass eine Mindeststeuerbelastung entweder auf Ebene des REITs oder auf der Ebene der Anleger des REITs vorliegt. Erforderlich ist auf Ebene des REITs eine Ertragsteuerbelastung von nominell 15 %, ohne dass der REIT persönlich steuerbefreit ist oder dass dem REIT eine nahezu vollumfängliche sachliche Steuerbefreiung gewährt wird. Alternativ genügt eine tatsächliche Quellen- oder sonstige Steuerbelastung der Ausschüttungen an den Investmentfonds in Höhe von mindestens 15 %, wenn diese Steuerbelastung definitiv ist, d. h. keine Erstattung dieser Steuer möglich ist. Mit diesen Voraussetzungen soll sichergestellt werden, dass die Immobilienteilfreistellung nur gewährt wird, wenn die Immobilienerträge einer Mindeststeuerbelastung auf Ebene des Immobilienfonds oder auf einer vorgelagerten Ebene unterliegen. Denn die Immobilienteilfreistellung ist ein Ausgleich für eine steuerliche Vorbelastung und dementsprechend zu versagen, wenn keine Vorbelastung vorliegt.“

19. In der Randziffer 2.41 wird das Wort „entsprechend“ durch die Wörter „entsprechend (§ 2 Absatz 9 Satz 7 InvStG)“ ersetzt.

20. In der Randziffer 2.42 wird das Wort „Immobilienquote“ durch die Wörter „Immobilienquote oder Auslands-Immobilienquote“ ersetzt.

III. Nach der Randziffer 8.28 wird die folgende Randziffer 8.28a eingefügt:

8.28a Wenn es sich bei dem Anleger um eine Treuhandstiftung i. S. d. § 44a Absatz 6 Satz 3 EStG oder ein Treuhandvermögen zur ausschließlichen Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen (Contractual Trust Agreement – CTA –), das dem Zugriff übriger Gläubiger entzogen ist, handelt, ist analog § 36a Absatz 6 Satz 1 EStG für die Zwecke des § 8 Absatz 4 Nummer 1 InvStG davon auszugehen, dass Treuhänder und Treugeber als eine Person gelten. Treuhandstiftungen sind unselbständige Stiftungen des Privatrechts, die als nichtrechtsfähige Vermögensmasse gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG Steuersubjekt und nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbefreit sind, wenn sie steuerbegünstigten Zwecken dienen. Sie werden nach § 44a Absatz 6 Satz 3 EStG für den Kapitalertragsteuerabzug wie rechtsfähige gemeinnützige Stiftungen behandelt und können daher für die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 InvStG als Anleger die Voraussetzungen des § 44a Absatz 7 Satz 1 EStG erfüllen.“

IV. Die Randziffer 9.2 wird wie folgt gefasst:

9.2 Bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Anlegern ist eine NV-Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 EStG erforderlich (NV-Arten 35, 36 und 37). Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn dem Entrichtungspflichtigen statt der NV-Bescheinigung einer der folgenden Nachweise überlassen wird:

  • amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides, der für einen nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist, oder

  • amtlich beglaubigte Kopie der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, in der die Steuerbefreiung für den steuerbegünstigten Bereich bescheinigt wird, wenn der zugrundeliegende Körperschaftsteuerbescheid für einen nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist. Der Anleger hat dem Entrichtungspflichtigen in Schriftform mitzuteilen, ob die Investmenterträge im steuerfreien oder steuerpflichtigen Bereich angefallen sind.“

V. In der Randziffer 16.7 wird die Angabe „NV-Art 03“ durch die Angabe „NV-Arten 35, 36 und 37“ ersetzt.

VI. Die Textziffer 19. wird wie folgt geändert:

1. In der Randziffer 19.5 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:

„Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Entrichtungspflichtiger bei Veräußerungen vor dem 1. Januar 2021 die Vorabpauschale abzieht, auch wenn mangels Liquidität kein Steuerabzug erfolgt ist, sofern in diesen Fällen eine Mitteilung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen vorgenommen wird.“

2. In der Randziffer 19.18 wird Satz 2 gestrichen.

VII. Die Textziffer 20. wird wie folgt geändert:

1. Der Randziffer 20.4 werden folgende Sätze angefügt:

„Es wird für das Steuerabzugsverfahren nicht beanstandet, wenn die Vorabpauschale für die Kalenderjahre 2018 und 2019 in Fällen eines vorherigen Teilfreistellungssatzwechsels für das betreffende Kalenderjahr lediglich zeitanteilig berechnet wurde. In diesen Fällen ist zu beachten, dass bei einer tatsächlichen Veräußerung der Investmentanteile nur die im Steuerabzugsverfahren zugrunde gelegte (gekürzte) Vorabpauschale den Veräußerungsgewinn mindert.

Eine Korrektur der Vorabpauschale und des Veräußerungsgewinns im Veranlagungsverfahren ist nicht vorzunehmen.“

2. In der Randziffer 20.10 wird nach Satz 2 die Unterüberschrift der Textziffer 20.1. „e. Auslands-Immobiliengesellschaften (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 InvStG)“ mitsamt ihrem Inhalt gestrichen.

VIII. Die Textziffer 33. wird wie folgt gefasst:

33. Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug (§ 33 InvStG)

33.1. Wegfall der Steuerpflicht bei Steuerabzug durch den Spezial-Investmentfonds (§ 33 Absatz 1 InvStG)
a. Wahlrecht zum Steuerabzug

33.1 Nach § 33 Absatz 1 Satz 1 InvStG entfällt die Steuerpflicht eines in- oder ausländischen Spezial-Investmentfonds für inländische Immobilienerträge (§ 29 Absatz 1, § 6 Absatz 2 und 4 InvStG), wenn der Spezial-Investmentfonds Kapitalertragsteuer auf derartige Erträge erhebt. Der Steuerabzug nach Maßgabe von § 33 Absatz 1 InvStG geht als speziellere Norm gegenüber den allgemeinen Regelungen zum Steuerabzug nach § 50 InvStG vor. Der Spezial-Investmentfonds erhält damit ein faktisches Wahlrecht.

33.2 Das faktische Wahlrecht in § 33 Absatz 1 InvStG kann unabhängig von der Transparenzoption des § 30 Absatz 1 Satz 1 InvStG hinsichtlich der inländischen Beteiligungseinnahmen und der sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug ausgeübt werden. Bei Gewinnausschüttungen von Immobilien-Kapitalgesellschaften kommt nur die Ausübung der Transparenzoption nach § 30 InvStG in Betracht.

33.3 Die Regelung ist nicht als Wahlrecht gedacht, das jährlich in wechselnder Weise ausgeübt werden kann. Vielmehr sollte ein Spezial-Investmentfonds, der sich für einen Steuerabzug entschieden hat, diesen auch in den folgenden Geschäftsjahren fortsetzen. Das Wahlrecht ist durch Einbehalt und Abführung von Kapitalertragsteuer auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische Immobilienerträge sowie die Ausstellung von Steuerbescheinigungen auszuüben.

33.4 Die Steuerpflicht entfällt nur, wenn der Spezial-Investmentfonds auf alle inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte ohne Steuerabzug (Rzn. 33.35 f.) eines Geschäftsjahres Kapitalertragsteuer einbehält. Der Einbehalt kann nicht nur für einen Teil der inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte ohne Steuerabzug oder für die Erträge aus einer einzelnen inländischen Immobilie oder bezogen auf einzelne Anleger vorgenommen werden.

33.5 Eine nachträgliche Korrektur der Besteuerungsgrundlagen (z. B. aufgrund einer Außenprüfung oder aufgrund nachträglich erkannter Fehler) mit der Folge, dass (zunächst) zu wenig Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, führt nicht zur Körperschaftssteuerpflicht des Spezial-Investmentfonds. Der Steuerabzug ist zu korrigieren.

b. Auswirkung einer Verschmelzung auf das Wahlrecht

33.6 Im Fall der Verschmelzung von zwei Spezial-Investmentfonds sind ab dem auf den Übertragungsstichtag (§ 54 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 InvStG) folgenden Tag die Verhältnisse des übernehmenden Spezial-Investmentfonds maßgeblich. Ist der übernehmende Spezial-Investmentfonds nach § 33 Absatz 1 InvStG von der Körperschaftsteuer auf inländische Immobilienerträge befreit, gilt dies ab dem vorgenannten Zeitpunkt auch für die aus dem Vermögen des übertragenden Spezial-Investmentfonds stammenden inländischen Immobilienerträge. Der übernehmende Spezial-Investmentfonds hat für die vom übertragenden Spezial-Investmentfonds bis einschließlich zum Übertragungsstichtag erzielten inländischen Immobilienerträge eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben, falls der übertragende Spezial-Investmentfonds nicht nach § 33 Absatz 1 InvStG von der Körperschaftsteuer befreit war.

33.7 Hat der übertragende, nicht aber der übernehmende Spezial-Investmentfonds von seinem Wahlrecht in § 33 Absatz 1 InvStG Gebrauch gemacht, endet die Steuerbefreiung für die inländischen Immobilienerträge des übertragenden Spezial-Investmentfonds mit Ablauf des Übertragungsstichtags (§ 54 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 InvStG). Die nach diesem Zeitpunkt erzielten inländischen Immobilienerträge unterliegen auf Ebene des übernehmenden Spezial-Investmentfonds der Körperschaftsteuer (§ 29 Absatz 1, § 6 Absatz 2 und 4 InvStG). Die Möglichkeit des übernehmenden Spezial-Investmentfonds, das Wahlrecht nach § 33 Absatz 1 InvStG zu einem späteren Zeitpunkt auszuüben, bleibt davon unberührt. Auf die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge des übertragenden Spezial-Investmentfonds hat der übernehmende Spezial-Investmentfonds Kapitalertragsteuer gemäß § 50 InvStG zu erheben, an die zuständige Finanzbehörde abzuführen und den Anlegern Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 EStG auszustellen.

c. Erhebung der Kapitalertragsteuer auf inländische Immobilienerträge (§ 33 Absatz 1, § 50 InvStG)

33.8 Die Kapitalertragsteuer ist im Zeitpunkt der Ausschüttung, bei Thesaurierung am Geschäftsjahresende oder bei Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen im Zeitpunkt der Veräußerung (§ 36 Absatz 4 Satz 3 InvStG, Rzn. 36.44 ff.) einzubehalten und bis zum zehnten des folgenden Monats abzuführen (§ 44 Absatz 1 Satz 5 EStG). Entrichtungspflichtiger ist der Spezial-Investmentfonds, der die inländischen Immobilienerträge vereinnahmt. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist an die nach § 4 InvStG für den Spezial-Investmentfonds zuständige Finanzbehörde abzuführen. Zudem ist der Spezial-Investmentfonds gegenüber seinen Anlegern zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen verpflichtet. Für die Ausstellung der Steuerbescheinigungen wird auf das (BStBl 2018 I S. 13) verwiesen.

33.9 Das Verfahren des Steuerabzugs regelt § 50 InvStG. Danach richtet sich der Steuerabzug grundsätzlich nach den für Kapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 EStG geltenden Bestimmungen (Rz. 50.11).

33.10 Durch den Verweis auf die einkommensteuerlichen Vorschriften sind auch die Regelungen zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a EStG anzuwenden. Die Einbehaltungspflichten gelten daher auch dann als erfüllt, wenn an dem Spezial-Investmentfonds steuerbefreite Anleger im Sinne von § 44a EStG beteiligt sind und der Spezial-Investmentfonds aufgrund dessen (ganz oder teilweise) Abstand vom Kapitalertragsteuerabzug nimmt (§ 50 Absatz 2 Satz 2 InvStG i. V. m. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 und § 44a Absatz 4 EStG). Gleiches gilt in den Fällen der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug gegenüber inländischen Kreditinstituten, inländischen Finanzdienstleistungsinstituten oder inländischen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 50 Absatz 2 Satz 2 InvStG i. V. m. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 2 EStG (sog. Interbankenprivileg).

d. Rechtsfolgen der Nichtausübung des Wahlrechts zum Steuerabzug

33.11 Behält der Spezial-Investmentfonds auf die inländischen Immobilienerträge keine Kapitalertragsteuer nach § 33 Absatz 1, § 50 InvStG ein, unterliegen die inländischen Immobilienerträge auf Ebene des Spezial-Investmentfonds der Körperschaftsteuer. Auf Ebene der Anleger des Spezial-Investmentfonds ist die Steuerbefreiung nach § 42 Absatz 5 InvStG anzuwenden.

33.2. Vereinnahmung von ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträgen durch einen Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds (§ 33 Absatz 2 InvStG)
a. Beibehaltung der Rechtsnatur als inländische Immobilienerträge (§ 33 Absatz 2 Satz 1 InvStG)

33.12 Nach § 33 Absatz 2 Satz 1 InvStG gelten die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge bei einem vereinnahmenden Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds als Einkünfte i. S. d. § 6 Absatz 4 InvStG.

33.13 Auf Ebene des vereinnahmenden Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds unterliegen die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge der Besteuerung nach § 6 Absatz 2 und 4, ggf. i. V. m. § 29 Absatz 1 InvStG, sofern keine Besteuerung auf Ebene des ausschüttenden bzw. ausschüttungsgleiche Erträge vermittelnden (Ziel-)Spezial-Investmentfonds stattgefunden hat (Rz. 33.11). Zur Möglichkeit, die Besteuerung auf Ebene des vereinnahmenden Dach-Spezial-Investmentfonds durch die Ausübung der Immobilien-Transparenzoption nach § 33 Absatz 2 Satz 3 ff. InvStG zu vermeiden, siehe Rz. 33.15 ff.

b. Steuerabzug gegenüber einem vereinnahmenden Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds (§ 33 Absatz 2 Satz 2 InvStG)

33.14 Die Besteuerung auf Ebene des vereinnahmenden Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds erfolgt grundsätzlich im Wege des vom (Ziel-)Spezial-Investmentfonds vorzunehmenden Steuerabzugs. Dieser hat dabei ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 InvStG zu erfolgen. Der Steuersatz für die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge beträgt daher 15 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich 0,825 Prozent Solidaritätszuschlag. Der Steuerabzug hat grundsätzlich abgeltende Wirkung (§ 7 Absatz 2, ggf. i. V. m. § 29 Absatz 1 InvStG).

c. Immobilien-Transparenzoption (§ 33 Absatz 2 Satz 3 InvStG)

33.15 In § 33 Absatz 2 Satz 3 InvStG wird einem vereinnahmenden Dach-Spezial-Investmentfonds ein Wahlrecht bezüglich des Steuerabzugs eingeräumt (Immobilien-Transparenzoption). Danach entfällt der vom Ziel-Spezial-Investmentfonds gegenüber einem Dach-Spezial-Investmentfonds vorzunehmende Steuerabzug, wenn der Dach-Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Ziel-Spezial-Investmentfonds erklärt, dass den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 EStG ausgestellt werden sollen. Im Fall der Ausübung der Immobilien-Transparenzoption erfolgt der Steuerabzug durch den Ziel-Spezial-Investmentfonds damit gegenüber den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds. Die Immobilien-Transparenzoption setzt folglich einen Steuerabzug durch den Ziel-Spezial-Investmentfonds voraus, so dass eine Ausübung der Immobilien-Transparenzoption nur in Betracht kommt, wenn der Ziel-Spezial-Investmentfonds sein Wahlrecht zum Steuerabzug nach § 33 Absatz 1 InvStG ausgeübt hat.

aa. Voraussetzungen für eine wirksame Ausübung und Reichweite der Immobilien-Transparenzoption

33.16 Die Erklärung gegenüber dem Ziel-Spezial-Investmentfonds ist unwiderruflich abzugeben. Dies bedeutet, dass der Dach-Spezial-Investmentfonds in geeigneter Weise zum Ausdruck bringen muss, dass nachträgliche Änderungen ausgeschlossen sind und er auf ein Widerrufsrecht verzichtet. Eine besondere Form ist nicht vorgesehen, aber um die Ausübung nachweisen zu können, sollte die Erklärung schriftlich oder elektronisch erfolgen.

33.17 Die Immobilien-Transparenzoption kann nur einheitlich für sämtliche in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte ohne Steuerabzug (vgl. Rzn. 33.35 ff.) eines Geschäftsjahrs eines Ziel-Spezial-Investmentfonds und nur einheitlich für sämtliche Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds ausgeübt werden.

33.18 Eine ausgeübte Immobilien-Transparenzoption ist insbesondere unwirksam, wenn

  • es an einer Kenntlichmachung der Unwiderruflichkeit fehlt,

  • ein Widerrufsvorbehalt geltend gemacht wird oder

  • die Option nur einen Teil der ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte ohne Steuerabzug oder nur einen Teil der Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds umfassen soll.

33.19 Eine vor Veröffentlichung dieses Schreibens ausgeübte Immobilien-Transparenzoption ist auch dann grundsätzlich für die Vergangenheit und Zukunft als wirksam anzuerkennen, wenn nicht alle in den vorgenannten Randziffern genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Widerruf solcher nicht in vollem Umfang formgerechter Erklärungen zur Ausübung der Immobilien-Transparenzoption ist – genauso wie bei formgerechten Erklärungen – ausgeschlossen.

33.20 Im Fall einer unwirksamen Immobilien-Transparenzoption bleibt es bei der Körperschaftsteuerpflicht des Dach-Spezial-Investmentfonds für die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge und dem Steuerabzug ihm gegenüber.

33.21 Beteiligt sich der Dach-Spezial-Investmentfonds an mehreren Ziel-Spezial-Investmentfonds, muss er die Immobilien-Transparenzoption einheitlich für sämtliche Beteiligungen ausüben. Dies gilt auch für neu hinzukommende Ziel-Spezial-Investmentfonds, vorausgesetzt die Ziel-Spezial-Investmentfonds haben von ihrem Wahlrecht zum Steuerabzug nach § 33 Absatz 1 InvStG Gebrauch gemacht.

33.22 Die Erklärung über die Ausübung der Immobilien-Transparenzoption gegenüber einem Ziel-Spezial-Investmentfonds als Entrichtungspflichtigen entfaltet Wirkung für alle anderen Entrichtungspflichtigen. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Ziel-Spezial-Investmentfonds hinzukommt, nachdem der Dach-Spezial-Investmentfonds die Immobilien-Transparenzoption wirksam ausgeübt hat. Der Dach-Spezial-Investmentfonds ist verpflichtet, sämtliche der vorhandenen sowie die später hinzukommenden Ziel-Spezial-Investmentfonds unverzüglich über die Ausübung der Immobilien-Transparenzoption zu informieren. Unterbleibt diese Information oder wird sie nicht zeitnah erteilt, kommt eine Haftung der Beteiligten nach den Voraussetzungen von § 33 Absatz 2 Satz 5 i. V. m. § 32 InvStG für die Steuer in Betracht, die zu Unrecht nicht erhoben oder erstattet wurde.

bb. Rechtsfolgen bei wirksamer Ausübung der Immobilien-Transparenzoption

33.23 Auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds fließen die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge bei Ausübung der Immobilien-Transparenzoption nicht in die Einkünfteermittlung nach §§ 37 ff. InvStG mit ein. Der Dach-Spezial-Investmentfonds hat die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge als Immobilien-Zurechnungsbeträge zu erfassen (§ 35 Absatz 3a InvStG, Rzn. 35.17 ff.). Den Immobilien-Zurechnungsbeträgen sind keine Werbungskosten des Dach-Spezial-Investmentfonds zu zuordnen.

33.24 Bei wirksam ausgeübter Immobilien-Transparenzoption gelten die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge bei den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem der Ziel-Spezial-Investmentfonds die inländischen Immobilienerträge an den Dach-Spezial-Investmentfonds ausschüttet (§ 35 Absatz 1 InvStG). Bei Thesaurierung durch den Ziel-Spezial-Investmentfonds ist mit Ablauf des Geschäftsjahres des Ziel-Spezial-Investmentfonds (§ 36 Absatz 4 Satz 2 InvStG) und bei Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen im Zeitpunkt der Veräußerung (§ 36 Absatz 4 Satz 3, Rz. 36.44) von einem Zufluss auszugehen. In den genannten Zeitpunkten gelten den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds Erträge i. S. d. § 33 Absatz 2 Satz 4 InvStG als zugeflossen.

33.25 Die auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds zu erfassenden Immobilien-Zurechnungsbeträge gelten bei Ausschüttungen des Dach-Spezial-Investmentfonds an seine Anleger vorrangig als ausgeschüttet (§ 35 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 35 Absatz 3a InvStG). Die Immobilien-Zurechnungsbeträge gelten auch dann vorrangig als ausgeschüttet, wenn der Ziel-Spezial-Investmentfonds die inländischen Immobilienerträge zunächst thesauriert hat und mithin noch kein Zufluss auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds erfolgt ist.

cc. Rechtsfolgen bei nicht ausgeübter oder unwirksam ausgeübter Immobilien-Transparenzoption

33.26 Übt der Dach-Spezial-Investmentfonds die Immobilien-Transparenzoption nicht aus oder ist die ausgeübte Immobilien-Transparenzoption unwirksam (Rzn. 33.16 ff.), unterliegen die inländischen Immobilienerträge auf seiner Ebene der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer wird im Wege des abgeltend wirkenden Steuerabzugs durch den Ziel-Spezial-Investmentfonds erhoben. Für die Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds ist aufgrund der Versteuerung durch den Dach-Spezial-Investmentfonds die Steuerbefreiung nach § 42 Absatz 5 InvStG anwendbar.

dd. Zurechnung der Erträge auf Anlegerebene bei wirksam ausgeübter Immobilien-Transparenzoption (§ 33 Absatz 2 Satz 4 InvStG)

33.27 Übt der Dach-Spezial-Investmentfonds die Immobilien-Transparenzoption aus, gelten die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge auf Ebene der Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds als zugeflossen und sind von diesen zu versteuern. Abhängig vom Anlegertyp sind die als zugeflossen geltenden ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge dabei wie folgt zu qualifizieren:

ee. Kapitalertragsteuerabzug bei wirksam ausgeübter Immobilien-Transparenzoption (§ 33 Absatz 2 Satz 5 InvStG)

33.28 Für den vom Ziel-Spezial-Investmentfonds gegenüber den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds vorzunehmenden Kapitalertragsteuerabzug (§ 33 Absatz 1, § 50, § 33 Absatz 2 Satz 3 InvStG) sind nach § 33 Absatz 2 Satz 5 InvStG die Vorschriften § 31 Absatz 1 und 2 und § 32 InvStG entsprechend anzuwenden. Bezüglich der Regelungen in § 31 Absatz 1 und 2 InvStG siehe Rzn. 31.1 ff. Insbesondere hat der Ziel-Spezial-Investmentfonds den jeweiligen Status der Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds zu berücksichtigen (Rz. 31.2). Daher unterbleibt bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises ein Abzug gegenüber steuerbefreiten Anlegern, wie insbesondere Kirchen, gemeinnützigen Einrichtungen, Pensionskassen und Investmentfonds i. S. d. § 10 InvStG sowie gegenüber Anlegern, die inländische Kreditinstitute, inländische Finanzdienstleistungsinstitute oder inländische Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 EStG sind.

33.29 Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerabzug auch in Fällen unterbleibt, in denen sich an dem Dach-Spezial-Investmentfonds auf zweiter Stufe ein weiterer Dach-Spezial-Investmentfonds beteiligt, an dem sich nach den Anlagebedingungen ausschließlich steuerbegünstigte Anleger i. S. d. § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 InvStG beteiligen dürfen. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug über mehr als zwei Dach-Spezial-Investmentfondsebenen ist ausgeschlossen.

ff. Mehrstufige Fondsstrukturen (§ 33 Absatz 2 Satz 6 und 7 InvStG)

33.30 Die Immobilien-Transparenzoption gilt nur im Verhältnis zwischen Ziel-Spezial-Investmentfonds und Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe (§ 2 Absatz 5 Satz 2 InvStG). Die Ausübung der Immobilien-Transparenzoption durch einen Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter Stufe oder einer noch höheren Stufe ist gemäß § 33 Absatz 2 Satz 6 InvStG nicht zugelassen. Gegenüber den Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter Stufe ist – vorbehaltlich der Nichtbeanstandungsregelung in Rz. 33.29 – ein abgeltender Steuerabzug in Höhe von 15 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags vorzunehmen (§ 33 Absatz 2 Satz 7 InvStG). D. h. für einen Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter Stufe besteht keine Möglichkeit, sich durch Einbehalt von Kapitalertragsteuer nach § 33 Absatz 1 InvStG von der Steuerpflicht für die mittelbar aus dem Ziel-Spezial-Investmentfonds erzielten inländischen Immobilienerträge i. S. d. § 33 Absatz 2 Satz 4 InvStG zu befreien.

Vereinnahmung von ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträgen durch beschränkt steuerpflichtige Anleger (§ 33 Absatz 3 InvStG)

33.31 Bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern (§ 1 Absatz 4 EStG und § 2 Nummer 1 KStG) gelten die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge als unmittelbar bezogene Einkünfte (§ 33 Absatz 3 Satz 1 InvStG). Abhängig von der Art der inländischen Immobilienerträge und dem Umstand, ob der beschränkt steuerpflichtige Anleger den Spezial-Investmentanteil im Betriebs- oder Privatvermögen hält, gelten Einkünfte im Sinne von § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 6 oder Nummer 8 EStG als zugeflossen.

  • Gehört der Spezial-Investmentanteil zu einer inländischen Betriebsstätte des beschränkt steuerpflichtigen Anlegers, unterliegen die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge der Besteuerung als Einkünfte nach

  • § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG. Aufgrund des Vorbehalts in § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG („soweit sie nicht zu den Einkünften i. S. d. Buchstabe a gehören“) ist § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG vorrangig anzuwenden. Einkünfte i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG unterliegen nach § 2 Absatz 1 GewStG auch der Gewerbesteuer.

  • Wird der Spezial-Investmentanteil in einem Betriebsvermögen aber nicht in einer inländischen Betriebsstätte gehalten, dann unterliegen die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge der Besteuerung als Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG.

  • Sofern der Spezial-Investmentanteil nicht in einem Betriebsvermögen gehalten wird, unterliegen die in ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträgen enthaltenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Besteuerung als Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG und die in ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträgen enthaltenen Einkünfte aus Veräußerungen der Besteuerung als Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 8 EStG.

33.32 Im Rahmen der ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge sind grundsätzlich auch Gewinne aus der Veräußerung von inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten außerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist zu versteuern.

33.33 Nach § 33 Absatz 3 Satz 2 InvStG gilt die Fiktion in § 33 Absatz 3 Satz 1 InvStG auch für die Anwendung von DBA. Es ist folglich nicht der Dividendenartikel, sondern es sind die Artikel für unbewegliches Vermögen und die Veräußerung unbeweglichen Vermögens anzuwenden, die das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland als Quellenstaat nicht einschränken.

33.34 Der Steuerabzug gegenüber beschränkt steuerpflichtigen Anlegern hat keine abgeltende Wirkung (§ 33 Absatz 3 Satz 3 InvStG). Bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern ist daher grundsätzlich ein Veranlagungsverfahren durchzuführen.

33.4. Sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug (§ 33 Absatz 4 InvStG)

33.35 Nach § 33 Absatz 4 Satz 1 InvStG sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend bei den sonstigen inländischen Einkünften des Spezial-Investmentfonds anzuwenden, die keinem Steuerabzug unterliegen. Insoweit gelten die vorstehenden Erläuterungen zu den inländischen Immobilienerträgen des Spezial-Investmentfonds (Rzn. 33.1 ff.) grundsätzlich entsprechend.

33.36 Erzielt der Spezial-Investmentfonds sowohl sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug als auch inländische Immobilienerträge kann das Wahlrecht zum Steuerabzug nach § 33 Absatz 1 (i. V. m. Absatz 4 Satz 1) InvStG nur einheitlich für sämtliche inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug des Spezial-Investmentfonds ausgeübt werden. Enthalten die aus einem Ziel-Spezial-Investmentfonds vereinnahmten ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge sowohl sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug als auch inländische Immobilienerträge, kann die Immobilien-Transparenzoption vom Dach-Spezial-Investmentfonds nur einheitlich für sämtliche in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen sonstigen inländischen Einkünfte ohne Steuerabzug und inländischen Immobilienerträge ausgeübt werden.

33.37 Nach § 33 Absatz 4 Satz 2 InvStG behalten die von einem Spezial-Investmentfonds vereinnahmten sonstigen inländischen Einkünfte ohne Steuerabzug ihre Rechtsnatur bei Ausschüttung oder Thesaurierung bei und gelten bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittelbar bezogene Einkünfte nach dem Tatbestand des § 49 Absatz 1 EStG, der der Vereinnahmung durch den Spezial-Investmentfonds zugrunde lag.“

IX. Die Textziffer 36. wird wie folgt gefasst:

36. Ausschüttungsgleiche Erträge (§ 36 InvStG)

36.1 Ausschüttungsgleiche Erträge (§ 36 Absatz 1 Satz 1 InvStG)

36.1 § 36 Absatz 1 InvStG definiert die ausschüttungsgleichen Erträge aus Spezial-Investmentfonds. Ausschüttungsgleiche Erträge sind die nach den §§ 37 bis 41 InvStG ermittelten positiven Einkünfte des Spezial-Investmentfonds aus bestimmten in § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 InvStG aufgezählten Ertragsarten, die von einem Spezial-Investmentfonds nicht zur Ausschüttung verwendet werden. Darüber hinaus können ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 Absatz 5 InvStG anfallen (Rz. 36.57).

36.2 Die Formulierung „positive Einkünfte“ stellt klar, dass ein negativer Betrag nicht als ausschüttungsgleicher Ertrag gelten kann. Eine Zurechnung von Verlusten des Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Anleger erfolgt daher nicht. Der Einschluss derartiger Verluste ist Folge des semi-transparenten Besteuerungssystems und des Thesaurierungsprivilegs. Eine Berücksichtigung von Verlusten des Spezial-Investmentfonds auf der Anlegerebene ist damit nur im Rahmen einer Teilwertabschreibung aufgrund einer dauernden Wertminderung des Spezial-Investmentanteils oder bei Veräußerung des Spezial-Investmentanteils möglich.

36.3 Die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge bestimmt sich – ebenso wie bei den ausgeschütteten Erträgen – nach den §§ 37 bis 41 InvStG. Bestandteil der ausschüttungsgleichen Erträge sind auch die nach § 38 InvStG periodengerecht abgegrenzten Erträge, sofern diese nicht zur Ausschüttung verwendet werden. Eine Verrechnung von positiven und negativen Erträgen des Spezial-Investmentfonds ist nur bei gleichartigen Ertragsarten zulässig (§ 41 InvStG).

36.4 Bei der Veräußerung des Spezial-Investmentanteils mindern die während der Besitzzeit bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge den Veräußerungsgewinn (§ 49 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 InvStG), sofern diese nicht in späteren Geschäftsjahren innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet wurden (§ 49 Absatz 3 Satz 3 InvStG).

a. Kapitalerträge (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG)

36.5 In § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG werden die Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 EStG, die Veräußerungstatbestände des § 20 Absatz 2 EStG und die besonderen Entgelte oder Vorteile nach § 20 Absatz 3 EStG mit Ausnahme der nach § 36 Absatz 2 InvStG steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge (Rzn. 36.18 ff.) erfasst. Die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge bleiben grundsätzlich unversteuert, solange sie nicht an die Anleger ausgeschüttet werden oder sie nicht nach Ablauf des 15. Geschäftsjahres nach Vereinnahmung als ausschüttungsgleicher Ertrag gelten (§ 36 Absatz 5 InvStG).

36.6 Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG zählen zu den ausschüttungsgleichen Erträgen insbesondere die folgenden Kapitalerträge:

36.7 Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge, die ein Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Anlage in einen Ziel-Spezial-Investmentfonds erzielt, besitzen eine Doppelnatur: Zum einen sind sie Spezial-Investmenterträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 3a EStG i. V. m. § 34 InvStG. Zum anderen behalten sie für die Zwecke der Anlegerbesteuerung des Dach-Spezial-Investmentfonds ihren durch die originäre Einkunftsquelle des Ziel-Spezial-Investmentfonds bestimmten Ertragscharakter bei (doppelte Semi-Transparenz bzw. mehrfache Semi-Transparenz bei mehr als zweistufigen Dach-Ziel-Spezial-Investmentfonds-Konstruktionen), soweit im Investmentsteuergesetz keine anderslautenden Regelungen getroffen sind (z. B. in § 30 Absatz 4 Satz 2 InvStG, Rz. 30.41).

36.8 Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge i. S. d. § 36 Absatz 2 InvStG, die ein Ziel-Spezial-Investmentfonds an einen Dach-Spezial-Investmentfonds ausschüttet oder die einem Dach-Spezial-Investmentfonds aus einem Ziel-Spezial-Investmentfonds nach § 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG als zugeflossen gelten, können auf der Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds nicht steuerfrei thesauriert werden, da die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 3a EStG nicht zu den steuerfrei thesaurierbaren Ertragsarten des § 36 Absatz 2 InvStG gehören (vgl. Gesetzesbegründung zu § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG, BT-Drs. 18/8045 S. 105). Vielmehr gehören sie bei Thesaurierung durch den Dach-Spezial-Investmentfonds zu den ausschüttungsgleichen Erträgen des Dach-Spezial-Investmentfonds. Dagegen können nach § 36 Absatz 2 Nummer 3 InvStG Gewinne, die ein Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Anteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds erzielt, steuerfrei thesauriert werden (siehe Rz. 36.18). Schüttet jedoch der Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe die Gewinne aus der Veräußerung eines Ziel-Spezial-Investmentfonds an einen Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter Stufe aus, können diese Erträge auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter Stufe nicht steuerfrei thesauriert werden.

36.9 Abgesehen von der Einordnung der aus einem Ziel-Spezial-Investmentfonds erzielten steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge als ausschüttungsgleiche Erträge des Dach-Spezial-Investmentfonds behalten diese Erträge für die Zwecke der Anlegerbesteuerung des Dach-Spezial-Investmentfonds ihren durch die originäre Einkunftsquelle des Ziel-Spezial-Investmentfonds bestimmten Ertragscharakter bei. Damit sind auf die in den ausschüttungsgleichen Erträgen des Dach-Spezial-Investmentfonds enthaltenen, aus einem Ziel-Spezial-Investmentfonds erzielten steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge i. S. d. § 36 Absatz 2 InvStG insbesondere für Zwecke der Besteuerung des Anlegers des Dach-Spezial-Investmentfonds die Freistellungen nach §§ 42 und 43 InvStG sowie für Zwecke der Abstandnahme vom Steuerabzug § 50 Absatz 3 InvStG anwendbar.

36.10 Es wird nicht beanstandet, wenn in Geschäftsjahren des Dach-Spezial-Investmentfonds, die vor dem enden, steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge i. S. d. § 36 Absatz 2 InvStG, die von einem Ziel-Spezial-Investmentfonds an einen Dach-Spezial-Investmentfonds ausgeschüttet werden oder die einem Dach-Spezial-Investmentfonds aus einem Ziel-Spezial-Investmentfonds nach § 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG als zugeflossen gelten, abweichend von Rz. 36.8 auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds den steuerfrei thesaurierbaren Kapital erträgen i. S. d. § 36 Absatz 2 InvStG und nicht den ausschüttungsgleichen Erträgen i. S. d. § 36 Absatz 1 InvStG zugeordnet werden.

36.11 Beispiel:

Der Ziel-Spezial-Investmentfonds Z hat keine Transparenzoption nach § 30 InvStG ausgeübt. Er schüttet am 9 Mio. € an seinen einzigen Anleger, den Dach-Spezial-Investmentfonds D, aus. Der einzige Anleger von D ist die A-GmbH.

Der Ausschüttungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art
Betrag
Zinsen
2 Mio. €
Inländische Dividenden
3 Mio. €
Aktienveräußerungsgewinne
4 Mio. €
Ausschüttungen
9 Mio. €

Am veräußert D seine Spezial-Investmentanteile an Z und erzielt dabei einen Veräußerungsgewinn von 20 Mio. €.

Die auf Ebene von D angefallenen Direkt- und Allgemeinkosten entfallen anteilig in Höhe von 200.000 € auf die Zinsen, in Höhe von 0 € auf die inländischen Dividenden (aufgrund von §§ 39 Absatz 2 Satz 1 und 40 Absatz 5 Satz 1 InvStG), in Höhe von 600.000 € auf die Aktienveräußerungsgewinne und in Höhe von 2 Mio. € auf die Veräußerungsgewinne aus Spezial-Investmentanteilen.

Nach Berücksichtigung der Werbungskosten verbleiben folgende Erträge:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art
Rechnung
Betrag
Zinsen
2 Mio. € - 200.000 €
= 1,8 Mio. €
Inländische Dividenden
3 Mio. € - 0 € (s. o.)
= 3,0 Mio. €
Aktienveräußerungsgewinne
4 Mio. € - 600.000 €
= 3,4 Mio. €
Veräußerungsgewinne aus
20 Mio. € - 2 Mio. €
= 18 Mio. €
Spezial-Investmentanteil
Erträge
= 26,2 Mio.€

D hat ein kalenderjahrgleiches Geschäftsjahr. Für das Geschäftsjahr 01 nimmt D keine Ausschüttungen vor.

Der A-GmbH sind 8,2 Mio. € ausschüttungsgleiche Erträge zuzurechnen. Darin enthalten sind 1,8 Mio. € Zinsen, die nach § 46 InvStG auf der Anlegerebene im Rahmen der Zinsschranke zu berücksichtigen sind. Weiterhin sind 3 Mio. € inländische Dividenden in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen, die nach § 42 Absatz 4 Satz 2 InvStG steuerfrei sind. Auf die ebenfalls in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Aktienveräußerungsgewinne in Höhe von 3,4 Mio. € ist nach § 42 Absatz 2 Satz 2 InvStG § 8b KStG anzuwenden. Der Fonds-Aktiengewinn von D ist um die als ausschüttungsgleiche Erträge zu behandelnden Aktienveräußerungsgewinne zu mindern. Die 18 Mio. € Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile können auf der Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds steuerfrei thesauriert werden.

b. Immobilienerträge (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InvStG)

36.12 In § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InvStG sind Mieten, Pachten und Veräußerungsgewinne aus Immobilien erfasst. Die Immobilienveräußerungsgewinne werden unabhängig von der zehnjährigen Haltedauer für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG generell der Steuerpflicht unterworfen.

36.13 Bei der Ermittlung der Immobilienveräußerungsgewinne bleiben die bis zum eingetretenen unrealisierten Wertveränderungen grundsätzlich unberücksichtigt (Rzn. 56.36 und 56.38 ff.). Als Ausnahme von diesem Grundsatz sind bei Immobilien, die vor dem angeschafft wurden und bei denen der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, auch die vor dem eingetretenen Wertveränderungen in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen (Rz. 56.37).

36.14 Für Zwecke der Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge ist es unbedeutend, wo die Immobilie belegen ist. D. h. es sind auch ausländische Immobilienerträge zu berücksichtigen.

c. Sonstige Erträge (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG)

36.15 Die sonstigen Erträge werden in § 36 Absatz 3 InvStG (Rz. 36.39) definiert.

d. Keine ausschüttungsgleichen Erträge (§ 36 Absatz 1 Satz 2 InvStG)

36.16 Nach § 36 Absatz 1 Satz 2 InvStG sind inländische Dividenden und andere inländische Beteiligungseinnahmen sowie sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug keine ausschüttungsgleichen Erträge, wenn diese aufgrund der ausgeübten Transparenzoption des Spezial-Investmentfonds bereits unmittelbar dem Anleger zugerechnet wurden.

36.17 Dagegen bleiben inländische Immobilienerträge eines Ziel-Spezial-Investmentfonds auch bei ausgeübter Immobilien-Transparenzoption nach § 33 Absatz 2 Satz 3 InvStG beim Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds ausschüttungsgleiche Erträge. Durch die ausgeübte Immobilien-Transparenzoption ändert sich nur die Person, gegenüber der diese ausschüttungsgleichen Erträge zugerechnet werden. An die Stelle des Dach-Spezial-Investmentfonds treten dessen Anleger (§ 33 Absatz 2 Satz 4 InvStG).

36.2 Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge (§ 36 Absatz 2 InvStG)
a. Steuerfrei thesaurierbare Kapitalertragsarten

36.18 § 36 Absatz 2 InvStG bestimmt, welche Kapitalerträge zunächst steuerfrei auf Ebene des Spezial-Investmentfonds thesauriert werden können. Dies sind:

36.19 Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge werden ebenso wie die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge nach §§ 37 bis 41 InvStG ermittelt.

36.20 Die steuerfreie Thesaurierungsmöglichkeit ist nach § 36 Absatz 5 InvStG auf maximal fünfzehn Geschäftsjahre nach dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung begrenzt (Rzn. 36.57 ff.).

36.21 Werden in Vorjahren steuerfrei thesaurierte Kapitalerträge ausgeschüttet, handelt es sich nunmehr um ausgeschüttete Erträge nach § 35 Absatz 1 InvStG (Rz. 35.3).

Zur Ausschüttungsreihenfolge bei der Ausschüttung von steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträgen siehe Rzn. 35.4 f.

b. Ausnahme für Zins- und Dividendensurrogate aus Swap-Verträgen (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG)

36.22 Die Erträge aus Swap-Verträgen gehören grundsätzlich auch zu den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträgen. Soweit die Erträge aus Swap-Verträgen jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Surrogat für Zinsen oder Dividenden darstellen, können sie nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG nicht steuerfrei thesauriert werden. Vielmehr sind diese Zins- und Dividendensurrogate bei Thesaurierung als ausschüttungsgleiche Erträge zu versteuern.

36.23 Die Erfassung der Zins- und Dividendensurrogate hat grundsätzlich in der Kategorie 1 der Anlage 1 zu erfolgen. Die Erfassung in einer anderen Ertragskategorie kann allerdings in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn ein Veranlassungszusammenhang zu einer nicht unter die Kategorie 1 fallenden Einkunftsquelle besteht (zur Verknüpfung mit einer Immobilienfinanzierung siehe Rz. 124 des (BStBl 2016 I S. 85).

36.24 Zinssurrogate aus Swap-Verträgen stammen nicht aus Zinserträgen nach § 4h Absatz 3 Satz 3 EStG und sind daher nicht im Rahmen der Zinsschranke nach § 46 Absatz 1 Satz 1 InvStG zu berücksichtigen.

36.25 Dividendensurrogate aus Swap-Verträgen sind keine Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 EStG und auch keine inländischen Beteiligungseinnahmen, die vom Spezial-Investmentfonds versteuert wurden. Daher scheidet eine Steuerbefreiung der Dividendensurrogate nach § 42 InvStG aus.

36.26 Bestimmt sich die Höhe der getauschten Zahlungsströme bei einem Swap-Vertrag ausschließlich nach der Höhe der Zinsen oder der Dividenden, dann können positive und negative Zahlungsströme miteinander verrechnet werden. Der sich hieraus ergebende Saldo stellt den in einer der Ertragskategorien (im Regelfall Kategorie 1, vgl. Rz. 36.23) der Anlage 1 zu erfassenden Ertrag dar. Ist der Saldo negativ, kommt es zu einer Minderung der Erträge in einer der Ertragskategorien (im Regelfall Kategorie 1, vgl. Rz. 36.23) der Anlage 1 (vgl. Rz. 36.31).

36.27 Hängen die Leistungen aus dem Swap-Vertrag sowohl von Zinsen oder Dividenden als auch von der Wertentwicklung eines Basiswertes (Underlying) oder von Veräußerungsgewinnen ab, ist eine Aufteilung vorzunehmen. Beispiele dazu finden sich in den Rzn. 36.33 und 36.36.

36.28 Von Zins- oder Dividendensurrogaten ist insbesondere in den folgenden Fällen auszugehen:

(1) Zins-Swaps

36.29 Bei einem Zins-Swap werden üblicherweise Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge ausgetauscht. Der Tausch der Zinszahlungen vollzieht sich aufgrund eines bei Vertragsabschluss bestimmten Festzinssatzes, den eine Vertragspartei zu zahlen hat, gegen den bei Vertragsabschluss bestimmten variablen Zinssatz der anderen Vertragspartei. Als Zinssurrogat sind die gezahlten oder erhaltenen Differenzbeträge zu betrachten.

(2) Zins- und Währungsswaps

36.30 Bei einem Zins- und Währungs-Swap werden üblicherweise Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge in unterschiedlichen Währungen getauscht. Dabei können feste Zinssätze gegeneinander, feste gegen variable Zinssätze oder variable Zinssätze gegeneinander getauscht werden. Als Zinssurrogat sind die gezahlten oder erhaltenen Differenzbeträge zu betrachten. Das heißt, die Währungsgewinne oder -verluste sind grundsätzlich als Zinssurrogat mit zu berücksichtigen. Sofern bei dem Zins- und Währungsswap auch die Nennbeträge getauscht werden, sind die daraus resultierenden Währungsgewinne oder -verluste nicht mit zu berücksichtigen.

36.31 Beispiel:

Ein Spezial-Investmentfonds schließt einen Swap-Vertrag, in dem er sich verpflichtet, die während eines bestimmten Zeitraums erzielten Zinszahlungen aufgrund eines variablen Zinses in der Währung B gegen die aufgrund eines festen Zinses in der Währung A erzielten Zinszahlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu tauschen.

Im Tauschzeitpunkt beträgt der hingegebene Zahlungsstrom „ variabler Zins “ Währung B 3 Mio. € und der erhaltene Zahlungsstrom „fester Zins “ Währung A 2 Mio. €. Der Spezial-Investmentfonds hat also eine Ausgleichszahlung von 1 Mio. € an den Vertragspartner des Swap-Vertrags zu entrichten.

Im vorliegenden Fall ist die Differenz zwischen den erhaltenen und den hingegebenen Zinszahlungen als ausschüttungsgleicher Ertrag zu qualifizieren:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art
Betrag
erhaltene Zinszahlungen
2 Mio. €
abzüglich hingegebener Zinszahlungen
3 Mio. €
= Saldo
./. 1 Mio. €.

Es kommt also nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG zur Minderung der ausschüttungsgleichen Erträge in Höhe von 1 Mio. €.

(3) Index-Swaps

36.32 Bei einem Index-Swap erfolgt ein Austausch von zwei variablen Zahlungsströmen, bei der die Höhe eines Zahlungsstroms von der Entwicklung eines Index (insbesondere Aktien- oder Rentenindex) abhängt. Sofern es sich bei einem der beiden Zahlungsströme um eine feste oder variable Zinszahlung handelt, ist diese als Zinssurrogat zu betrachten und daher nicht steuerfrei thesaurierbar (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG). Der auf die Wertentwicklung des Indexes entfallende Zahlungsstrom fällt nicht unter § 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG und ist daher ein steuerfrei thesaurierbarer Kapitalertrag nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 1 InvStG.

36.33 Beispiel:

Ein Spezial-Investmentfonds schließt einen Swap-Vertrag, in dem er sich verpflichtet, die ihm zustehenden Zahlungen aufgrund der während eines bestimmten Zeitraums erzielten Wertsteigerung eines bestimmten Kursindex gegen Zinszahlungen aufgrund eines variablen Zinses zu einem bestimmten Zeitpunkt zu tauschen.

Im Tauschzeitpunkt beträgt der hingegebene Zahlungsstrom „Kursindex“ 2 Mio. € und der erhaltene Zahlungsstrom „ variabler Zins “ 3 Mio. €. Der Spezial-Investmentfonds erhält also eine Ausgleichszahlung von 1 Mio. € von dem Vertragspartner des Swap-Vertrags.

Da die Leistungen sowohl von Zinszahlungen als auch von der Wertentwicklung eines Kursindex abhängen, ist eine Aufteilung vorzunehmen. Der erhaltene Zahlungsstrom „ variabler Zins “ ist als ausschüttungsgleicher Ertrag in Höhe von 3 Mio. € zu qualifizieren. Der hingegebene Zahlungsstrom „Kursindex “ fällt nicht unter § 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG und führt hingegen zu einem zunächst steuerfrei thesaurierbaren Verlust nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 1 InvStG in Höhe von 2 Mio. €.

36.34 Sofern ein Zahlungsstrom gegen die Wertentwicklung eines Rentenindexes getauscht wird, in den auch Zinszahlungen einfließen (sog. Performance-Rentenindex), sind die gezahlten oder erhaltenen Zahlungsströme in einen Zins- und einen Wertentwicklungsanteil aufzuteilen. Aufteilungsmaßstab ist der Umfang der während der Laufzeit des Swap-Vertrags in den Performance-Rentenindex eingeflossenen Zinszahlungen im Verhältnis zur Wertentwicklung der dem Rentenindex zugrundeliegenden Renten. Der auf die Zinszahlungen entfallende Anteil ist als Zinssurrogat zu berücksichtigen und nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG nicht steuerfrei thesaurierbar.

36.35 Sofern ein Zahlungsstrom gegen die Wertentwicklung eines Aktienindexes getauscht wird, in den auch Dividendenzahlungen einfließen (sog. Performance-Aktienindex), sind die gezahlten oder erhaltenen Zahlungsströme in einen Dividenden- und einen Wertentwicklungsanteil aufzuteilen. Aufteilungsmaßstab ist der Umfang der während der Laufzeit des Swap-Vertrags in den Performance-Aktienindex eingeflossenen Dividendenzahlungen im Verhältnis zur Wertentwicklung der dem Aktienindex zugrundeliegenden Aktien. Der auf die Dividendenzahlungen entfallende Anteil ist als Dividendensurrogat zu berücksichtigen und nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG nicht steuerfrei thesaurierbar.

36.36 Beispiel:

Ein Spezial-Investmentfonds schließt einen Swap-Vertrag, in dem er sich verpflichtet, die während eines bestimmten Zeitraums erzielten Zinszahlungen aufgrund eines variablen Zinses gegen die Wertsteigerung eines Performance-Aktienindexes zu einem bestimmten Zeitpunkt zu tauschen.

Im Tauschzeitpunkt beträgt der erhaltene Zahlungsstrom „Performanceindex“ 3 Mio. €, davon entfallen auf Dividenden 500.000 € und auf Kursgewinne 2,5 Mio. €. Der hingegebene Zahlungsstrom „variabler Zins“ beträgt 2 Mio. €. Der Spezial-Investmentfonds erhält eine Ausgleichszahlung von 1 Mio. € von dem Vertragspartner des Swap-Vertrags.

Da die Leistungen sowohl von Dividenden und Zinszahlungen als auch von der Wertentwicklung eines Performance-Aktienindexes abhängen, ist eine Aufteilung vorzunehmen.

Die Dividenden- und Zinssurrogate der Zahlungsströme sind miteinander zu verrechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art
Betrag
erhaltenes Dividendensurrogat
0,5 Mio. €
abzüglich hingegebenes Zinssurrogat
2 Mio. €
= Saldo
./. 1,5 Mio. €.

Es ergibt sich nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG eine Minderung der ausschüttungsgleichen Erträge in Höhe von 1,5 Mio. €.

Soweit die positive Entwicklung des Performance-Aktienindexes auf Kursgewinne zurückzuführen ist, ergeben sich steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 1 InvStG. Diese betragen 2,5 Mio. €.

(4) Wertpapier- und Wertpapierkorb-Swaps

36.37 Bei einem Wertpapier-Swap erfolgt ein Austausch von Zahlungsströmen, deren Höhe von der Wertentwicklung jeweils eines einzelnen Wertpapieres abhängt. Bei Wertpapierkorb-Swaps erfolgt ein Austausch von Zahlungsströmen, deren Höhe von der Wertentwicklung jeweils einer Mehrzahl von Wertpapieren abhängt. Die oben angeführten Regelungen zu Index-Swaps sind entsprechend anzuwenden.

36.38 Für Geschäftsjahre eines Spezial-Investmentfonds, die vor dem begonnen haben, wird es nicht beanstandet, wenn eine von den oben genannten Regeln (Rz. 36.22 ff.) abweichende, aber in sich folgerichtig umgesetzte und nicht willkürliche Ermittlung der Erträge aus Swap-Verträgen vorgenommen wurde.

36.3 Sonstige Erträge (§ 36 Absatz 3 InvStG)

36.39 Die Norm enthält eine Legaldefinition des Begriffs der sonstigen Erträge. Sonstige Erträge sind Einkünfte, die nicht unter die §§ 20, 21 und 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG fallen. Dies können insbesondere folgende Einkünfte sein:

36.40 Die Gewinnanteile und die Veräußerungsgewinne aus gewerblichen und gewerblich geprägten Personengesellschaften können als sonstige Erträge i. S. d. § 36 Absatz 3 InvStG nicht steuerfrei thesauriert werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gewinnanteile oder Veräußerungsgewinne aus gewerblichen und gewerblich geprägten Personengesellschaften auf steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertragsarten i. S. d. § 36 Absatz 2 InvStG beruhen. Soweit in den Gewinnanteilen und den Veräußerungsgewinnen aus gewerblichen und gewerblich geprägten Personengesellschaften Kapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EStG (im Wesentlichen Aktienveräußerungsgewinne) enthalten sind, auf die das Teileinkünfteverfahren oder § 8b KStG anwendbar sind, sind diese der Ertragskategorie 10a zuzuordnen. Es wird nicht beanstandet, wenn in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die vor dem enden, die in den Gewinnanteilen und Veräußerungsgewinnen aus gewerblichen und gewerblich geprägten Personengesellschaften enthaltenen steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge – abweichend von Satz 1 – den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträgen i. S. d. § 36 Absatz 2 InvStG und nicht den ausschüttungsgleichen Erträgen zugeordnet werden.

Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge / besitzzeitanteilige Zurechnung (§ 36 Absatz 4 InvStG)

36.41 Nach § 36 Absatz 4 Satz 1 InvStG bestimmt sich die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge nach §§ 37 bis 41 InvStG mit der Maßgabe, dass die Einnahmen und Werbungskosten eines Spezial-Investmentfonds den Anlegern insoweit zugerechnet werden, wie diese zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des Abflusses der Werbungskosten an dem Spezial-Investmentfonds beteiligt waren. Das heißt, die Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds werden den Anlegern besitzzeitanteilig zugerechnet. Bezüglich der Zurechnung von Erträgen und Werbungskosten im Einzelnen siehe Rzn. 35.42 ff.

36.42Bezüglich der besitzzeitanteiligen Zurechnung bei Spezial-Investmentfonds mit nur einem Anleger siehe Rzn. 35.54 ff.

a. Zuflussfiktion am Geschäftsjahresende

36.43 Nach § 36 Absatz 4 Satz 2 InvStG gelten die ausschüttungsgleichen Erträge am Geschäftsjahresende als zugeflossen.

b. Zuflussfiktion im Veräußerungszeitpunkt

36.44 Veräußert ein Anleger sämtliche oder einen Teil seiner Spezial-Investmentanteile vor Ablauf des Geschäftsjahres, gelten die auf die veräußerten Spezial-Investmentanteile entfallenden ausschüttungsgleichen Erträge bereits im Zeitpunkt der Veräußerung als zugeflossen (§ 36 Absatz 4 Satz 3 InvStG). Die nicht veräußerten bzw. die im Bestand des Anlegers verbleibenden Spezial-Investmentanteile und die Spezial-Investmentanteile anderer Anleger sind nicht von der Regelung des § 36 Absatz 4 Satz 3 InvStG betroffen, so dass bei diesen auf den tatsächlichen Ausschüttungszeitpunkt oder im Falle der Thesaurierung auf das Geschäftsjahresende abzustellen ist. Es wird bei Dach-Spezial-Investmentfonds nicht beanstandet, wenn bei der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen in Geschäftsjahren, die vor dem begonnen haben, für den Zufluss der auf die veräußerten Spezial-Investmentanteile entfallenden ausschüttungsgleichen Erträge beim Dach-Spezial-Investmentfonds auf das Geschäftsjahresende des Ziel-Spezial-Investmentfonds abgestellt wird.

36.45 Beispiel:

An dem Spezial-Investmentfonds S ist nur der Anleger A beteiligt. Bis zum 30.6. erzielt S 1.000 € Mieteinnahmen. Außerdem fließen Werbungskosten in Höhe von 300 € ab. Zeitanteilig sind 100 € AfA angefallen. Am 1. Juli erwirbt Anleger B sämtliche Anteile von dem Anleger A. Am 15.7. werden an B 700 € ausgeschüttet. Das Geschäftsjahresende des Spezial-Investmentfonds ist am 31.7.

Dem Anleger B sind keine Einnahmen und Werbungskosten zuzurechnen, weil diese nicht in seiner Besitzzeit angefallen sind. Die Ausschüttung gilt in voller Höhe von 700 € als Substanzbetrag.

Dem Anleger A sind die Mieterträge in Höhe von 600 € als ausschüttungsgleiche Erträge zuzurechnen und gelten im Zeitpunkt der Veräußerung, also am 1.7., als zugeflossen. Dabei ist die auf die Besitzzeit des Anlegers A entfallende AfA in Höhe von 100 € berücksichtigt.

36.46 Durch die unterjährige Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen kommt es nicht zu einem fiktiven Geschäftsjahresende und somit nicht zur Abgabeverpflichtung einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG.

36.47 Bei Geschäftsjahren, die vor dem beginnen, ist es nicht zu beanstanden, wenn für die Zwecke der Erhebung der Kapitalertragsteuer der vorgezogene Zuflusszeitpunkt nach § 36 Absatz 4 Satz 3 InvStG unberücksichtigt bleibt und hinsichtlich der veräußerten Spezial-Investmentanteile erst am Geschäftsjahresende von einem Zufluss ausgegangen wird.

36.48 Die Kapitalertragsteuer einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer ist grundsätzlich aus dem Veräußerungserlös zu entrichten.

36.49 Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Kapitalertragsteueranmeldung für die Fälle einer unterjährigen Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen erst nach Ablauf des Geschäftsjahres im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung für die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge abgegeben wird und die entsprechende Kapitalertragsteuer zusammen mit der auf diese ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge entfallende Kapitalertragsteuer abgeführt wird.

c. Zuflussfiktion bei Teilausschüttung

36.50 Nach § 36 Absatz 4 Satz 4 und 5 InvStG wird für den Zurechnungszeitpunkt der ausschüttungsgleichen Erträge bei Teilausschüttungen einheitlich entweder auf das Geschäftsjahresende oder auf den Ausschüttungszeitpunkt abgestellt. Welcher Zeitpunkt maßgeblich ist, hängt davon ab, ob die Teilausschüttung für den Einbehalt der Kapitalertragsteuer einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer, die auf alle Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres zu entrichten ist, ausreicht oder nicht. Dabei ist jeder Anleger unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse (z. B. Beteiligung an dem Spezial-Investmentfonds nur für einen Teil des Geschäftsjahres) getrennt zu betrachten. Das bedeutet, die Teilausschüttung, die anteilig auf den jeweiligen Anleger entfällt, muss die Kapitalertragsteuer einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer abdecken, die für diesen Anleger nach Berücksichtigung von Regelungen zur Abstandnahme vom Steuerabzug tatsächlich einzubehalten ist. Ist diese Voraussetzung für einen oder mehrere Anleger nicht erfüllt, sind alle Anleger so zu behandeln, als seien die Erträge des Spezial-Investmentfonds vollständig thesauriert worden mit der Folge, dass auch die Teilausschüttung bereits als mit Ablauf des Geschäftsjahres zugeflossen gilt. Der tatsächlich ausgeschüttete Ertrag wird für den Steuerabzug in einen ausschüttungsgleichen Ertrag umqualifiziert.

36.51 Beispiel (vereinfacht ohne Zuschlagsteuern):

Am ist A der einzige Anleger des Spezial-Investmentfonds S. Das Geschäftsjahr von S entspricht dem Kalenderjahr. Bis zum sind 30 € Zinsen aufgelaufen. Am erwirbt der neue Anleger B einen Anteil an S. Am nimmt S eine Teilausschüttung in Höhe von 2 € pro Anteil vor.

Die Zinserträge in Höhe von 30 € sind nach § 36 Absatz 4 Satz 1 InvStG in voller Höhe A zuzurechnen, da sie von S vereinnahmt worden sind, bevor B an S beteiligt war. Daher liegen bei A 2 € ausgeschüttete Zinsen und bei B nach § 35 Absatz 6 InvStG 2 € ausgeschüttete Substanzbeträge vor.

A sind neben den 2 € ausgeschütteten Erträgen noch 28 € ausschüttungsgleiche Erträge zuzurechnen. Insgesamt beträgt die Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer bei A 30 €. Darauf entfallen 15 % Kapitalertragsteuer, also 4,50 €.

Da die Teilausschüttung an A nur 2 € beträgt, reicht diese nicht aus, um die geschuldete Kapitalertragsteuer in Höhe von 4,50 € erheben zu können. Die Ausschüttung an B darf für die Prüfung für A, ob die Ausschüttung ausreicht, um die Kapitalertragsteuer abzudecken (§ 36 Absatz 4 Satz 5 InvStG) nicht berücksichtigt werden, da die Ausschüttung pro Anleger zur Erhebung der auf den jeweiligen Anleger entfallenden Kapitalertragsteuer ausreichen muss. In diesem Fall wird nach § 36 Absatz 4 Satz 5 InvStG der ausgeschüttete Ertrag von 2 € für den Steuerabzug in einen ausschüttungsgleichen Ertrag umqualifiziert und gilt mit Ablauf des Geschäftsjahres, also am als zugeflossen. Der Spezial-Investmentfonds S hat am einen Steuerabzug in Höhe von 4,50 € gegenüber A vorzunehmen.

Die an B ausgeschütteten Substanzbeträge gelten diesem dementsprechend ebenfalls mit Ablauf des Geschäftsjahres, also am , als zugeflossen. Die Kapitalertragsteuer ist bis zum anzumelden und abzuführen.

36.52 Abwandlung:
Am nimmt S eine Teilausschüttung in Höhe von 5 € pro Anteil vor.

In diesem Fall reicht die Teilausschüttung für den Einbehalt der Kapitalertragsteuer aus, so dass nach § 36 Absatz 4 Satz 4 InvStG die ausschüttungsgleichen Erträge in Höhe von 25 € zusammen mit den tatsächlich ausgeschütteten Erträgen in Höhe von 5 € am dem A als zugeflossen gelten. Der Spezial-Investmentfonds S hat am einen Steuerabzug in Höhe von 4,50 € gegenüber A vorzunehmen. Die Kapitalertragsteuer ist bis zum anzumelden und abzuführen.

d. Bildung eines Ausgleichspostens bzw. Merkpostens für ausschüttungsgleiche Erträge

36.53 Zur Abbildung der ausschüttungsgleichen Erträge haben bilanzierende Anleger in der Steuerbilanz einen aktiven Ausgleichsposten zu bilden (Rz. 49.43). Bei betrieblichen Anlegern, die eine Einnahmenüberschussrechnung vornehmen, ist ein Merkposten aufzuzeichnen.

e. Besonderheiten bei Veräußerung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres

36.54 Kommt es innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu einer Anteilsveräußerung und wurden die Einkünfte des abgelaufenen Geschäftsjahres noch nicht in Form einer Ausschüttung oder Teilausschüttung an die Anleger ausgezahlt, so gelten die Einkünfte, die den veräußerten Anteilen zuzurechnen sind, als ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 36 Absatz 1 InvStG. Diese ausschüttungsgleichen Erträge gelten als mit Ablauf des abgelaufenen Geschäftsjahres als zugeflossen. Die auf das laufende Geschäftsjahr entfallenden ausschüttungsgleichen Erträge gelten hingegen im Zeitpunkt der Veräußerung als zugeflossen (§ 36 Absatz 4 Satz 3 InvStG, Rz. 36.44).

36.55 Sofern der Spezial-Investmentfonds eine Schlussausschüttung beabsichtigt und somit nicht alle Einkünfte des abgelaufenen Geschäftsjahres bereits als ausschüttungsgleiche Erträge erfasst wurden, wird es nicht beanstandet, wenn die auf die veräußerten Spezial-Investmentanteile entfallende Kapitalertragsteuer entweder erst zum 10. des auf die Veräußerung der Spezial-Investmentanteile folgenden Monats oder mit der tatsächlichen Schlussausschüttung angemeldet und abgeführt wird. Die Kapitalertragsteuer einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer ist dabei grundsätzlich aus dem Veräußerungserlös zu entrichten.

36.56 Die vorstehend geregelten Besonderheiten bei Veräußerung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres haben keinen Einfluss auf die Besteuerung der verbleibenden bzw. nicht veräußerten Spezial-Investmentanteile. Insbesondere sind die den veräußerten Spezial-Investmentanteilen zuzurechnenden Einkünfte bei der Anwendung des § 36 Absatz 4 Satz 4 und 5 InvStG nicht zu berücksichtigen.

36.5 Zuflussfiktion (§ 36 Absatz 5 InvStG)
a. Zuflussfiktion nach Ablauf von 15 Geschäftsjahren (§ 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG)

36.57 Nach § 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG ist die steuerfreie Thesaurierungsmöglichkeit für die Kapitalerträge i. S. d. § 36 Absatz 2 InvStG temporär begrenzt. Spätestens mit Ablauf von 15 Geschäftsjahren nach dem Geschäftsjahr des Zuflusses der betreffenden Einnahmen gelten die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertragsarten als ausschüttungsgleiche Erträge, sofern sie nicht zwischenzeitlich ausgeschüttet wurden. Zur Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Ausschüttungen ist die FIFO-Methode anzuwenden. Sofern auch Verluste aus den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertragsarten angefallen sind, sind diese zu verrechnen (vgl. Rz. 36.60), so dass nur der Überschuss als ausschüttungsgleicher Ertrag mit Ablauf von 15 Geschäftsjahren nach dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung anzusetzen ist.

36.58 Die Regelung betrifft nur steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge, die ab dem vereinnahmt wurden. Außerordentliche Alterträge i. S. d. § 56 Absatz 8 Satz 2 InvStG bleiben von der Zuflussfiktion des § 36 Absatz 5 InvStG unberührt (siehe auch Rzn. 56.123 ff.).

36.59 Veräußert ein Anleger vor Ablauf der 15-jährigen Thesaurierungsfrist Anteile an einem Spezial-Investmentfonds, verringert sich der Bestand der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge anteilig.

36.60 § 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der für eine Ausschüttung zur Verfügung stehenden steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge. Für die Ermittlung der ausschüttungsfähigen steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge sind – wie nach alter Rechtslage – laufend zu aktualisierende, entsprechend § 37 InvStG nach den steuerlichen Wirkungen beim Anleger gegliederte Bestandskonten (Ertragstöpfe) zu bilden. Positive Einkünfte eines Geschäftsjahres erhöhen diese Bestandskonten, während Verluste bzw. negative Erträge und Ertragsausschüttungen sowie die nach Ablauf der 15-jährigen Thesaurierungsfrist als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge den Bestand mindern. Sofern ein positiver Bestand vorhanden ist und dieser ausgeschüttet wird, liegen ausgeschüttete Erträge i. S. d. § 35 Absatz 1 InvStG vor.

b. Keine besitzzeitanteilige Zurechnung (§ 36 Absatz 5 Satz 2 InvStG)

36.61 Nach § 36 Absatz 5 Satz 2 InvStG ist die besitzzeitanteilige Zurechnung nach § 36 Absatz 4 InvStG bei den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträgen nicht vorzunehmen. § 36 Absatz 5 Satz 2 InvStG kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn keine tatsächliche Ausschüttung der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge der Vorjahre stattfindet oder soweit die Anteile nicht vor Ablauf der 15 - jährigen Thesaurierungsfrist veräußert werden (Rz. 36.59), sondern die Erträge nach § 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung der Kapitalerträge als ausschüttungsgleiche Erträge gelten. Für diese ausschüttungsgleichen Erträge erfolgt eine Zurechnung nach den Beteiligungsverhältnissen zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die 15-jährige Thesaurierungsfrist abläuft. Es ist jedoch beabsichtigt, dem Gesetzgeber eine Abschaffung des § 36 Absatz 5 Satz 2 InvStG vorzuschlagen.

36.62 Die 15-jährige Thesaurierungsfrist des § 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG ist unabhängig von einem Anlegerwechsel anzuwenden. Insbesondere führen das Ausscheiden eines Anlegers und der Eintritt eines neuen Anlegers nicht zu einem Neubeginn der Frist. Die Verringerung des Bestandes der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge im Fall der Veräußerung (Rz. 36.59) ist jedoch zu beachten.

36.63 Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge nach § 36 Absatz 2 InvStG sind bei ihrer Ausschüttung vor Ablauf der 15-jährigen Thesaurierungsfrist als ausgeschüttete Erträge i. S. d. § 35 Absatz 1 InvStG zu versteuern. Es gelten die Regeln des § 35 InvStG, insbesondere sind die Erträge gemäß § 35 Absatz 6 und 7 InvStG besitzzeitanteilig zuzurechnen.

c. Auswirkungen einer Verschmelzung auf die Zuflussfiktion nach Ablauf von 15 Geschäftsjahren

36.64 Im Fall einer Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds gehen die noch nicht ausgeschütteten oder aufgrund von Veräußerung gekürzten steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge nach § 36 Absatz 2 InvStG des untergehenden Spezial-Investmentfonds anlegerbezogen auf den übernehmenden Spezial-Investmentfonds über. Eine Verschmelzung führt nicht zu einem Neubeginn der 15-jährigen Thesaurierungsfrist.

36.65 Bei einem abweichenden Geschäftsjahresende der verschmolzenen Spezial-Investmentfonds sind die zu übernehmenden steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge für die Berechnung der 15-jährigen Thesaurierungsfrist dem jeweiligen Geschäftsjahresende des übernehmenden Spezial-Investmentfonds, welches im gleichen Kalenderjahr wie das Geschäftsjahr des untergehenden Spezial-Investmentfonds endet, zuzuordnen.

36.66 Soweit eine Zuordnung zu einem Geschäftsjahresende in dem gleichen Kalenderjahr beim übernehmenden Spezial-Investmentfonds nicht möglich ist (z. B. aufgrund eines späteren Auflagedatums), so sind diese zu übernehmenden steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge für die Berechnung der 15-jährigen Thesaurierungsfrist weiterhin dem Kalenderjahr der Entstehung, jedoch zum Zeitpunkt des Geschäftsjahresendes des übernehmenden Spezial-Investmentfonds zuzuordnen.

36.67 Hat der untergehende Spezial-Investmentfonds z.B. aufgrund von Rumpfgeschäftsjahren mehrere Geschäftsjahresenden in einem Kalenderjahr, so sind die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge der Rumpfgeschäftsjahre für die Berechnung der 15-jährigen Thesaurierungsfrist dem Geschäftsjahresende des übernehmenden Spezial-Investmentfonds, welches im gleichen Kalenderjahr wie die Rumpfgeschäftsjahre des untergehenden Spezial-Investmentfonds endet, zuzuordnen.

36.68 Beispiel:

Der untergehende Spezial-Investmentfonds hat sein Geschäftsjahresende in 2018 vom 31.3. auf den 30.9. geändert. Der übernehmenden Spezial-Investmentfonds wurde erst in 2019 aufgelegt. Sein Geschäftsjahresende ist der 31.10. Die Verschmelzung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 54 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 23 Absatz 1 bis 3 InvStG am .

Zuordnung der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge für die Berechnung der 15 - jährigen Thesaurierungsfrist nach § 36 Absatz 5 InvStG vor der Verschmelzung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Geschäftsjahresende untergehender Spezial-Investmentfonds
Geschäftsjahresende übernehmender Spezial-Investmentfonds
(Verschmelzungszeitpunkt)

Übertragung der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge für die Berechnung der 15-jährigen Thesaurierungsfrist nach § 36 Absatz 5 InvStG im Rahmen der Verschmelzung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Geschäftsjahresende untergehender Spezial-Investmentfonds
Geschäftsjahresende übernehmender Spezial-Investmentfonds
(neu zu bilden)
(neu zu bilden)
(Verschmelzungszeitpunkt)

36.6 Ausschüttungszeitpunkt (§ 36 Absatz 6 InvStG)

36.69 Nach § 36 Absatz 6 InvStG gelten die Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres als nicht zur Ausschüttung verwendet, wenn sie nicht spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Vereinnahmung ausgeschüttet werden. Der Beschluss einer Ausschüttung binnen vier Monate nach Geschäftsjahresende alleine ist nicht ausreichend; die Ausschüttung muss auch innerhalb dieses Zeitraums tatsächlich vorgenommen werden.

36.70 Erfolgt eine Ausschüttung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Vereinnahmung, liegen insoweit ausgeschüttete Erträge nach § 35 Absatz 1 InvStG vor.

36.71 Wird dagegen innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres keine Ausschüttung vorgenommen, liegen – vorbehaltlich einer Zuordnung der Erträge zu den Ertragsarten nach § 36 Absatz 1 InvStG – ausschüttungsgleiche Erträge vor. Wird anschließend eine Ausschüttung dieser Erträge vorgenommen, werden sie als bereits besteuerte ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre behandelt.“

X. Die Textziffer 40. wird wie folgt geändert:

1. Nach der Randziffer 40.27 wird die folgende Randziffer 40.27a eingefügt:

40.27a „Für Zwecke des Aufteilungsmaßstabes der 2. Ebene wird es für die Kategorien 8 und 9 oder 8a und 9a der Anlage 1 bei der Saldenbildung nach § 40 Absatz 3 InvStG nicht beanstandet, wenn bei unterschiedlichen Anlegerarten i. S. d. § 20 Absatz 1 InvStG einheitlich auf Körperschaften i. S. d. § 20 Absatz 1 Satz 3 InvStG abgestellt wird.“

2. Nach der Randziffer 40.37 wird die folgende Randziffer 40.37a eingefügt:

40.37a „Für Zwecke der Verhältnisrechnung der 3. Ebene gilt Rz. 40.27a hinsichtlich der Kategorien 8 und 9 oder 8a und 9a der Anlage 1 entsprechend.“

XI. In der Randziffer 44.3 wird das Wort „Immobilienerträge“ durch die Wörter „Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte“ ersetzt.

XII. Die Textziffer 49. wird wie folgt gefasst:

49. Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz (§ 49 InvStG)

49.1 Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen i. S. d. § 49 InvStG gehören bei den Anlegern als Spezial-Investmenterträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 3a EStG i. V. m. § 34 Absatz 1 Nummer 3 InvStG. Wenn die Spezial-Investmentanteile im Betriebsvermögen gehalten werden, sind die Spezial-Investmenterträge den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbstständiger Arbeit (§ 20 Absatz 8 Satz 1 EStG) zuzurechnen.

49.1. Steuerfreistellung des Anleger-Aktiengewinns, des Anleger-Abkommensgewinns und des Anleger-Teilfreistellungsgewinns (§ 49 Absatz 1 InvStG)
a. Steuerfreistellung bei Veräußerung oder sonstiger Realisation (§ 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG)

49.2 Bei einer Veräußerung oder bei jeder sonstigen Realisierung von Gewinnen aus Spezial-Investmentanteilen sind auf den im Veräußerungsgewinn enthaltenen Anleger-Aktiengewinn § 3 Nummer 40 EStG oder § 8b KStG anwendbar sowie der Anleger-Abkommensgewinn und Anleger-Teilfreistellungsgewinn von der Besteuerung freizustellen (§ 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG). Aus Darstellungsgründen werden die drei Arten von Gewinnen im Folgenden zusammengefasst als Anleger-Gewinne (§ 49 InvStG) bezeichnet. Die der Ermittlung der Anleger-Gewinne zu Grunde liegenden Fonds-Aktiengewinne, Fonds-Abkommensgewinne und Fonds-Teilfreistellungsgewinne werden zusammengefasst als Fonds-Gewinne bezeichnet.

aa. Veräußerungs- und sonstige Realisationstatbestände

49.3 Bereits nach der Begriffsbestimmung des § 2 Absatz 13 InvStG gilt auch die Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage von Spezial-Investmentanteilen in eine Kapitalgesellschaft sowie eine beendete Abwicklung oder Liquidation des Spezial-Investmentfonds als Veräußerung.

Nach § 2 Absatz 14 InvStG umfasst der Gewinnbegriff auch die Verluste aus diesen Rechtsgeschäften.

49.4 Vorgänge, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen (z. B. Verschmelzung von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital nach § 108 KAGB), fallen, soweit ein Ansatz über dem Buchwert erfolgt, als Gewinnrealisation in sonstiger Weise unter den Anwendungsbereich des § 49 InvStG.

bb. Steuerfreistellung der Anleger-Gewinne

49.5 Bei einer Veräußerung von bzw. einer erfolgten Gewinnrealisierung aus Spezial-Investmentanteilen in sonstiger Weise sind:

  1. auf den Anleger-Aktiengewinn § 3 Nummer 40 EStG, § 8b KStG und § 44 InvStG (zur einschränkenden Auslegung des § 44 InvStG bei Körperschaften siehe Rz. 44.3) anzuwenden und

  2. der Anleger-Abkommensgewinn und der Anleger-Teilfreistellungsgewinn von der Besteuerung freizustellen und § 44 InvStG anzuwenden.

49.6 Die verschiedenen Anleger-Gewinne stellen die auf den Anleger während der Haltedauer der Spezial-Investmentanteile entfallenden Erträge und positiven oder negativen Wertveränderungen im Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 48 Absatz 3 bis 6 InvStG dar. Im Rahmen der mittelbaren Anlage über Spezial-Investmentfonds dienen die Anleger-Gewinne der Umsetzung des Teileinkünfteverfahrens i. S. d. § 3 Nummer 40 EStG bzw. des § 8b KStG sowie der DBA-Freistellungen nach § 43 Absatz 1 InvStG und der Teilfreistellungen nach § 43 Absatz 3 i. V. m. § 20 InvStG auf Ebene der Anleger.

49.7 § 8b Absatz 2 und 3 KStG sowie § 3 Nummer 40 EStG und § 44 InvStG sind nicht anzuwenden auf positive und negative Anleger-Aktiengewinne, wenn der Anleger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen, ein Pensionsfonds oder ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 EStG oder § 8b Absatz 7 KStG ist und die weiteren Voraussetzungen des § 30 Absatz 3 InvStG vorliegen.

49.8 Im Rahmen der Einkünfteermittlung ist ein positiver Anleger-Abkommensgewinn abzuziehen und ein negativer Anleger-Abkommensgewinn hinzuzurechnen. Gleiches gilt für einen positiven bzw. einen negativen Anleger-Teilfreistellungsgewinn.

b. Bilanzieller Ansatz mit niedrigerem Teilwert und Teilwertzuschreibung auf die Anschaffungskosten (§ 49 Absatz 1 Satz 2 InvStG)

49.9 Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 InvStG sind die Steuerfreistellungen der Anleger-Gewinne nach § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG auch bei einem bilanziellen Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG und bei einer Teilwertzuschreibung auf die Anschaffungskosten nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG zu berücksichtigen.

49.10 Im Bewertungsfall nach § 49 Absatz 1 Satz 2 InvStG ist wie folgt zu ermitteln, ob und inwieweit der Bilanzansatz der Spezial-Investmentanteile unter den Anschaffungskosten liegt:

Beispiel:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art
Betrag
Ursprüngliche Anschaffungskosten der Spezial-Investmentanteile
100.000 €
./. Abrechnung eines passiven Ausgleichspostens lt. Steuerbilanz für ausgeschüttete Substanzbeträge, wenn die Ausschüttungen nicht gegen die Anschaffungskosten gerechnet wurden
./. 0 €
./. Abrechnung eines passiven Ausgleichspostens lt. Steuerbilanz für ausgeschüttete Absetzungsbeträge, wenn die Ausschüttungen nicht gegen die Anschaffungskosten gerechnet wurden (Rz. 35.29)
./. 6.000 €
= Anschaffungskosten lt. Steuerbilanz
94.000 €
./. Teilwertansatz der Spezial-Investmentanteile nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 oder 3 EStG
./. 60.000 €
= Bilanzansatz unter den Anschaffungskosten i. H. v.
34.000 €

49.11 Für die Ermittlung des Bilanzansatzes unter den Anschaffungskosten ist ein aktiver Ausgleichsposten für bereits versteuerte ausschüttungsgleiche Erträge nicht erhöhend zu berücksichtigen. Bei der Bildung dieses aktiven Ausgleichspostens handelt es sich um eine Gewinnabgrenzung aus der Zuflussfiktion des § 36 Absatz 4 Satz 2 InvStG ohne Auswirkung auf die Anschaffungskosten der Spezial-Investmentanteile.

49.1. Ermittlung der anzusetzenden Anleger-Gewinne (§ 49 Absatz 2 InvStG)
a. Ermittlung der anzusetzenden Anleger-Gewinne (§ 49 Absatz 2 Satz 1 InvStG)

49.12 Im Falle der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen (§ 2 Absatz 13 InvStG) oder der sonstigen Realisation von Gewinnen aus Spezial-Investmentanteilen sowie im Rahmen einer Bewertung von Spezial-Investmentanteilen sind stets die jeweils nach § 49 Absatz 1 InvStG anzusetzenden Anleger-Gewinne gemäß § 49 Absatz 2 InvStG zu ermitteln.

49.13 Die Ermittlung der Anleger-Gewinne erfolgt durch Gegenüberstellung der Fonds-Gewinne zum Zeitpunkt der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile, der sonstigen Gewinnrealisation oder der Bewertung einerseits und zum Zeitpunkt der Anschaffung der Spezial-Investmentanteile andererseits. Von dem Fonds-Gewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung, der sonstigen Gewinnrealisation oder der Bewertung ist der Fonds-Gewinn zum Zeitpunkt der Anschaffung abzuziehen.

49.14 Als Fonds-Gewinn ist jeweils der von dem Spezial-Investmentfonds bei der Bewertung seines Vermögens pro Spezial-Investmentanteil ermittelte absolute Wert in Euro anzusetzen (§ 48 Absatz 1 Satz 1 InvStG).

49.15 Die Ermittlung erfolgt ausgehend vom Fonds-Aktiengewinn (§ 48 Absatz 3 und 4 InvStG), vom Fonds-Abkommensgewinn (§ 48 Absatz 5 InvStG) und vom Fonds-Teilfreistellungsgewinn (§ 48 Absatz 6 InvStG) in mehreren Rechenschritten. Unabhängig von der Ermittlungsmethode der Fonds-Gewinne durch den Spezial-Investmentfonds nach

  1. unveränderbaren absoluten Fonds-Gewinnen (Rzn. 48.18 ff.) oder

  2. unveränderbaren anteilsbezogenen Fonds-Gewinnen (Rzn. 48.30 ff.)

erfolgt die Ermittlung der Anleger-Gewinne immer nach der gleichen Systematik. Ab erfolgt die Ermittlung und Bekanntgabe der Fonds-Gewinne durch den Spezial-Investmentfonds ausschließlich nach unveränderbaren absoluten Fonds-Gewinnen (Rz. 48.30).

49.16 Eine Saldierung von Anleger-Aktiengewinnen, Anleger-Abkommensgewinnen und Anleger-Teilfreistellungsgewinnen ist insbesondere bei der Bewertung auf Grund der unterschiedlichen steuerlichen Folgen der einzelnen Anleger-Gewinne nicht zulässig.

aa. Grundregelung: unveränderbare absolute Fonds-Gewinne (Rz. 48.18)

49.17 Bei unveränderbaren absoluten Fonds-Gewinnen betragen – im Gegensatz zu unveränderbaren anteilsbezogenen Fonds-Gewinnen – die erworbenen Fonds-Gewinne für jeden neu erworbenen Spezial-Investmentanteil des Anlegers immer null Euro.

49.18Beispiel:
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Ermittlung
Anleger A
Anleger B
Anleger C
Anleger D
Fonds-Gewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung
100 €
100 €
./. 40 €
./. 35 €
/
Fonds-Gewinn zum Zeitpunkt der der Anschaffung
0 €
0 €
0 €
0 €
= Anleger-Gewinn
100 €
100 €
./. 40 €
./. 35 €

Da bei einem unveränderbaren absoluten Fonds-Gewinn (Rz. 48.18) der Fonds-Gewinn bei Anschaffung immer null beträgt und die Fonds-Gewinne anlegerbezogen ermittelt werden, entspricht bei dieser Methode die Höhe des Anleger-Gewinns zum Zeitpunkt der Veräußerung, sonstigen Realisation oder Bewertung stets der Höhe des Fonds-Gewinns.

bb. Übergangsregelung: unveränderbare anteilsbezogene Fonds-Gewinne (Rz. 48.30)

49.19 Bei unveränderbaren anteilsbezogenen Fonds-Gewinnen kann sich der zum Anschaffungszeitpunkt maßgebende Fonds-Gewinn verändern (zu weiteren Erläuterungen siehe Rz. 48.30).

49.20 Beispiel:
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Ermittlung
Anleger A
Anleger B
Anleger C
Anleger D
Fonds-Gewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung
100 €
50 €
./. 60 €
./. 20 €
/
Fonds-Gewinn zum Zeitpunkt der der Anschaffung
0 €
./. 50 €
./. 20 €
15 €
= Anleger-Gewinn
100 €
100 €
./. 40 €
./. 35 €

49.21 Sind die veräußerten Spezial-Investmentanteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit unterschiedlichen Fonds-Gewinnen erworben worden, ist für die Ermittlung des jeweiligen Anleger-Gewinns im Rahmen der Übergangsregelung der Rz. 48.30 ff. von einem gewichteten Durchschnitt auszugehen, es sei denn, der Anleger führt den Nachweis der Anschaffung und der Veräußerung, sonstigen Realisation oder Bewertung der nämlichen Spezial-Investmentanteile.

49.22 Beispiel:

Die GmbH A hat folgende Anteile an einem Spezial-Investmentfonds erworben:

  • 100 Anteile im März 2018 ä 200 €; Fonds-Gewinn pro Anteil = 180 €,

  • 100 Anteile im Mai 2018 ä 300 €; Fonds-Gewinn pro Anteil = 200 € und

  • 100 Anteile im Juli 2018 ä 350 €; Fonds-Gewinn pro Anteil = 250 €.

Im November 2018 werden 200 Anteile verkauft; der Fonds-Gewinn beträgt zum Zeitpunkt der Veräußerung 250 € je Anteil.

Lösung:


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Anleger-Gewinnberechnung nach § 49 Absatz 2 Satz 1 InvStG
a) Fonds-Gewinn bei Veräußerung:
200 Anteile ä
= 50.000 €
250 €
b) abzüglich Fonds-Gewinn zum
100 Anteile a
= 18.000 €
Zeitpunkt der Anschaffung:
180 €
100 Anteile ä
= 20.000 €
200 €
Anleger-Gewinnberechnung nach § 49 Absatz 2 Satz 1 InvStG
100 Anteile a
= 25.000 €
250 €
__________
Fonds-Gewinn (absolut bei 300 Anteilen)
= 63.000 €
= durchschnittlicher Fonds-Gewinn je Anteil
63.000 €
/300 = 210 €
Abgang: 200 Spezial-Investmentanteile a 210
42.000 €
c) = Anleger-Gewinn
8.000 €

49.23Nach dem Übergang der Ermittlungsmethode der Fonds-Gewinne von unveränderbaren anteilsbezogenen Fonds-Gewinnen auf unveränderbare absolute Fonds-Gewinne (Rz. 49.15 und Rz. 48.41) entfallen bei der Berechnung der Anleger-Gewinne die bisher angesetzten erworbenen Fonds-Gewinne.

b. Begrenzung der Anleger-Gewinne im Bewertungsfall (§ 49 Absatz 2 Satz 3 InvStG)

49.24 Nach § 49 Absatz 2 Satz 3 InvStG sind die anzusetzenden Anleger-Gewinne bei einem bilanziellen Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem niedrigeren Teilwert – vorbehaltlich einer Berichtigung nach § 49 Absatz 2 Satz 4 und 5 InvStG (siehe Rzn. 49.32 ff.) – auf die Auswirkungen auf den Bilanzansatz begrenzt (begrenzter Anleger-Gewinn). D. h. nur im Rahmen einer Bewertung, nicht aber bei einer Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen bzw. einer sonstigen Gewinnrealisation, ist in einem zusätzlichen (eingeschobenen) Rechenschritt zu ermitteln, ob und in welcher Höhe sich ein Anleger-Gewinn zu dem entsprechenden Bilanzstichtag auf den Steuerbilanzansatz ausgewirkt hat.

49.25 Im Fall eines am Bewertungsstichtag vorhandenen negativen Anleger-Gewinns ist eine Auswirkung auf den Steuerbilanzansatz nur insoweit gegeben, als der betreffende Steuerbilanzansatz nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG unter den Anschaffungskosten für die Spezial-Investmentanteile liegt. Auf eine erfolgswirksame Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz kommt es nicht an. Mangels Auswirkung auf den Steuerbilanzansatz wird hierdurch gegebenenfalls der für diesen Bilanzstichtag anzusetzende negative Anleger-Gewinn der Höhe nach begrenzt. Entspricht der Steuerbilanzansatz zum betreffenden Stichtag den Anschaffungskosten, unterbleibt für diesen Bilanzstichtag der Ansatz eines negativen Anleger-Gewinns. Ein positiver Anleger-Gewinn führt im Fall der Bewertung mangels Auswirkung auf den Steuerbilanzansatz stets zu einem begrenzten Anleger-Gewinn von null.

49.26 Beispiel:

Die Anleger A, B, C und D haben am an verschiedenen Spezial-Investmentfond: jeweils einen Spezial-Investmentanteil für 100 € erworben.

Die Anleger setzen den Spezial-Investmentanteil in ihrer Steuerbilanz zum Bewertungsstichtag ( ) wie folgt an:


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Ermittlung
Anleger A
Anleger B
Anleger C
Anleger D
80 €
90 €
100 €
80 €
./. Anschaffungskosten
100 €
100 €
100 €
100 €
= Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten
./. 20 €
./.10 €
0 €
./.20 €
Der Anleger-Gewinn hat am Bewertungsstichtag folgende Höhe
./.20 €
./.20 €
./.20 €
+20 €
Begrenzter Anleger-Gewinn
./.20 €
./.10 €
0 €
0 €
Folgende steuerliche Auswirkungen ergeben sich:
./.20 €
./.10 €
0 €
./.20 €
Gewinnmindernde Teilwertabschreibung
./. Außerbilanzielle Korrektur
./. 20 €
./. 10 €
0 €
0 €
Auswirkung auf zvE
0 €
0 €
0 €
./.20 €

49.27 Die Anleger-Gewinne sollten bei einer Bewertung entsprechend der Reihenfolge der gesetzlichen Aufzählung in § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG berücksichtigt werden. Wenn der Anleger einmal eine davon abweichende Reihenfolge wählt, ist diese auch für die nachfolgenden Wirtschaftsjahre beizubehalten.

aa. Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ohne gewinnwirksame Teilwertabschreibung

49.28 Die Gesetzessystematik hat zur Folge, dass allein bei einem Teilwertansatz unter den Anschaffungskosten, auch bei Fehlen einer gewinnwirksamen Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz, die Anleger-Gewinnberechnung zu erfolgen hat. Dies kann trotz fehlender gewinnwirksamer Teilwertabschreibung im aktuellen Wirtschaftsjahr zu einer außerbilanziellen Korrektur eines nunmehr entstandenen negativen Anleger-Gewinns führen.

49.29 Beispiel:

Die A-GmbH (A) (mit Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) erwirbt am einen Spezial-Investmentanteil zu 100 €. Am beträgt der Rücknahmepreis 80 € und der Anleger-Gewinn 0 €. Die A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 20 € vor. Am beträgt der Rücknahmepreis weiterhin 80 € aber der Anleger-Gewinn ./.20 €.

Ansatz des Spezial-Investmentanteils lt. Steuerbilanz zum Bewertungsstichtag:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wirtschaftsjahr 01
Wirtschaftsjahr 02
Teilwertansatz nach § 6 Absatz 1 Nummer 2
80 €
80 €
./. Anschaffungskosten
100 €
100 €
Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten
./.20 €
./.20 €
Anleger-Gewinn
0 €
./.20 €
Begrenzter Anleger-Gewinn
0 €
./.20 €
Folgende steuerliche Auswirkungen ergeben sich:
Gewinnmindernde Teilwertabschreibung
./.20 €
0 €
./. Außerbilanzielle Korrektur
0 €
./.20 €
Auswirkungen auf das zvE
./.20 €
+20 €

Im Jahr 02 wird zwar keine Teilwertabschreibung vorgenommen, aber es erfolgt ein Ansatz unterhalb der Anschaffungskosten, so dass aufgrund des nunmehr vorhandenen negativen Anleger-Gewinns eine außerbilanzielle Korrektur vorzunehmen ist.

bb. Wertaufholung früherer Teilwertabschreibungen

49.30 Soweit sich eine Teilwertabschreibung nach § 49 Absatz 1 Satz 2 InvStG steuerlich nicht oder nur zum Teil ausgewirkt hat, bleibt eine spätere Wertaufholung in demselben Umfang steuerfrei. Das gilt unabhängig davon, auf welche Umstände die Zuschreibung zurückzuführen ist. Dies ergibt sich aus der Systematik der Berechnung der nach § 49 Absatz 1 InvStG freizustellenden Anleger-Gewinne.

49.31 Nach § 8b Absatz 3 Satz l KStG sind bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern im Fall eines anzusetzenden positiven Anleger-Aktiengewinns immer 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

c. Berichtigung bei Teilwertabschreibungen in vorangegangenen Wirtschaftsjahren (§ 49 Absatz 2 Satz 4 InvStG)

49.32 Bei einer Veräußerung der Spezial-Investmentanteile bzw. einer sonstigen Gewinnrealisation oder einem bilanziellen Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem niedrigeren Teilwert sind die für das laufende Kalenderjahr ermittelten Anleger-Gewinne um die zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres infolge eines Bilanzansatzes unter den Anschaffungskosten angesetzten Anleger-Gewinne zu berichtigen (§ 49 Absatz 2 Satz 4 InvStG). Um bei mehreren Bewertungen ein zutreffendes Ergebnis zu erhalten, ist nach dem Sinn und Zweck des § 49 Absatz 2 Satz 4 InvStG nicht nur um den zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres angesetzten Anleger-Gewinn zu berichtigen, sondern es sind die im gesamten Besitzzeitraum zum Schluss der Wirtschaftsjahre angesetzten Anleger-Gewinne zu berichtigen. D. h. die zum Schluss sämtlicher vorangegangener Wirtschaftsjahre angesetzten Anleger-Gewinne sind abzuziehen. Positive angesetzte Anleger-Gewinne aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren reduzieren den im aktuellen Wirtschaftsjahr anzusetzenden Anleger-Gewinn. Negative angesetzte Anleger-Gewinne aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren erhöhen den im aktuellen Wirtschaftsjahr anzusetzenden Anleger-Gewinn (Abzug eines negativen Werts führt zu einer Hinzurechnung).

Beispiel:

Die A-GmbH (A) (mit Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) erwirbt am einen Spezial-Investmentanteil zu 1.000 €. Am beträgt der Rücknahmepreis 800 € und der negative Anleger-Gewinn ./.200 €. Die A nimmt eine Teilwertabschreibung von 200 € vor, die außerbilanziell um den negativen Anleger-Gewinn korrigiert wird. Es ergibt sich eine Auswirkung von 0 € auf das zu versteuernde Einkommen.

Am beträgt der Rücknahmepreis weiterhin 800 € und der negative Anleger-Gewinn weiterhin ./.200 €. Der negative Anleger-Gewinn ist um den im Jahr 01 angesetzten negativen Anleger-Gewinn zu korrigieren, so dass im Jahr 02 kein negativer Anleger-Gewinn anzusetzen ist.

Im Jahr 03 veräußert die A den Spezial-Investmentanteil zu 1.000 €, der Anleger-Gewinn ist auf 0 € gestiegen. Es ergibt sich ein Steuerbilanzgewinn von 200 € (Veräußerungserlös von 1.000 €./. Buchwert 800 €). Wenn man bei der Berichtigung nach § 49 Absatz 2 Satz 4 InvStG nur den im Vorjahr 02 angesetzten Anleger-Gewinn von 0 € berücksichtigen würde, dann käme es zu keiner außerbilanziellen Korrektur und die A müsste einen Gewinn von 200 € versteuern. § 49 Absatz 2 Satz 4 InvStG ist aber so auszulegen, dass die Berichtigung auch den im Jahr 01 angesetzten Anleger-Gewinn von ./.200 € umfasst. Dadurch ergibt sich im Jahr 03 ein positiver anzusetzender Anleger-Gewinn von 200 €, so dass der Buchgewinn im Jahr '03 aufgrund der Steuerfreistellung des Anleger-Gewinns in voller Höhe neutralisiert wird. Dies entspricht dem wirtschaftlichen Ergebnis, denn über den Gesamthaltezeitraum sind keine Gewinne oder Verluste entstanden.

d. Berichtigung bei Teilwertzuschreibung in vorangegangenen Wirtschaftsjahren (§ 49 Absatz 2 Satz 5 InvStG)

49.33 Auch bei einer bilanziellen Teilwertzuschreibung der Spezial-Investmentanteile auf die Anschaffungskosten nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG sind bei der Berechnung der Anleger-Gewinne die zum Schluss der vorangegangenen Wirtschaftsjahre (vgl. Rz. 49.32) infolge eines Bilanzansatzes unter den Anschaffungskosten angesetzten Anleger-Gewinne zu berichtigen (§ 49 Absatz 2 Satz 5 InvStG).

e. Zusammenfassende Beispiele
49.34 Beispiel (gleichbleibender Anleger-Gewinn):

Die A-GmbH (A) (mit Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) erwirbt am einen Spezial-Investmentanteil zu 100 €. Am beträgt der Rücknahmepreis 90 € und der Anleger-Gewinn ./.20 €. Die A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 10 € vor.

Am beträgt der Rücknahmepreis weiterhin 90 € und der Anleger-Gewinn weiterhin ./.20 €.

Am beträgt der Rücknahmepreis 80 € und der Anleger-Gewinn weiterhin ./.20 €. Die A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 10 € vor.

Am beträgt der Rücknahmepreis 95 € und der Anleger-Gewinn weiterhin ./.20 €. Die A hat eine Teilwertzuschreibung in Höhe von 15 € vorzunehmen.

Am veräußert die A den Spezial-Investmentanteil zu 100 €. Im Veräußerungszeitpunkt beträgt der Anleger-Gewinn ./.20 €.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr 01
Jahr 02
Jahr 03
Jahr 04
Jahr 05
Teilwertansatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
90 €
90 €
80 €
95 €
Anschaffungskosten
100 €
100 €
100 €
100 €
Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten
-10 €
-10 €
-20 €
-5 €
Veräußerungserlös
100 €
./. Buchwert
95 €
Steuerbilanzgewinn aus Veräußerung
5 €
Anleger-Gewinn
-20 €
-20 €
-20 €
-20 €
-20 €
Begrenzung des Anleger-Gewinns auf den Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten (§ 49 Abs. 2 Satz 3 InvStG) / begrenzter Anleger-Gewinn
-10 €
-10 €
-20 €
-5 €
./. Berichtigung um die in den Vorjahren angesetzten Anleger-Gewinne (§ 49 Abs. 2 Satz 4 und 5 InvStG)
0 €
-10 €
-10 €
-20 €
-5 €
Anzusetzender Anleger-Gewinn
-10 €
0 €
-10 €
15 €
-15 €
Teilw ertabschreibung
-10 €
-10 €
Teilwertzuschreibung
15 €
Steuerbilanzgewinn aus Veräußerung
5 €
./. Außerbilanzielle Korrektur um anzusetzenden Anleger-Gewinn
-10 €
0 €
-10 €
15 €
-15 €
Auswirkung auf zvE
0 €
0 €
0 €
0 €
20 €

Am Jahresende 01 beträgt der Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten ./. 10 €. Daher kann sich der negative Anleger-Gewinn von ./.20 € nur mit maximal ./. 10 € auswirken. Die den Steuerbilanzgewinn mindernde Teilwertabschreibung von ./. 10 € wird durch Abzug einer außerbilanziellen Korrektur in Höhe von ./. 10 € neutralisiert ([./.10 €] ./. [./.10 €] = 0 €), so dass sich die Teilwertabschreibung nicht mindernd auf das zu versteuernde Einkommen auswirkt.

Am Jahresende 02 beträgt der Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten weiterhin ./.10 €. Daher kann sich der negative Anleger-Gewinn von ./.20 € – wie im Vorjahr – nur mit maximal./. 10 € auswirken. Da der Buchwert von 90 € sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat, ist keine Teilwertabschreibung vorzunehmen. Der auf den Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten begrenzte Anleger-Gewinn in Höhe von ./.10 € ist nach § 49 Absatz 2 Satz 4 InvStG um den bereits im Vorjahr 01 angesetzten Anleger-Gewinn in Höhe von ./. 10 € zu berichtigen, so dass ein anzusetzender Anleger-Gewinn von 0 € verbleibt ([./.10] ./. [./.10] = 0). In 02 wird damit keine Teilwertabschreibung und keine außerbilanzielle Korrektur vorgenommen. (Anmerkung: In anderen Fällen, in denen der Anleger-Gewinn sinkt, kann es trotz fehlender Teilwertabschreibung zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung kommen, vgl. Beispiel in Rz. 49.29)

Am Jahresende 03 beträgt der Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten ./.20 €. Daher kann sich der negative Anleger-Gewinn von ./.20 € mit maximal ./.20 € auswirken. Der auf den Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten begrenzte Anleger-Gewinn von ./.20 € ist nach § 49 Absatz 2 Satz 4 InvStG um die Summer der bereits in den Vorjahren 01 und 02 angesetzten Anleger-Gewinne in Höhe von ./.10 € zu berichtigen ([./.10 €] +[ 0 €] = ./.10 €), so dass ein anzusetzender Anleger-Gewinn von ./.10 € verbleibt ([./.20 €] ./. [./.10 €] = ./.10 €). Die den Steuerbilanzgewinn mindernde Teilwertabschreibung von ./.10 € wird durch Abzug einer außerbilanziellen Korrektur in Höhe von ./. 10 € neutralisiert ([./. 10 €] ./.

[./. 10 €] = 0 €), so dass sich die Teilwertabschreibung nicht mindernd auf das zu versteuernde Einkommen auswirkt.

Am Jahresende 04 beträgt der Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten ./. 5 €. Daher kann sich der negative Anleger-Gewinn von ./.20 € mit maximal ./.5 € auswirken. Der auf den Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten begrenzte Anleger-Gewinn von ./.5 € ist nach § 49 Absatz 2 Satz 5 InvStG um die Summe der bereits in den Vorjahren 01, 02 und 03 angesetzten Anleger-Gewinne in Höhe von ./.20 € zu berichtigen ([./. 10 €] +[ 0 €] + [./. 10 €] = ./.20 €), so dass ein anzusetzender Anleger-Gewinn von 15 € verbleibt ([./.5 €] ./. [./.20 €] = 15 €). Die den Steuerbilanzgewinn erhöhende Teilwertzuschreibung von +15 € wird durch Abzug einer außerbilanziellen Korrektur in Höhe von +15 € neutralisiert ([+15 €] ./. [+ 15] = 0), so dass sich die Teilwertzuschreibung nicht erhöhend auf das zu versteuernde Einkommen auswirkt.

Am Jahresende 05 erzielt die A aus der Veräußerung einen Steuerbilanzgewinn von 5 € (100 € Veräußerungserlös ./. 95 € Buchwert = 5 €). Der Anleger-Gewinn von ./.20 € ist um die in den Vorjahren 01, 02, 03, und 04 angesetzten Anleger-Gewinne in Höhe von ./.5 € zu berichtigen ([./.10 €] + [0 €] + [./.10 €] + [+15 €] = ./.5 €), so dass ein anzusetzender negativer Anleger-Gewinn von ./.15 € verbleibt ([./.20 €] ./. [./.5 €] = ./.15 €). Durch Abzug einer außerbilanziellen Korrektur in Höhe von ./. 15 € erhöht sich das zu versteuernde Einkommen auf 20 € ([+5 €] ./. [./.15 €] = 20 €).

Kontrollrechnung:
Die A-GmbH versteuert in den Jahren 01 bis 05 insgesamt [0 €] + [0 €] + [0 €] + [0 €] + [+20 €] = +20 €.

Wirtschaftlich betrachtet hat die A-GmbH über den Gesamtzeitraum ein Veräußerungsergebnis von 100 €./. 100 € = 0 € erzielt. Bei isolierter Betrachtung des letzten Anleger-Gewinns vor Veräußerung ist eine außerbilanzielle Korrektur um den negativen Anleger-Gewinn von ./.20 € vorzunehmen, so dass ein steuerliches Gesamtergebnis von [0 €] ./. [./.20 €] = +20 € entsteht.


49.35 Beispiel (unterschiedlicher Anleger-Gewinn):

Die A-GmbH (A) (mit Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) erwirbt am einen Spezial-Investmentanteil zu 100 €. Am beträgt der Rücknahmepreis 90 € und der Anleger-Gewinn ./.5 €. Die A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 10 € vor. Am beträgt der Rücknahmepreis 110 € und der Anleger-Gewinn 10 €. Die A hat eine Teilwertzuschreibung um 10 € vorzunehmen.

Am beträgt der Rücknahmepreis 80 € und der Anleger-Gewinn ./. 35 €. Die A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 20 € vor.

Am beträgt der Rücknahmepreis 85 € und der Anleger-Gewinn ./. 10 €. Die A hat eine Teilwertzuschreibung in Höhe von 5 € vorzunehmen.

Am veräußert die A den Spezial-Investmentanteil zu 95 €. Im Veräußerungszeitpunkt beträgt der Anleger-Gewinn +5 €.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr 01
Jahr 02
Jahr 03
Jahr 04
Jahr 05
Teilwertansatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
90 €
100 €
80 €
85 €
Anschaffungskosten
100 €
100 €
100 €
100 €
Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten
-10 €
0 €
-20 €
-15 €
Veräußerungserlös
95 €
./. Buchwert
85 €
Steuerbilanzgewinn aus Veräußerung
10 €
Anleger-Gewinn
-5 €
10 €
-35 €
-10 €
5 €
Begrenzung des Anleger-Gewinns auf den Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten (§ 49 Abs. 2 Satz 3 InvStG) / begrenzter Anleger-Gewinn
-5 €
0 €
-20 €
-10 €
./. Berichtigung um die in den Vorjahren angesetzten Anleger-Gewinne (§ 49 Abs. 2 Satz 4 und 5 InvStG)
0 €
-5 €
0 €
-20 €
-10 €
Anzusetzender Anleger-Gewinn
-5 €
5 €
-20 €
10 €
15 €
Teilw ertabschreibung
-10 €
-20 €
Teilwertzuschreibung
10 €
5 €
Steuerbilanzgewinn aus Veräußerung
10 €
./. Außerbilanzielle Korrektur um anzusetzenden Anleger-Gewinn
-5 €
5 €
-20 €
10 €
15 €
Auswirkung auf zvE
-5 €
5 €
0 €
-5 €
-5 €

Am Jahresende 01 beträgt der Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten ./. 10 €. Der negative Anleger-Gewinn von ./.5 € ist geringer und kann sich daher in voller Höhe von ./.5 € auswirken. Die den Steuerbilanzgewinn mindernde Teilwertabschreibung von ./.10 € wird durch Abzug einer außerbilanzielle Korrektur in Höhe von ./.5 € zum Teil neutralisiert, so dass sich die Teilwertabschreibung nur in Höhe von ./.5 € mindernd auf das zu versteuernde Einkommen auswirkt ([./.10 €] ./. [./.5 €] = ./.5 €).

Am Jahresende 02 steigt der Rücknahmepreis (110 €) über die Anschaffungskosten, so dass die vollen Anschaffungskosten von 100 € anzusetzen sind. Der positive Anleger-Gewinn von 10 € hat keine Auswirkungen auf den Bilanzansatz, so dass anstelle des tatsächlichen Anleger-Gewinns von +10 € ein auf den Steuerbilanzansatz begrenzter Anleger-Gewinn von 0 € zu berücksichtigen ist. Es ist eine Teilwertzuschreibung in Höhe von 10 € vorzunehmen. Nach § 49 Absatz 2 Satz 5 InvStG ist bei einer Teilwertzuschreibung der Anleger-Gewinn um den bereits im Vorjahr 01 angesetzten Anleger-Gewinn in Höhe von ./.5 € zu berichtigen, so dass der anzusetzende Anleger-Gewinn +5 € beträgt ([0 €] ./. [./.5 €] — +5 €). Die den Steuerbilanzgewinn erhöhende Teilwertzuschreibung von +10 € wird durch Abzug einer außerbilanziellen Korrektur in Höhe von ./.5 € gemindert ([+10 €] ./. [+5 €] — 5 €), so dass sich die Teilwertabschreibung nur in Höhe von +5 € erhöhend auf das zu versteuernde Einkommen auswirkt.

Am Jahresende 03 beträgt der Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten ./.20 €. Daher kann sich der negative Anleger-Gewinn von ./.35 € mit maximal ./.20 € auswirken. Der auf den Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten begrenzte Anleger-Gewinn von ./.20 € ist nach § 49 Absatz 2 Satz 4 InvStG um die Summe der bereits in den Vorjahren 01 und 02 angesetzten Anleger-Gewinne in Höhe von 0 € zu berichtigen ([./.5 €] +[ +5 €] — 0 €), so dass der anzusetzende Anleger-Gewinn ./.20 € beträgt ([./.20 €] ./. [0 €] — ./.20 €). Die den Steuerbilanzgewinn mindernde Teilwertabschreibung von ./.20 € wird durch Abzug einer außerbilanziellen Korrektur in Höhe von ./.20 € neutralisiert ([./.20 €] ./. [./.20 €] — 0 €), so dass sich die Teilwertabschreibung nicht mindernd auf das zu versteuernde Einkommen auswirkt.

Am Jahresende 04 beträgt der Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten ./. 15 € und der Anleger-Gewinn ./. 10 €. Der auf den Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten begrenzte Anleger-Gewinn beträgt somit ./.10 €. Nach § 49 Absatz 2 Satz 5 InvStG ist der Anleger-Gewinn um die Summe der bereits in den Vorjahren 01, 02 und 03 angesetzten Anleger-Gewinne in Höhe von ./.20 € zu berichtigen ([./.5 €] +[+5 €] + [./.20 €] — ./.20 €), so dass der anzusetzende Anleger-Gewinn +10 € beträgt ([./.10 €] ./. [./.20 €] — +10 €). Die den Steuerbilanzgewinn erhöhende Teilwertzuschreibung von +5 € wird durch Abzug einer außerbilanziellen Korrektur in Höhe von +10 € verrechnet, so dass trotz Teilwertzuschreibung das zu versteuernde Einkommen um ./.5 € sinkt ([+5 €] ./. [+ 10] — ./.5 €).

Am Jahresende 05 erzielt die A-GmbH aus der Veräußerung einen Steuerbilanzgewinn von 10 € (95 € Veräußerungserlös ./. 85 € Buchwert — 10 €). Der Anleger-Gewinn von +5 € ist um die Summe der in den Vorjahren 01, 02, 03, und 04 angesetzten Anleger-Gewinne in Höhe von ./.10 € zu berichtigen ([./.5 €] + [+5 €] + [./.20 €] + [+10 €] = ./. 10 €), so dass sich ein anzusetzender positiver Anleger-Gewinn von +15 € ergibt ([.+5 €] ./. [./.10 €] — +15 €). Nach außerbilanzieller Abrechnung dieses positiven Anleger-Gewinns vermindert sich das zu versteuernde Einkommen um ./.5 € ([+10 €] ./. [+15 €] — ./.5 €).

Kontrollrechnung:
Die A-GmbH versteuert in den Jahren 01 bis 05 insgesamt
[./.5 €] + [+5 €] + [0 €] + [./.5 €] + [./5 €] — ./. 10 €.

Wirtschaftlich betrachtet hat die A-GmbH über den Gesamtzeitraum einen Veräußerungsverlust von 95 €./. 100 € — ./.5 € erzielt, der – bei isolierter Betrachtung des letzten Anleger-Gewinns vor Veräußerung – außerbilanziell um einen positiven Anleger-Gewinn von +5 € zu mindern war, so dass ein steuerliches Gesamtergebnis von [./.5 €] ./. [+5 €] — ./.10 € entsteht.

49.36Beispiel (unterschiedliche Anleger-Aktiengewinne, Anleger-Abkommensgewinne und Anleger-Teilfreistellungsgewinne):

Die A-GmbH (A) (mit Wirtschaftsjahr — Kalenderjahr) erwirbt am einen Spezial-Investmentanteil zu 1.000 €. Am beträgt der Rücknahmepreis 700 €, der Anleger-Aktiengewinn ./. 150 €, der Anleger-Abkommensgewinn ./. 100 € und der Anleger-Teilfreistellungsgewinn +400 €. Die A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 300 € vor.

Am beträgt der Rücknahmepreis weiterhin 700 €, der Anleger-Aktiengewinn ./.250 €, der Anleger-Abkommensgewinn ./. 150 € und der Anleger-Teilfreistellungsgewinn +100 €.

Am beträgt der Rücknahmepreis 600 €, der Anleger-Aktiengewinn ./. 100 €, der Anleger-Abkommensgewinn ./.200 € und der Anleger-Teilfreistellungsgewinn ./.300 €. Die A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 100 € vor.

Am beträgt der Rücknahmepreis 900 €, der Anleger-Aktiengewinn +100 €, der Anleger-Abkommensgewinn ./. 100 € und der Anleger-Teilfreistellungsgewinn ./.150 €. Die A hat eine Teilwertzuschreibung in Höhe von 300 € vorzunehmen.

Am veräußert die A den Spezial-Investmentanteil zu 1.300 €. Im Veräußerungszeitpunkt beträgt der Anleger-Aktiengewinn +200 €, der Anleger-Abkommensgewinn ./.50 € und der Anleger-Teilfreistellungsgewinn ./.100 €.

Die A berücksichtigt im Rahmen des Steuerbilanzansatzes unter den Anschaffungskosten zunächst den Anleger-Aktiengewinn, dann den Anleger-Abkommensgewinn und zuletzt den Anleger-Teilfreistellungsgewinn (vgl. Rz. 49.27).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr 01
Jahr 02
Jahr 03
Jahr 04
Jahr 05
Teilwertansatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
700 €
700 €
600 €
900 €
Anschaffungskosten
1.000 €
1.000 €
1.000 €
1.000 €
Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten
-300 €
-300 €
-400 €
-100 €
Veräußerungserlös
1.300 €
./. Buchwert
900 €
Steuerbilanzgewinn aus Veräußerung
400 €
Anleger-Aktiengewinn
-150 €
-250 €
-100 €
100 €
200 €
Anleger-Abkommensgewinn
-100 €
-150 €
-200 €
-100 €
-50 €
Anleger-Teilfreistellungsgew inn
400 €
100 €
-300 €
-150 €
-100 €
Begrenzung des Anleger-Gewinns auf den Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten (§ 49 Abs. 2 Satz 3 InvStG) / begrenzter Anleger-Gewinn
Anleger-Aktiengewinn
-150 €
-250 €
-100 €
0 €
Anleger-Abkommensgew inn
-100 €
-50 €
-200 €
-100 €
Anleger-Teilfreistellungsgewinn
0 €
0 €
-100 €
0 €
./. Berichtigung um die in den Vorjahren angesetzten Anleger-Gewinne (§ 49 Abs. 2 Satz 4 und 5 InvStG)
Anleger-Aktiengewinn
0 €
-150 €
-250 €
-100 €
0 €
Anleger-Abkommensgew inn
0 €
-100 €
-50 €
-200 €
-100 €
Anleger-Teilfreistellungsgewinn
0 €
0 €
0 €
-100 €
0 €
Anzusetzender Anleger-Gewinn
Anleger-Aktiengewinn
-150 €
-100 €
150 €
100 €
200 €
Anleger-Abkommensgew inn
-100 €
50 €
-150 €
100 €
50 €
Anleger-Teilfreistellungsgewinn
0 €
0 €
-100 €
100 €
-100 €
Teilwertabschreibung
-300 €
0 €
-100 €
Teilw ertzuschreibung
300 €
Steuerbilanzgewinn aus Veräußerung
400 €
./. Außerbilanzielle Korrektur um anzusetzenden Anleger-Gewinne
Anleger-Aktiengewinn
-150 €
-100 €
150 €
100 €
200 €
zuzüglich 5 % nicht abziehbare BA (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG) bei positiven anzusetzenden Anleger-Aktiengewinnen
7,50 €
5 €
10 €
Anleger-Abkommensgewinn
-100 €
50 €
-150 €
100 €
50 €
Anleger-Teilfreistellungsgew inn
0 €
0 €
-100 €
100 €
-100 €
Auswirkung auf zvE
-50 €
50 €
7,50 €
5 €
260 €

Am Jahresende 01 beträgt der Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten ./.300 €. Der negative Anleger-Aktiengewinn von ./. 150 € kann sich in voller Höhe auf den Bilanzansatz auswirken. Der negative Anleger-Abkommensgewinn in Höhe von ./. 100 € kann sich ebenfalls in voller Höhe auswirken. Der positive Anleger-Teilfreistellungsgewinn von +400 € bleibt unberücksichtigt. Die den Steuerbilanzgewinn mindernde Teilwertabschreibung von ./.300 € wird durch Abzug einer außerbilanziellen Korrektur in Höhe des anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns von ./.150 € und des anzusetzenden Anleger-Abkommensgewinn von ./.100 € zum Teil neutralisiert, so dass sich die Teilwertabschreibung nur in Höhe von ./.50 € mindernd auf das zu versteuernde Einkommen auswirkt.

Am Jahresende 02 beträgt der Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten weiterhin ./.300 €. Der negative Anleger-Aktiengewinn von ./.250 € kann sich in voller Höhe auf den Bilanzansatz auswirken. Der negative Anleger-Abkommensgewinn in Höhe von ./. 150 € kann sich nur mit einem – nach Abzug des Anleger-Aktiengewinns – verbleibenden Teilbetrag von ./.50 € auf den Bilanzansatz auswirken. Der positive Anleger-Teilfreistellungsgewinn von +100 € bleibt unberücksichtigt. Die auf den Steuerbilanzansatz begrenzten Anleger-Gewinne sind um die im Vorjahr 01 angesetzten Anleger-Gewinne zu berichtigen

  • Berichtigung Anleger-Aktiengewinn: ./.150 €

  • Berichtigung Anleger-Abkommensgewinn: ./.100 €

  • Berichtigung Anleger-Teilfreistellungsgewinn: 0 €

Es sind folgende Anleger-Gewinne anzusetzen:

  • Anleger-Aktiengewinn: [./.250 €] ./. [./.150 €] = ./.100 €

  • Anleger-Abkommensgewinn: [./.50 €] ./. [./.100 €] = +50 €

  • Anleger-Teilfreistellungsgewinn: [0 €] ./. [0 €] = 0 €

Durch den Teilwertansatz kommt es am Jahresende 02 trotz fehlender Teilwertabschreibung zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung von [0 €] ./. [./.100 €] ./. [+50 €] = +50 €.

Am Jahresende 03 beträgt der Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten ./. 400 €. Der negative Anleger-Aktiengewinn von ./. 100 € kann sich in voller Höhe auf den Bilanzansatz auswirken. Der negative Anleger-Abkommensgewinn in Höhe von ./.200 € kann sich ebenfalls in voller Höhe auf den Bilanzansatz auswirken. Der Anleger-Teilfreistellungsgewinn von ./.300 € kann sich nur mit einem – nach Abzug des Anleger-Aktiengewinns und des Anleger-Abkommensgewinns – verbleibenden Teilbetrag von ./.100 € auf den Bilanzansatz auswirken. Die auf den Steuerbilanzansatz begrenzten Anleger-Gewinne sind um die in den Vorjahren 01 und 02 angesetzten Anleger-Gewinne zu berichtigen, so dass folgende anzusetzende Anleger-Gewinne verbleiben:

  • Anleger-Aktiengewinn: +150 €

  • Anleger-Abkommensgewinn: ./.150 €

  • Anleger-Teilfreistellungsgewinn ./.100 €

Aufgrund des positiven anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns von +150 € sind nach § 49 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nummer 1 InvStG und § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 150 €* 5 % = 7,50 € zu berücksichtigen. Trotz Teilwertabschreibung kommt es zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung in Höhe von [./. 100 €] ./. [+150 €] + [+7,50 €] ./. [./. 150 €] ./. [./. 100 €] = + 7,50 €.

Am Jahresende 04 beträgt der Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten ./.100 €. Der positive Anleger-Aktiengewinn von +100 € bleibt unberücksichtigt. Der negative Anleger-Abkommensgewinn von ./. 100 € kann sich in voller Höhe auf den Bilanzansatz auswirken. Der negative Anleger-Teilfreistellungsgewinn von ./. 150 € kann sich nicht auf den Bilanzansatz auswirken. Die auf den Steuerbilanzansatz begrenzten Anleger-Gewinne sind um die in den Vorjahren 01, 02 und 03 angesetzten Anleger-Gewinne zu berichtigen, so dass folgende anzusetzende Anleger-Gewinne verbleiben:

  • Anleger-Aktiengewinn: +100 €

  • Anleger-Abkommensgewinn: +100 €

  • Anleger-Teilfreistellungsgewinn: +100 €

Aufgrund des positiven anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns von +100 € sind nach § 49 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nummer 1 InvStG und § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 100 €* 5 % = 5,00 € zu berücksichtigen. Die Teilwertzuschreibung von 300 € wird außerbilanziell um die Anleger-Gewinne und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben korrigiert, so dass sich eine Auswirkung auf das zu versteuernde Einkommen von [+300 €]./. [+100 €] + [+5 €]./. [+100] ./. [+100 €] = +5 € ergibt.

Bei Veräußerung des Spezial-Investmentanteils am erzielt die A einen Steuerbilanzgewinn von 400 €.

Die Anleger-Gewinne sind um die in den Vorjahren 01 bis 04 angesetzten Anleger-Gewinne zu berichtigen. Es verbleiben folgende anzusetzende Anleger-Gewinne:

  • Anleger-Aktiengewinn: +200 €

  • Anleger-Abkommensgewinn: +50 €

  • Anleger-Teilfreistellungsgewinn: ./.100 €

Aufgrund des positiven anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns von +200 € sind nach § 49 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nummer 1 InvStG und § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 200 €* 5 % = 10 € zu berücksichtigen.

Aufgrund der außerbilanziellen Korrekturen ergibt sich folgende Auswirkung auf das zu versteuernde Einkommen:
[+400] ./. [+200 €] + [+10 €] ./. [+50 €] ./. [./.100 €] = 260 €.

Kontrollrechnung:
Die A versteuert in den Jahren 01 bis 05 insgesamt [./.50 €] + [+50 €] + [+7,50 €] + [+5 €] + [+260 €] = 272,50 €. Für die Zwecke der Kontrollrechnung müssen die 5 % nicht abziehbaren Betriebsausgaben herausgerechnet werden, so dass sich ein Gesamtergebnis von 272,50 €./. 7,50 €./. 5 €./. 10 € = 250 € ergibt.

Wirtschaftlich betrachtet hat die A über den Gesamtzeitraum einen Veräußerungsgewinn von 300 € erzielt (1.300 € Veräußerungserlös ./. 1.000 € Anschaffungskosten), der – bei isolierter Betrachtung der letzten Anleger-Gewinne vor Veräußerung und ohne Berücksichtigung der 5 % nicht abziehbaren Betriebsausgaben – außerbilanziell um einen positiven Anleger-Aktiengewinn von +200 €, einen negativen Anleger-Abkommensgewinn von ./.50 € und einen negativen Anleger-Teilfreistellungsgewinn von ./. 100 € zu korrigieren war, so dass ein steuerliches Gesamtergebnis von [+300 €] ./. [+200 €] ./. [./.50 €] ./. [./.100 €] = +250 € entsteht.

f. Berücksichtigung des Abschreibungs- und Wertaufholungssperrbetrags nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG

49.37 Soweit Wertminderungen i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG nach § 56 Absatz 2 Satz 5 InvStG erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Alt-Anteile zu berücksichtigen sind (vgl. Rz. 56.54 zur Anwendung des Abschreibungssperrbetrags), ist eine Auswirkung auf den Bilanzansatz i. S. d. § 49 Absatz 2 Satz 3 InvStG gegeben. Eine Berücksichtigung negativer Anleger-Gewinne nach § 49 Absatz 1 Satz 2 InvStG scheidet insoweit aber auf Grund fehlender Gewinnminderung in der Steuerbilanz aus. D. h. soweit der Abschreibungssperrbetrag nach § 56 Absatz 2 Satz 5 InvStG dazu führt, dass Teilwertabschreibungen durch Bildung der Rücklage nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG korrigiert werden (Rzn. 56.54 f.), darf es nicht zusätzlich zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung von negativen Anleger-Gewinnen kommen. Dies wird dadurch erreicht, dass der auf den Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten begrenzte Anleger-Gewinn um den ausgeschöpften Abschreibungssperrbetrag korrigiert wird. Maximal kann eine Korrektur in Höhe des vorgenannten Anleger-Gewinns vorgenommen werden.

49.38 Beispiel:

Die A-GmbH (A) (mit Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) erwirbt am einen Spezial-Investmentanteil zu 1.000 €. Am beträgt der Rücknahmepreis 1.300 €, so dass nach § 56 Absatz 2 Satz 2 InvStG die fiktiven Anschaffungskosten zum ebenfalls 1.300 € betragen. Nach § 56 Absatz 2 Satz 5 InvStG ergibt sich ein Abschreibungssperrbetrag von maximal 300 €, also die Differenz zwischen fiktiven Anschaffungskosten zum von 1.300 € und den tatsächlichen Anschaffungskosten zum von 1.000 €.

Am beträgt der Rücknahmepreis 1.100 € und der negative Anleger-Gewinn ./.100 €. Die A nimmt eine Teilwertabschreibung um 200 € vor.

Am beträgt der Rücknahmepreis 800 € und der negative Anleger-Gewinn ./.400 €. Die A nimmt eine Teilwertabschreibung um 300 € vor.

Am beträgt der Rücknahmepreis 900 € und der negative Anleger-Gewinn ./.300 €. Die A hat eine Teilwertzuschreibung um 100 € vorzunehmen.

Am beträgt der Rücknahmepreis 1.200 € und der negative Anleger-Gewinn ./.200 €. Die A hat eine Teilwertzuschreibung um 300 € vorzunehmen.

Am veräußert die A den Spezial-Investmentanteil zu einem Preis von 1.500 €. Zum Veräußerungszeitpunkt beträgt der positive Anleger-Gewinn +100 €.


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2018
2019
2020
2021
2022
Teilwertansatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
1.100 €
800 €
900 €
1.200 €
./.fiktive Anschaffungskosten zum
1.300 €
1.300 €
1.300 €
1.300 €
Steuerbilanzansatz unter den fiktiven Anschaffungskosten
-200 €
-500 €
-400 €
-100 €
Abschreibungssperrbetrag
200 €
100 €
Wertaufholungssperrbetrag
0 €
-200 €
-100 €
200 €
300 €
300 €
100 €
0 €
Veräußerungserlös
1.500 €
./. Buchwert
1.200 €
Steuerbilanzgewinn aus Veräußerung
300 €
Anleger-Gewinn
-100 €
-400 €
-300 €
-200 €
100 €
Begrenzung des Anleger-Gewinns auf den Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten (§ 49 Abs. 2 Satz 3 InvStG) / begrenzter Anleger-Gewinn
-100 €
-400 €
-300 €
-100 €
+ Korrektur um ausgeschöpften Abschreibungssperrbetrag (begrenzt auf die Höhe des negativen Anleger-Gewinns der vorherigen Zeile)
100 €
300 €
300 €
100 €
./. Berichtigung um die in den Vorjahren
0 €
0 €
-100 €
0 €
0 €
angesetzten Anleger-Gewinne (§ 49 Abs. 2 Satz 4 und 5 InvStG)
Anzusetzender Anleger-Gewinn
0 €
-100 €
100 €
0 €
100 €
Teilwertabschreibung
-200 €
-300 €
Teilwertzuschreibung
100 €
300 €
+ Abschreibungssperrbetrag
200 €
100 €
+ Wertaufholungssperrbetrag
-200 €
Steuerbilanzgewinn aus Veräußerung
300 €
Auflösung Rücklage nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG (fiktiver Veräußerungsgewinn)
300 €
Auflösung Rücklage nach § 56 Abs. 2 Satz 5 und 6 InvStG („ restlicher “ Wertaufholungssperrbetrag)
-100 €
./. Außerbilanzielle Korrektur um anzusetzenden Anleger-Gewinn
0 €
-100 €
100 €
0 €
100 €
Auswirkung auf zvE
0 €
-100 €
0 €
100 €
400 €

Der Abschreibungssperrbetrag wird im Beispiel als positiver Betrag dargestellt, da er erhöhend auf das zu versteuernde Einkommen wirkt. Der Wertaufholungssperrbetrag wird im Beispiel als negativer Betrag dargestellt, da er mindernd auf das zu versteuernde Einkommen wirkt.

Am Jahresende 2018 beträgt der Teilwertansatz 1.100 €, also 200 € unter den fiktiven Anschaffungskosten, so dass ein Abschreibungssperrbetrag von 200 € zu berücksichtigen ist. Der auf den Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten begrenzte Anleger-Gewinn beträgt ./.100 €, so dass die Korrektur nicht den vollen Abschreibungssperrbetrag von 200 €, sondern nur einen Teilbetrag von 100 € umfasst. D. h. dem negativen Anleger-Gewinn ist ein positiver Korrekturbetrag hinzuzurechnen: [./. 100 €] + [+100 €] = 0 €. Die Korrektur führt somit zu einem anzusetzenden Anleger-Gewinn von 0 €.

Der Teilwertabschreibung von ./.200 € ist der Abschreibungssperrbetrag von +200 € gegenzurechnen, aber es ist keine weitere außerbilanzielle Korrektur um einen negativen Anleger-Gewinn vorzunehmen.

Am Jahresende 2019 beträgt der Teilwertansatz 800 €, also 500 € unter den fiktiven Anschaffungskosten. Maximal kann aber der Abschreibungssperrbetrag nur 300 € betragen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Abschreibungssperrbetrag bereits im Vorjahr 2018 in Höhe von 200 € verbraucht wurde, so dass nur ein Abschreibungssperrbetrag von 100 € verbleibt.

Für die Korrektur des Anleger-Gewinns kommt es nicht auf diesen verbleibenden Abschreibungssperrbetrag, sondern auf das Gesamtvolumen des ausgeschöpften Abschreibungssperrbetrags an. Daher ist der auf den Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten begrenzte Anleger-Gewinn von ./.400 € um +300 € zu korrigieren, so dass ein anzusetzender Anleger-Gewinn von [./.400 €] + [+300 €] = ./.100 € verbleibt.

Die Teilwertabschreibung von ./.300 € ist um 100 € Abschreibungssperrbetrag und außerbilanziell um einen negativen anzusetzenden Anleger-Gewinn von ./.100 € zu korrigieren. Das zu versteuernde Einkommen reduziert sich um [./.300 €] + [+100 €] ./. [./.100 €] = ./.100 €.

Am Jahresende 2020 hat sich der Buchwert von 800 € auf900 € erhöht. Da die tatsächlichen Anschaffungskosten von 1.000 € nicht überschritten werden, ist kein Wertaufholungssperrbetrag zu berücksichtigen.

Der auf den Steuerbilanzansatz unter den Anschaffungskosten begrenzte Anleger-Gewinn von ./.300 € ist um den – immer noch in voller Höhe ausgeschöpften – Abschreibungssperrbetrag von +300 € zu korrigieren. Weiterhin ist eine Berichtung um den im Vorjahr 2019 angesetzten negativen Anleger-Gewinn vorzunehmen, so dass ein anzusetzender positiver Anleger-Gewinn von [./.300 €] + [+300 €] ./. [./.100 €] = +100 € zu berücksichtigen ist.

Die Teilwertzuschreibung ist um den positiven Anleger-Gewinn außerbilanziell zu korrigieren, so dass sich eine Auswirkung von 0 € auf das zu versteuernde Einkommen ergibt.

Am Jahresende 2021 hat sich der Buchwert von 900 € auf1.200 € erhöht. Die tatsächlichen Anschaffungskosten von 1.000 € werden um 200 € überschritten, so dass ein Wertaufholungssperrbetrag von ./.200 € zu berücksichtigen ist.

Der negative Anleger-Gewinn von ./.200 € kann sich nur mit ./.100 € auf den Steuerbilanzansatz auswirken. Dieser Betrag ist um den ausgeschöpften Abschreibungssperrbetrag von +100 € zu korrigieren, so dass der anzusetzende Anleger-Gewinn 0 € beträgt.

Die Teilwertzuschreibung von 300 € ist durch teilweise Auflösung der Rücklage nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG um den Wertaufholungssperrbetrag zu korrigieren. Eine außerbilanzielle Korrektur ist nicht vorzunehmen, da der anzusetzende Anleger-Gewinn 0 € beträgt. Insgesamt ergibt sich eine Auswirkung auf das zu versteuernde Einkommen von +100 €.

Bei der Veräußerung im Jahr 2022 ergeben sich für den anzusetzenden Anleger-Gewinn keine Auswirkungen aus dem Abschreibungs- oder

Wertaufholungssperrbetrag. Aufgrund der Veräußerung ist jedoch die Rücklage nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG aufzulösen.

Der Steuerbilanzgewinn aus der Veräußerung in Höhe von 300 € ist um die Auflösung der Rücklage für den fiktiven Veräußerungsgewinn nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG von + 300 € zu erhöhen und um die Auflösung der Rücklage für den restlichen Wertaufholungssperrbetrag nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG von ./. 100 € zu mindern. Schließlich ist die außerbilanzielle Korrektur um den anzusetzenden Anleger-Gewinn von + 100 € vorzunehmen. Es ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von [+ 300 €] + [+ 300 €] + [./. 100 €] ./. [+ 100 €] = 400 €.

g. Keine Korrektur des Anleger-Abkommensgewinns und des Anleger-Teilfreistellungsgewinns um steuerfreie ausschüttungsgleiche Erträge im Veräußerungsfall

49.39 Da nach § 36 Absatz 4 Satz 3 InvStG die Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen zu einem fiktiven Zufluss von ausschüttungsgleichen Erträgen führt und infolgedessen der Fonds-Abkommensgewinn und der Fonds-Teilfreistellungsgewinn um diese ausschüttungsgleichen Erträge zu bereinigen sind (Rz. 48.58), ist bei einer Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen keine Korrektur der Anleger-Abkommensgewinne und Anleger-Teilfreistellungsgewinne mehr erforderlich.

49.40 Beispiel:

Die einzige Anlegerin des Spezial-Investmentfonds S (mit Geschäftsjahresende zum 31.12) ist die A-GmbH. Die A-GmbH hat ihren Spezial-Investmentanteil für 100.000 € erworben. Dem S fließen am folgende ordentliche Erträge zu:

Am sind nach § 48 Absatz 5 Nummer 1 InvStG 10.000 € in den Fonds-Abkommensgewinn einzustellen. Außerdem sind nach § 48 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 InvStG i. V. m. § 20 Absatz 1 Satz 3 InvStG 80 % der Aktienfonds-Ausschüttungen, also 4.000 € in den Fonds-Teilfreistellungsgewinn einzubeziehen.

Die A-GmbH verkauft zum ihren Spezial-Investmentanteil für 115.000 €.

Nach § 36 Absatz 4 Satz 3 InvStG gelten die ausschüttungsgleichen Erträge im Veräußerungszeitpunkt, also am , als zugeflossen. Bestandteil der ausschüttungsgleichen Erträge sind die o. a. ausländischen Mieterträge und die Ausschüttungen aus Aktienfonds. Daher ist der Fonds-Abkommensgewinn um 10.000 € ausländische Mieterträge und der Fonds-Teilfreistellungsgewinn um 4.000 € teilfreigestellte Aktienfonds-Ausschüttungen am zu bereinigen.

Der A-GmbH sind 15.000 € ausschüttungsgleiche Erträge zuzurechnen, so dass in dieser Höhe ein aktiver Ausgleichsposten zu bilden ist.

Der Veräußerungsgewinn berechnet sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art
Betrag
Veräußerungspreis der Investmentanteile zum
115.000 €
Anschaffungskosten zum
./. 100.000 €
Auflösung aktiver Ausgleichsposten
./. 15.000 €
Veräußerungsgewinn lt. Steuerbilanz
0 €

Eine außerbilanzielle Korrektur des Veräußerungsgewinns ist nicht vorzunehmen, da der Fonds-Abkommensgewinn und der Fonds-Teilfreistellungsgewinn zum jeweils auf 0 € gesunken sind und mithin kein Anleger-Abkommensgewinn und Anleger-Teilfreistellungsgewinn anzusetzen sind.

49.3. Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus Spezial-Investmentanteilen (§ 49 Absatz 3 InvStG
a. Privatvermögen

49.41 Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, gilt § 20 Absatz 4 EStG entsprechend. Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile sind zudem nach § 49 Absatz 3 Satz 2 bis 5 InvStG bereits steuerwirksam gewordene Ereignisse während der Besitzzeit des Anlegers zu berücksichtigen sowie Doppelbegünstigungen und -belastungen zu verhindern (siehe auch Rz. 49.44).


b. Betriebsvermögen (§ 49 Absatz 3 Satz 2 bis 5 InvStG)

49.42 Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile, die im Betriebsvermögen gehalten werden, sind bereits steuerwirksam gewordene Ereignisse während der Besitzzeit des Anlegers zu berücksichtigen sowie Doppelbegünstigungen und -belastungen zu verhindern.

49.43 Bilanzierende Anleger bilden die ausschüttungsgleichen Erträge (Rz. 36.53) sowie die ausgeschütteten Absetzungsbeträge i. d. R. über aktive oder passive Ausgleichsposten in der Steuerbilanz ab. Die gezahlten inländischen und ausländischen Steuern bzw. Steuererstattungen mindern den aktiven Ausgleichsposten in der Steuerbilanz. Zugeflossene Substanzbeträge mindern grundsätzlich den steuerrechtlichen Bilanzansatz der Spezial-Investmentanteile, es sei denn, die Substanzbeträge wurden über passive Ausgleichsposten abgebildet.

c. Gegenüberstellung des Ermittlungsschemas im Privat- und Betriebsvermögen
49.44 Beispiel:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) im Privatvermögen gemäß § 49 Absatz 3 Satz 2 bis 5 InvStG
b) gemäß Steuerbilanz
Veräußerungspreis
100.000 €
Veräußerungspreis
100.000 €
./. Anschaffungskosten
./. Buchwert lt. StB
./. 50.000 €
(Anschaffungskosten
50.000 €
./. 40.000 €
./. Substanzbeträge
10.000 €
Buchwert
40.000 €)
./. bereits besteuerte
./. Auflösung aktiver
ausschüttungsgleiche
Ausgleichsposten
Erträge
./. 20.000 €
= (ausschüttungsgleiche Erträge 20.000 €
./. 16.000 €
./. gezahlte Quellensteuern 2.000 €
a) im Privatvermögen gemäß § 49 Absatz 3 Satz 2 bis 5 InvStG
b) gemäß Steuerbilanz
./. ausgeschüttete ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 2.000 €)
+ gezahlte in- und ausl.
gezahlte in- und ausl. Steuern und
Steuern auf die o. g.
+ 2.000 €
ausgeschüttete ausschüttungsgleiche
ausschüttungsgleichen
Erträge der Vorjahre
Erträge ausgeschüttete
werden in der Steuerbilanz gegen einen vorhandenen aktiven Ausgleichsposten gebucht
ausschüttungsgleiche
+ 2.000 €
Erträge der Vorjahre
+ ausgeschüttete
+ 10.000 €
Substanzbeträge
Substanzbeträge
werden grundsätzlich in der Steuerbilanz gegen die Anschaffungskosten der Spezial-Investmentanteile gebucht
+ ausgeschüttete
Auflösung passiver
Absetzungsbeträge
+ 6.000 €
Ausgleichsposten für ausgeschüttete Absetzungsbeträge
+ 6.000 €
./. nicht ausgeschüttete
Auflösung aktiver
Ausgleichsposten für Zurechnungs- und Immobilien-Zurechnungsbeträge
./. 10.000 €
Zurechnungs- und Immobilien-Zurechnungsbeträge
./. 10.000 €
Veräußerungsgewinn nach § 49 Absatz 3 InvStG
40.000 €
Veräußerungsgewinn lt. Steuerbilanz
40.000 €

49.45 Auf das Ergebnis der Veräußerungsgewinnberechnung bzw. auf das Steuerbilanzergebnis sind folgende außerbilanzielle Einkommenskorrekturen nach § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG vorzunehmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
— Anleger-Aktiengewinn
nach Nummer 1
— Anleger-Abkommensgewinn
nach Nummer 2
— Anleger-Teilfreistellungsgewinn
nach Nummer 3

Das Ergebnis hieraus geht in das zu versteuernde Einkommen des Anlegers ein.

49.4. Steuerstundungsmodelle (§ 49 Absatz 4 InvStG)

49.46 Die steuerliche Behandlung der Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen i. S. d. § 15b EStG ist bei der Berechnung der Anleger-Gewinne des § 49 InvStG ausschließlich auf Ebene des Anlegers durchzuführen.“

XIV: Die Textziffer 56. wird wie folgt geändert:

1. Nach der Randziffer 56.48 werden folgende Überschriften und die Randziffer 56.48a eingefügt:

aa. Fiktive Veräußerung zum

56.48a Ist der zugleich Ende des Wirtschaftsjahrs und ist eine Schlussbilanz zu erstellen, so ist der Buchwert der Alt-Anteile zum zunächst nach den für 2017 geltenden Regelungen zu ermitteln. Insbesondere ist uneingeschränkt der Grundsatz anzuwenden, dass eine Teilwertabschreibung nur bei einer dauerhaften Wertminderung vorgenommen werden darf ( BStBl 2016 I S. 995). Der so ermittelte Buchwert entspricht dem Buchwert im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 7 InvStG. Erst danach ist die fiktive Veräußerung nach § 56 Absatz 2 Satz 1 InvStG stets als letzter Geschäftsvorfall des zu erfassen und somit in einer für den zu erstellenden Steuerbilanz abzubilden.

56.48b Die fiktive Veräußerung nach § 56 Absatz 2 Satz 1 InvStG umfasst auch die Auflösung von aktiven und passiven steuerlichen Ausgleichsposten nach dem InvStG 2004.

bb. Anschaffungskosten zum

2. Vor der Randziffer 56.54 wird folgende Überschrift eingefügt:

„ cc. Abschreibungs- und Wertaufholungssperrbetrag (§ 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG) “

3. Die Randziffer 56.54 wird wie folgt gefasst

56.54 Nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG sind im Rahmen der Bewertung nach dem eingetretene Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG und im Rahmen dieser Wertminderungen liegende Werterhöhungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 i. V. m. Nummer 1 Satz 4 EStG erst zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Alt-Anteils zu berücksichtigen, wenn die fiktiven Anschaffungskosten zum höher sind als die fortgeführten ursprünglichen Anschaffungskosten, also der Buchwert am . § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG schließen damit in Höhe des Mehrbetrags der fiktiven Anschaffungskosten gegenüber den fortgeführten ursprünglichen Anschaffungskosten eine gewinnwirksame Teilwertabschreibung und eine gewinnwirksame Teilwertzuschreibung aus (Abschreibungs- und Wertaufholungssperrbetrag). D. h., der gewinnwirksame Aufwand aus einer Teilwertabschreibung ist in Höhe des Abschreibungssperrbetrags durch die Bildung einer Rücklage nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG zu neutralisieren. Umgekehrt ist der gewinnwirksame Ertrag aus einer Teilwertzuschreibung in Höhe des Wertaufholungssperrbetrags durch die Auflösung der Rücklage nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG zu neutralisieren.“

XV: Dem Schreiben wird die folgende Anlage 1 angefügt:

Anlage 1 (Ertragskategorien, Rzn. 37.5 ff.)

Ausgehend von den steuerlichen Wirkungen beim Anleger (insbesondere steuerpflichtige oder (teilweise) steuerbefreite Erträge, steuerfrei thesaurierbare oder ausschüttungsgleiche Erträge, Erträge mit tatsächlicher, mit fiktiver oder ohne Quellensteuerbelastung sowie die Behandlung beim Kapitalertragsteuerabzug) sind die Einkünfteermittlung und die vorzutragenden nicht ausgeglichenen negativen Erträge wie folgt zu gliedern:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kategorie
Erläuterungen
Kategorie 1:
Bei Thesaurierung und Ausschüttung steuerpflichtige in- und ausländische Erträge und Veräußerungsgewinne (ohne Erträge und Veräußerungsgewinne der Kategorien 2 bis 20)
In diese Kategorie fallen insbesondere:
  • Zinsen,
  • grundsätzlich Zins- und Dividendensurrogate nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG (Rz. 36.23),
  • Ausschüttungen und Vorabpauschalen aus Investmentfonds, bei denen keine Teilfreistellung anzuwenden ist,
  • inländische Immobilienerträge, die nicht von dem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden und
  • ausländische Immobilienerträge, sofern diese nicht nach § 43 Absatz 1 InvStG i. V. m. einem DBA steuerbefreit sind.
Immobilienerträge gehen mit dem Nettobetrag nach Abzug der AfA ein.

Absetzungsbeträge können nur mit Immobilienerträgen ausgeschüttet werden.

In Kategorie 1 gehören auch Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die vor dem angeschafft worden sind und die mehr als zehn Jahre gehalten wurden. Zu erfassen sind nur die ab dem eingetretenen Wertveränderungen. Wenn die Grundstücke oder die grundstücksgleichen Rechte zum Veräußerungszeitpunkt weniger als zehn Jahre gehalten wurden, sind auch die vor dem eingetretenen Wertveränderungen zu erfassen (vgl. Rz. 56.37 und Rz. 36.13).
Kategorie 2:
Ausländische Kapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 EStG, die die Voraussetzungen nach § 42 Absatz 2 Satz 1 InvStG nicht erfüllen
Erträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 EStG (insb. ausländische Dividenden und vorbelastete REIT-Dividenden nach § 19a REITG), auf die nur § 3 Nummer 40 EStG, aber nicht § 8b KStG anwendbar ist (z. B. Streubesitzbeteiligungen und Schachtelbeteiligungen (mindestens 10 %) an nicht in § 26 Nummer 6 Satz 2 InvStG genannten Kapitalgesellschaften)

Keine Werbungskostenzuordnung (§ 39 Absatz 2 und § 40 Absatz 5 InvStG)
Kategorie 3:
Ausländische Kapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 EStG, die die Voraussetzungen nach § 42 Absatz 2 Satz 1 InvStG erfüllen
Erträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 EStG (insb. ausländische Dividenden und vorbelastete REIT-Dividenden nach § 19a REITG), auf die sowohl § 3 Nummer 40 EStG als auch § 8b KStG anwendbar ist (z. B. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 26 Nummer 6 Satz 2 InvStG, soweit die Anleger jeweils rechnerisch mit mindestens 10 % beteiligt sind)

Keine Werbungskostenzuordnung (§ 39 Absatz 2 und § 40 Absatz 5 InvStG)
Kategorie 4:
Ausländische Kapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 EStG aus steuerlich nicht vorbelasteten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Erträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 EStG (insb. ausländische Dividenden und nicht vorbelastete REIT-Dividenden), auf die weder § 3 Nummer 40 EStG noch § 8b KStG anwendbar ist (§ 42 Absatz 3 InvStG)

Eigene Kategorie erforderlich, da keine Werbungskostenzuordnung (§ 39 Absatz 2 und § 40 Absatz 5 InvStG)
Kategorie 5:
Inländische Beteiligungseinnahmen i. S. d. § 6 Absatz 3 i. V. m. § 42 Absatz 4 InvStG
Erträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a EStG (insb. inländische Dividenden und REIT-Dividenden) sowie Entgelte, Einnahmen und Bezüge i. S. d. § 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c KStG

Eigene Kategorie wegen Steuerfreistellung § 42 Absatz 4 InvStG erforderlich

Für Erträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a EStG ohne Werbungskostenzuordnung (§ 39 Absatz 2 und § 40 Absatz 5 InvStG) und für Entgelte, Einnahmen und Bezügen i. S. d. § 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c KStG mit Werbungskostenzuordnung sind getrennte Unterkategorien zu bilden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Geschäftsjahren, die vor dem enden, keine Unterkategorien gebildet werden.
Kategorie 6:
Inländische Immobilienerträge i. S. d. § 6 Absatz 4 i. V. m. § 42 Absatz 5 InvStG und sonstige inländische Einkünfte i. S. d. § 6 Absatz 5 i. V. m. § 42 Absatz 5 InvStG
Insbesondere inländische Vermietungseinkünfte und inländische Grundstücksveräußerungsgewinne sowie ausgewählte inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Absatz 1 EStG

Eigene Kategorie wegen Steuerfreistellung nach § 42 Absatz 5 InvStG erforderlich

Vom Spezial-Investmentfonds nicht versteuerte inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte sind abhängig von ihrer Art den übrigen Kategorien zuzuordnen.
Kategorie 7:
Erträge i. S. d. § 33 Absatz 2 bis 4 InvStG
Inländische Immobilienerträge und bei Vereinnahmung nicht dem Steuerabzug unterliegende sonstige inländische Einkünfte sind der Kategorie 7 zuzuordnen, wenn der (Ziel-)Spezial-Investmentfonds diese Erträge nicht selbst versteuert und es sich bei seinen Anlegern um beschränkt steuerpflichtige Anleger oder um Investmentfonds oder um Dach-Spezial-Investmentfonds handelt.

Wenn der Anleger ein Dach-Spezial-Investmentfonds ist, der die Immobilien-Transparenzoption nach § 33 Absatz 2 Satz 3 InvStG nicht ausübt, fallen diese Erträge auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds in die Kategorie 6.

Übt der Dach-Spezial-Investmentfonds die Immobilien-Transparenzoption aus, dann fallen auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds bei Thesaurierung oder Ausschüttung durch den Ziel-Spezial-Investmentfonds Immobilien-Zurechnungsbeträge an. Sofern der Ziel-Spezial-Investmentfonds zunächst die inländischen Immobilienerträge thesauriert und erst in einem Folgejahr ausschüttet, stellen diese Ausschüttungen nicht steuerpflichtige ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre dar.
Kategorie 8:
  1. Stillhalterprämien i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG,
  2. Veräußerungsgewinne, die nicht dem Teileinkünfteverfahren oder § 8b KStG unterliegen,
  3. Gewinne aus Termingeschäften i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG
  4. Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG,
  5. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen an (sonstigen) Investmentfonds ohne Teilfreistellung und
  6. Gewinne aus der Veräußerung von Ziel-Spezial-Investmentanteilen, soweit diese nicht den Kategorien 9 oder 10 zuzuordnen sind (d. h. in Kategorie 8 fallen die voll steuerpflichtigen und in Kategorie 9 oder 10 die steuerbegünstigten Teile des Veräußerungsgewinns)
Erträge i. S. d. § 36 Absatz 2 Nummer 1 InvStG i. V. m. § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (Stillhalterprämien)

Gewinne i. S. d. § 36 Absatz 2 Nummer 2 InvStG i. V. m. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG aus der Veräußerung von Beteiligungen an steuerlich nicht vorbelasteten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (§ 42 Absatz 3 InvStG) und Gewinne i. S. d. § 36 Absatz 2 Nummer 2 InvStG i. V. m. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 (Gewinne aus Termingeschäften) und 7 EStG (Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art)

Gewinne i. S. d. § 36 Absatz 2 Nummer 3 InvStG aus der Veräußerung von Investmentanteilen (Investmenterträge i. S. d. § 16 Absatz 1 Nummer 3 InvStG), bei denen keine Teilfreistellung anzuwenden ist

Steuerpflichtige Teile der Gewinne i. S. d. § 36 Absatz 2 Nummer 3 InvStG aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen (§ 20 Absatz 1 Nummer 3a EStG i. V. m. § 34 InvStG)

Für Zwecke der Allgemeinkostenverteilung wird es bei den Kategorien 8 und 9 nicht beanstandet, wenn für den Aufteilungsmaßstab der 2. Ebene und die Verhältnisrechnung der 3. Ebene bei der Saldenbildung nach § 40 Absatz 3 und 4 InvStG bei unterschiedlichen Anlegerarten i. S. d. § 20 Absatz 1 InvStG einheitlich auf Körperschaften i. S. d. § 20 Absatz 1 Satz 3 InvStG abgestellt wird (vgl. Rzn. 40.27a und 40.37a).
Kategorie 8a:
  • Von einem Ziel-Spezial-Investmentfonds an einen Dach-Spezial-Investmentfonds ausgeschüttete oder einem Dach-Spezial-Investmentfonds aus einem Ziel-Spezial-Investmentfonds als zugeflossen geltende:
    • Stillhalterprämien i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG,
    • Veräußerungsgewinne, die nicht dem Teileinkünfteverfahren oder § 8b KStG unterliegen,
    • Gewinne aus Termingeschäften i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG,
    • Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG und
    • Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen an (sonstigen) Investmentfonds ohne Teilfreistellung
    • Gewinne aus der Veräußerung von Ziel-Spezial-Investmentanteilen i. S. d. Kategorie 8 eines Dach-Spezial-Investmentfonds höherer Stufe, die von einem Dach-Spezial-Investmentfonds niedrigerer Stufe an ihn ausgeschüttet wurden oder die ihm aus einem Dach-Spezial-Investmentfonds niedrigerer Stufe als zugeflossen gelten
Stillhalterprämien, nicht dem Teileinkünfteverfahren oder § 8b KStG unterliegenden Veräußerungsgewinne, Gewinne aus Termingeschäften, Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen an (sonstigen) Investmentfonds ohne Teilfreistellung sind nur auf der Ebene des Ziel-Spezial-Investmentfonds steuerfrei thesaurierbar. Bei einer Weiterausschüttung durch den Ziel-Spezial-Investmentfonds an einen Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe oder wenn diese Erträge und Gewinne einem Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe nach Ablauf von 15 Geschäftsjahren als zugeflossen gelten, gehören sie auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe bei einer Thesaurierung zu den ausschüttungsgleichen Erträgen (vgl. Rz. 36.8).
Ebenfalls unter die Kategorie 8a fallen derartige Erträge und Gewinne, wenn diese einem Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter oder höherer Stufe aus einem Dach-Spezial-Investmentfonds erster oder höherer Stufe zufließen oder als zugeflossen gelten. Es entfällt bei den Erträgen der Kategorie 8a nur die Eigenschaft als steuerfrei thesaurierbar. Im Übrigen behalten die Erträge der Kategorie 8a für die Zwecke der Besteuerung der Anleger der Dach-Spezial-Investmentfonds ihren Ertragscharakter bei (vgl. Rz. 36.9).

Die Gewinne aus der Veräußerung von Ziel-Spezial-Investmentanteilen sind nur auf der Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe steuerfrei thesaurierbar. Wenn der Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe diese Veräußerungsgewinne an einen Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter Stufe ausschüttet oder diese dem Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter Stufe nach Ablauf von 15 Geschäftsjahren als zugeflossen gelten, gehören sie auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter Stufe bei einer Thesaurierung zu den ausschüttungsgleichen Erträgen (vgl. Rz. 36.8).
Ebenfalls unter die Kategorie 8a fallen derartige Gewinne, wenn diese einem Dach-Spezial-Investmentfonds dritter oder höherer Stufe aus einem Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter oder höherer Stufe zufließen oder als zugeflossen gelten.
Es entfällt bei den Erträgen der Kategorie 8a nur die Eigenschaft als steuerfrei thesaurierbar. Im Übrigen behalten die Erträge der Kategorie 8a für die Zwecke der Besteuerung der Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter oder höherer Stufe ihren Ertragscharakter bei (vgl. Rz. 36.9).

Für Zwecke der Allgemeinkostenverteilung wird es bei den Kategorien 8a und 9a nicht beanstandet, wenn für den Aufteilungsmaßstab der 2. Ebene und die Verhältnisrechnung der 3. Ebene bei der Saldenbildung nach § 40 Absatz 3 und 4 InvStG bei unterschiedlichen Anlegerarten i. S. d. § 20 Absatz 1 InvStG einheitlich auf Körperschaften i. S. d. § 20 Absatz 1 Satz 3 InvStG abgestellt wird (vgl. Rzn. 40.27a und 40.37a).

Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Geschäftsjahren, die vor dem enden, die Erträge in Kategorie 8 erfasst werden (vgl. Rz. 36.10).
Kategorie 9:
Anleger-Teilfreistellungsgewinne und Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds, die in den Gewinnen aus der Veräußerung von Ziel-Spezial-Investmentanteilen enthalten sind
Für Zwecke der Allgemeinkostenverteilung wird es bei den Kategorien 8 und 9 nicht beanstandet, wenn für den Aufteilungsmaßstab der 2. Ebene und die Verhältnisrechnung der 3. Ebene bei der Saldenbildung nach § 40 Absatz 3 und 4 InvStG bei unterschiedlichen Anlegerarten i. S. d. § 20 Absatz 1 InvStG einheitlich auf Körperschaften i. S. d. § 20 Absatz 1 Satz 3 InvStG abgestellt wird (vgl. Rzn. 40.27a und 40.37a).
Kategorie 9a:
Anleger-Teilfreistellungsgewinne und Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds höherer Stufe, die von einem Dach-Spezial-Investmentfonds niedrigerer Stufe an ihn ausgeschüttet wurden oder die ihm aus einem Dach-Spezial-Investmentfonds niedrigerer Stufe als zugeflossen gelten
Die Gewinne aus der Veräußerung von Ziel-Spezial-Investmentanteilen sind nur auf der Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe steuerfrei thesaurierbar. Wenn der Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe diese Veräußerungsgewinne an einen Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter Stufe ausschüttet oder diese dem Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter Stufe nach Ablauf von 15 Geschäftsjahren als zugeflossen gelten, gehören sie auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter Stufe bei einer Thesaurierung zu den ausschüttungsgleichen Erträgen (vgl. Rz. 36.8). Ebenfalls unter die Kategorie 9a fallen derartige Gewinne, wenn diese einem Dach-Spezial-Investmentfonds dritter oder höherer Stufe aus einem Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter oder höherer Stufe zufließen oder als zugeflossen gelten. Es entfällt bei den Erträgen der Kategorie 9a nur die Eigenschaft als steuerfrei thesaurierbar. Im Übrigen behalten die Erträge der Kategorie 9a für die Zwecke der Besteuerung der Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter oder höherer Stufe ihren Ertragscharakter bei (vgl. Rz. 36.9).

Für Zwecke der Allgemeinkostenverteilung wird es bei den Kategorien 8a und 9a nicht beanstandet, wenn für den Aufteilungsmaßstab der 2. Ebene und die Verhältnisrechnung der 3. Ebene bei der Saldenbildung nach § 40 Absatz 3 und 4 InvStG bei unterschiedlichen Anlegerarten i. S. d. § 20 Absatz 1 InvStG einheitlich auf Körperschaften i. S. d. § 20 Absatz 1 Satz 3 InvStG abgestellt wird (vgl. Rzn. 40.27a und 40.37a).

Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Geschäftsjahren, die vor dem enden, die Erträge in Kategorie 9 erfasst werden (vgl. Rz. 36.10).
Kategorie 10:
  • Veräußerungsgewinne, die dem Teileinkünfteverfahren oder § 8b KStG unterliegen und
  • Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung von Ziel-Spezial-Investmentanteilen
Gewinne i. S. d. § 36 Absatz 2 Nummer 2 InvStG i. V. m. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG, auf die sowohl § 3 Nummer 40 EStG als auch § 8b KStG anwendbar ist, und in den Gewinnen aus der Veräußerung von Ziel-Spezial-Investmentanteilen enthaltene Anleger-Aktiengewinne
Kategorie 10a
  • Dem Teileinkünfteverfahren oder § 8b KStG unterliegende Veräußerungsgewinne, die von einem Ziel-Spezial-Investmentfonds an einen Dach-Spezial-Investmentfonds ausgeschüttet wurden oder die einem Dach-Spezial-Investmentfonds aus einem Ziel-Spezial-Investmentfonds als zugeflossen gelten
  • Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds höherer Stufe, die von einem Dach-Spezial-Investmentfonds niedrigerer Stufe an ihn ausgeschüttet wurden oder die ihm aus einem Dach-Spezial-Investmentfonds niedrigerer Stufe als zugeflossen gelten
Gewinne i. S. d. § 36 Absatz 2 Nummer 2 InvStG i. V. m. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG, auf die sowohl § 3 Nummer 40 EStG als auch § 8b KStG anwendbar ist, sind nur auf der Ebene des Ziel-Spezial-Investmentfonds steuerfrei thesaurierbar. Bei einer Weiterausschüttung durch den Ziel-Spezial-Investmentfonds an einen Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe oder wenn diese Gewinne einem Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe nach Ablauf von 15 Geschäftsjahren als zugeflossen gelten, gehören sie auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe bei einer Thesaurierung zu den ausschüttungsgleichen Erträgen (vgl. Rz. 36.8). Ebenfalls unter die Kategorie 10a fallen derartige Gewinne, wenn diese einem Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter oder höherer Stufe aus einem Dach-Spezial-Investmentfonds erster oder höherer Stufe zufließen oder als zugeflossen gelten. Es entfällt bei den Erträgen der Kategorie 10a nur die Eigenschaft als steuerfrei thesaurierbar. Im Übrigen behalten die Erträge der Kategorie 10a für die Zwecke der Besteuerung der Anleger der Dach-Spezial-Investmentfonds ihren Ertragscharakter bei (vgl. Rz.36.9). In Kategorie 10a gehören auch in Gewinnanteilen und Veräußerungsgewinnen aus gewerblichen Personengesellschaften enthaltene Kapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EStG, auf die das Teileinkünfteverfahren oder § 8b KStG anwendbar ist (vgl. Rz. 36.40).

Die Erläuterungen zur Kategorie 9a gelten hier entsprechend.
Kategorie 11:
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen an Aktienfonds i. S. d. § 2 Absatz 6 InvStG
Gewinne i. S. d. § 36 Absatz 2 Nummer 3 InvStG aus der Veräußerung von Investmentanteilen an Aktienfonds (Investmenterträge i. S. d. § 16 Absatz 1 Nummer 3 InvStG vor Anwendung der Teilfreistellung), wegen Weitergabe der jeweiligen Teilfreistellungen nach § 43 Absatz 3 i. V. m. § 20 InvStG
Kategorie 12:
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen an Mischfonds i. S. d. § 2 Absatz 7 InvStG
Gewinne i. S. d. § 36 Absatz 2 Nummer 3 InvStG aus der Veräußerung von Investmentanteilen an Mischfonds (Investmenterträge i. S. d. § 16 Absatz 1 Nummer 3 InvStG vor Anwendung der Teilfreistellung), wegen Weitergabe der jeweiligen Teilfreistellungen nach § 43 Absatz 3 i. V. m. § 20 InvStG
Kategorie 13:
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen an Immobilienfonds i. S. d. § 2 Absatz 9 Satz 1 InvStG (ohne Veräußerungsgewinne der Kategorie 14)
Gewinne i. S. d. § 36 Absatz 2 Nummer 3 InvStG aus der Veräußerung von Investmentanteilen an Immobilienfonds, die keine Auslands-Immobilienfonds sind (Investmenterträge i. S. d. § 16 Absatz 1 Nummer 3 InvStG vor Anwendung der Teilfreistellung), wegen Weitergabe der jeweiligen Teilfreistellungen nach § 43 Absatz 3 i. V. m. § 20 InvStG
Kategorie 14:
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen an Auslands-Immobilienfonds i. S. d. § 2 Absatz 9 Satz 2 InvStG
Gewinne i. S. d. § 36 Absatz 2 Nummer 3 InvStG aus der Veräußerung von Investmentanteilen an Auslands-Immobilienfonds (Investmenterträge i. S. d. § 16 Absatz 1 Nummer 3 InvStG vor Anwendung der Teilfreistellung), wegen Weitergabe der jeweiligen Teilfreistellungen nach § 43 Absatz 3 i. V. m. § 20 InvStG
Kategorie 15:
Nach § 43 Absatz 1 InvStG i. V. m. einem DBA steuerbefreite Einkünfte
Hier ist zwischen Erträgen i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG ohne Werbungskostenzuordnung (§ 39 Absatz 2 und § 40 Absatz 5 InvStG) und anderen Erträgen mit Werbungskostenzuordnung zu unterscheiden.
Kategorie 16:
  • Investmenterträge i. S. d. § 16 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 InvStG aus Aktienfonds i. S. d. § 2 Absatz 6 InvStG
  • Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen an Aktienfonds i. S. d. § 2 Absatz 6 InvStG, die von einem Ziel-Spezial-Investmentfonds an einen Dach-Spezial-Investmentfonds ausgeschüttet wurden oder die einem Dach-Spezial-Investmentfonds aus einem Ziel-Spezial-Investmentfonds als zugeflossen gelten
Ausschüttungen nach § 2 Absatz 11 InvStG und Vorabpauschalen nach § 18 InvStG vor Anwendung der Teilfreistellung, wegen Weitergabe der Teilfreistellung nach § 43 Absatz 3 i. V. m. § 20 InvStG

Die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen an Aktienfonds sind nur auf Ebene eines Ziel-Spezial-Investmentfonds steuerfrei thesaurierbar. Wenn der Ziel-Spezial-Investmentfonds diese Gewinne an einen Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe ausschüttet oder diese Gewinne einem Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe nach Ablauf von 15 Geschäftsjahren als zugeflossen gelten, gehören die Gewinne auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe bei einer Thesaurierung zu den ausschüttungsgleichen Erträgen (vgl. Rz. 36.8). Ebenfalls unter die Kategorie 16 fallen derartige Gewinne, wenn diese einem Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter oder höherer Stufe aus einem Dach-Spezial-Investmentfonds erster oder höherer Stufe zufließen oder als zugeflossen gelten. Es entfällt nur die Eigenschaft als steuerfrei thesaurierbar. Im Übrigen behalten die Erträge für die Zwecke der Besteuerung der Anleger der Dach-Spezial-Investmentfonds ihren Ertragscharakter bei (vgl. Rz. 36.9).
Kategorie 17:
  • Investmenterträge i. S. d. § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 2 InvStG aus Mischfonds i. S. d. § 2 Absatz 7 InvStG
  • Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen an Mischfonds i. S. d. § 2 Absatz 7 InvStG , die von einem Ziel-Spezial-Investmentfonds an einen Dach-Spezial-Investmentfonds ausgeschüttet wurden oder die einem Dach-Spezial-Investmentfonds aus einem Ziel-Spezial-Investmentfonds als zugeflossen gelten
Ausschüttungen nach § 2 Absatz 11 InvStG und Vorabpauschalen nach § 18 InvStG vor Anwendung der Teilfreistellung, wegen Weitergabe der Teilfreistellung nach § 43 Absatz 3 i. V. m. § 20 InvStG

Die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen an Mischfonds sind nur auf Ebene eines Ziel-Spezial-Investmentfonds steuerfrei thesaurierbar. Wenn der Ziel-Spezial-Investmentfonds diese Gewinne an einen Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe ausschüttet oder diese Gewinne einem Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe nach Ablauf von 15 Geschäftsjahren als zugeflossen gelten, gehören die Gewinne auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe bei einer Thesaurierung zu den ausschüttungsgleichen Erträgen (vgl. Rz. 36.8). Ebenfalls unter die Kategorie 17 fallen derartige Gewinne, wenn diese einem Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter oder höherer Stufe aus einem Dach-Spezial-Investmentfonds erster oder höherer Stufe zufließen oder als zugeflossen gelten.
Es entfällt nur die Eigenschaft als steuerfrei thesaurierbar. Im Übrigen behalten die Gewinne für die Zwecke der Besteuerung der Anleger der Dach-Spezial-Investmentfonds ihren Ertragscharakter bei (vgl. Rz. 36.9).
Kategorie 18:
  • Investmenterträge i. S. d. § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 2 InvStG aus Immobilienfonds i. S. d. § 2 Absatz 9 Satz 1 InvStG (ohne Erträge der Kategorie 19)
  • Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen an Immobilienfonds i. S. d. § 2 Absatz 9 Satz 1 InvStG, die von einem Ziel-Spezial-Investmentfonds an einen Dach-Spezial-Investmentfonds ausgeschüttet wurden oder die einem Dach-Spezial-Investmentfonds aus einem Ziel-Spezial-Investmentfonds als zugeflossen gelten
Ausschüttungen nach § 2 Absatz 11 InvStG und Vorabpauschalen nach § 18 InvStG vor Anwendung der Teilfreistellung, wegen Weitergabe der Teilfreistellung nach § 43 Absatz 3 i. V. m. § 20 InvStG

Die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen an Immobilienfonds sind nur auf Ebene eines Ziel-Spezial-Investmentfonds steuerfrei thesaurierbar. Wenn der Ziel-Spezial-Investmentfonds diese Gewinne an einen Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe ausschüttet oder diese Gewinne einem Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe nach Ablauf von 15 Geschäftsjahren als zugeflossen gelten, gehören die Gewinne auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe bei einer Thesaurierung zu den ausschüttungsgleichen Erträgen (vgl. Rz. 36.8). Ebenfalls unter die Kategorie 18 fallen derartige Gewinne, wenn diese einem Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter oder höherer Stufe aus einem Dach-Spezial-Investmentfonds erster oder höherer Stufe zufließen oder als zugeflossen gelten. Es entfällt nur die Eigenschaft als steuerfrei thesaurierbar. Im Übrigen behalten die Gewinne für die Zwecke der Besteuerung der Anleger der Dach-Spezial-Investmentfonds ihren Ertragscharakter bei (vgl. Rz. 36.9).
Kategorie 19:
  • Investmenterträge i. S. d. § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 2 InvStG aus Auslands-Immobilienfonds i. S. d. § 2 Absatz 9 Satz 2 InvStG
  • Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen an Auslands-Immobilienfonds i. S. d. § 2 Absatz 9 Satz 2 InvStG, die von einem Ziel-Spezial-Investmentfonds an einen Dach-Spezial-Investmentfonds ausgeschüttet wurden oder die einem Dach-Spezial-Investmentfonds aus einem Ziel-Spezial-Investmentfonds als zugeflossen gelten
Ausschüttungen nach § 2 Absatz 11 InvStG und Vorabpauschalen nach § 18 InvStG vor Anwendung der Teilfreistellung, wegen Weitergabe der Teilfreistellung nach § 43 Absatz 3 i. V. m. § 20 InvStG

Die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen an Auslands-Immobilienfonds sind nur auf Ebene eines Ziel-Spezial-Investmentfonds steuerfrei thesaurierbar. Wenn der Ziel-Spezial-Investmentfonds diese Gewinne an einen Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe ausschüttet oder diese Gewinne einem Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe nach Ablauf von 15 Geschäftsjahren als zugeflossen gelten, gehören die Gewinne auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds erster Stufe bei einer Thesaurierung zu den ausschüttungsgleichen Erträgen (vgl. Rz. 36.8). Ebenfalls unter die Kategorie 19 fallen derartige Gewinne, wenn diese einem Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter oder höherer Stufe aus einem Dach-Spezial-Investmentfonds erster oder höherer Stufe zufließen oder als zugeflossen gelten.
Es entfällt nur die Eigenschaft als steuerfrei thesaurierbar. Im Übrigen behalten die Gewinne für die Zwecke der Besteuerung der Anleger der Dach-Spezial-Investmentfonds ihren Ertragscharakter bei (vgl. Rz. 36.9).
Kategorie 20:
Erträge i. S. d. § 43 Absatz 2 InvStG i. V. m. § 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG
Der ursprüngliche Hinzurechnungsbetrag wird in Kategorie 1 erfasst. In Kategorie 20 sind die nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG steuerfreien Ausschüttungen aus der Zwischengesellschaft zu erfassen. Für die Zwecke der Körperschaftsteuer ist dies gesondert zu erfassen, da hier 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben angesetzt werden.

Ertragskategorien, die ausländische Erträge enthalten können (wie z. B. Kategorie 1), sind in die Unterkategorien „nicht quellensteuerbelastete Erträge“, „mit anrechenbarer tatsächlicher Quellensteuer belastete Erträge“ und „fiktiv quellensteuerbelastete Erträge“ zu unterteilen. Eine Verrechnung der Unterkategorien einer Kategorie miteinander ist nicht zulässig (siehe auch Rz. 40.38).

Sofern für alle in einer Kategorie möglichen Ertragsarten eine fiktive Quellensteuerbelastung bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist, kann für diese Kategorie von der Bildung der Unterkategorie „fiktiv quellensteuerbelastete Erträge“ abgesehen werden.

Es wird nicht beanstandet, wenn einzelne der vorstehend genannten Kategorien zusammengefasst werden, soweit die in den Kategorien enthaltenen Erträge beim Anleger denselben Rechtsfolgen unterliegen und sich hinsichtlich dieser zusammengefassten Erträge dieselben steuerlichen Auswirkungen bei allen Anlegern des Spezial-Investmentfonds ergeben. Sofern von der Möglichkeit zur Zusammenfassung von Kategorien Gebrauch gemacht wird, ist im Rahmen der Feststellungserklärung gesondert zu erläutern, welche Kategorien zusammengefasst wurden.“

BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :017


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 735
DStR 2021 S. 10 Nr. 18
DStZ 2021 S. 508 Nr. 13
EStB 2021 S. 248 Nr. 6
ErbStB 2021 S. 218 Nr. 7
GmbH-StB 2021 S. 218 Nr. 7
NAAAH-77592